B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4510/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-4510/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kenianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1977; nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 3. Mai 2017 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen 23-tägigen Be-
suchsaufenthalt (vom 30. Juni bis 22. Juli 2017) bei der im Kanton Zürich
lebenden X._______ (nachfolgend Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin)
und ihrer Freundin Y._______ (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM
act.] 3/14-15 sowie 42-43). Bereits davor nahm die Beschwerdeführerin mit
E-Mail vom 29. März 2017 Kontakt mit der Schweizerischen Vertretung auf;
am 3. April 2017 richteten sich zudem beide Frauen gemeinsam mit einem
Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Nairobi (SEM act.
3/28, 33). Darin machten sie geltend, sie hätten den Gesuchsteller anläss-
lich ihrer Besuche in Kenia in den Jahren 2015 und 2017 kennengelernt.
Er sei im Hotel, wo sie sich aufgehalten hätten, als Wächter („security gu-
ard“) tätig. Man wolle sich mit der Einladung in die Schweiz für seine Gast-
freundschaft revanchieren.
B.
Noch am Tag der Gesucheinreichung (3. Mai 2017) erfolgte eine Befragung
des Gesuchstellers durch die Schweizerische Vertretung in Nairobi (SEM
act. 3/34-37).
C.
Mit Formularentscheid vom 5. Mai 2017 lehnte es die Schweizerische Ver-
tretung in Nairobi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach unzureichenden Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/39-41).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der
Vorinstanz (SEM act. 1/7ff.). Sie führte im Wesentlichen aus, die politische
Situation in Kenia sei grundsätzlich stabil. Nach westlichen Massstäben
möge die Sicherheitslage zwar als nicht ausreichend betrachtet werden
und auch bezüglich Menschenrechte könne sicher nicht von einer zufrie-
denstellenden Situation gesprochen werden. Auch die soziale Lage in Ke-
nia entspreche nicht der westlichen Weltanschauung. In wirtschaftlicher
Hinsicht sei Kenia die regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika. Das
Wirtschaftswachstum sei sehr hoch. Das hohe BIP sei jedoch äusserst un-
gleich verteilt. Ein gravierendes Problem stelle zudem die Korruption dar.
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Es dürfe dennoch nicht jeder Kenianer als potentieller Wirtschaftsflüchtling
angesehen werden. Der Gesuchsteller habe mittels Dokumenten belegt,
dass er in Kenia lebe und dort bleiben wolle. Er stamme aus einer Familie
mit vier Geschwistern, habe einen Sohn und gehöre zum sehr bekannten
und stolzen Volk der Massai. Die Verwurzelung mit dem eigenen Land sei
bei den Massai äusserst stark und der Wunsch die Familie und die Heimat
hinter sich zu lassen, werde bei diesem Volk nie aufkommen. Der Gesuch-
steller habe seit mehreren Jahren einen Chef-Posten als „Security Guard“
in einem der renommiertesten Hotels der gehobenen Luxusklasse in
M._______. Dies beweise eindeutig, dass er beruflich und sozial voll inte-
griert sei und auch als vertrauenswürdig angesehen werden könne. Er
hege überhaupt keine Absichten, seinen Wohnsitz dereinst ins Ausland zu
verlegen; dafür sei er mit seiner Heimat viel zu sehr verwurzelt. Es seien
sowohl vom Gesuchsteller wie auch von den Einladenden alle notwendi-
gen Akten und Dokumente eingereicht worden.
E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin, richtete die zuständige kantonale Migra-
tionsbehörde am 28. Juni 2017 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin,
den diese unter Beilage weiterer Dokumente am 6. Juli 2017 schriftlich be-
antwortet retournierte (SEM act. 4/47ff.). Gleichzeitig liess sie dem Migra-
tionsamt des Kantons Zürich eine am 6. Juli 2017 unterzeichnete Verpflich-
tungserklärung zukommen (SEM act. 4/49).
F.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert be-
trachtet werden könne. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Beim Ge-
suchsteller handle es sich um einen Bekannten der Gastgeberin, welche
diesen während ihren Ferien im Jahr 2015 in Kenia kennengelernt und im
Jahr 2017 erneut besucht habe. Die beiden würden weder in einer engen
Familienbindung noch in einer engen Freundschaft stehen, sodass ein Auf-
enthalt in der Schweiz nicht zwingend erscheine. Der Gast stehe zwar in
einem festen Arbeitsverhältnis, was ihn im Hinblick auf das wirtschaftliche
Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch
nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren. Zudem sei bereits
am 30. November 2015 ein gleichlautendes Gesuch abgelehnt worden.
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Grundlegende Veränderungen, welche zum heutigen Zeitpunkt für eine
Einreise des Gesuchstellers sprechen würden, seien nicht ersichtlich (SEM
act. 5/59ff.).
G.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gastgeberin mit einer Be-
schwerde vom 14. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Darin wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, weder die kantonale Migrationsbehörde noch das SEM
hätten sich mit den Fakten richtig auseinander gesetzt bzw. die gesamten
Verhältnisse geprüft und in Betracht gezogen. Der Gesuchsteller unter-
stütze die ganze Familie. Sein Sohn sei 9 Jahre alt und gehe in die Schule.
Die Ehefrau sei an Malaria gestorben. Daher nehme er als Vater eine noch
stärkere Rolle ein. Sein kleiner Bruder studiere Medizin in Mombasa und
der Rest der Familie (15 Familienmitglieder) lebe in der Massai Mara. Der
Vater sei vor einigen Jahren gestorben; nun unterhalte der Gesuchsteller
die Familie. Er arbeite seit 7 Jahren im Hotel T._______ und geniesse dort
einen ausserordentlichen Ruf. Er sei dort bereits 2 Jahre während der Bau-
phase eingestellt worden und arbeite nun in einem festen Arbeitsverhältnis
seit 5 Jahren als „Security Guard“. Letztes Jahr sei er zum Supervisor und
gerade eben zum Manager befördert worden. Die Löhnerhöhung stehe
noch aus, aber sie sei ihm bereits versprochen worden. Als Supervisor ver-
diene er KES 25‘000.-, was ungefähr EUR 250.- entspreche. Es sei klar,
dass dies für unsere Verhältnisse ein geringer Lohn sei, aber das Leben in
Kenia sei nicht teuer und KES 25‘000.- seien ein guter, durchschnittlicher
Lohn. Die Massai seien Selbstversorger, hätten viele Tiere und auch das
Gemüse sei selbst angepflanzt, also sei Bargeld kein zentraler Faktor. Der
Gesuchsteller habe vor einigen Jahren ein eigenes Haus gebaut und lebe
dort mit seinem Sohn, wenn er in den Ferien nach Hause gehe. Der Rest
der Familie lebe in typischen Massai-Hütten, jedoch habe jede Familie ein
eigenes Haus. Er habe auf einer Hütte sogar eine Solarzelle angebracht,
damit Strom für alle vorhanden sei. Er habe keine Familienangehörigen in
der Schweiz; im Gegenteil, ihm obliege eine über das übliche Mass hin-
ausgehende Verpflichtung, seine Familie zu versorgen. Er habe ein stabi-
les Leben in seinem Land aufgebaut und würde seinen Sohn, schon in An-
betracht der fehlenden Mutter, nie verlassen. Die erwähnten Fakten seien
weder von der kantonalen Migrationsbehörde noch vom SEM berücksich-
tigt worden.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017
F-4510/2017
Seite 5
die Abweisung der Beschwerde. En Doppel der vorinstanzlichen Stellung-
nahme wurde der Gastgeberin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act.
6 und 7).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte
Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die
Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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Seite 6
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss die Ver-
letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie führt aus, das SEM wie
auch das kantonale Migrationsamt hätten rechtserhebliche Fakten nicht
berücksichtigt. Weder setzten sich die beiden Instanzen mit dem Sachver-
halt genügend auseinander noch sei ein mögliches Risiko sachgerecht
analysiert worden. Das SEM habe die Ablehnung einfach standardisiert.
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der
Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an-
gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der
Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg-
fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en-
gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie
dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei
in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt
voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu
jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn
aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorge-
brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird. Je weiter der Ent-
scheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je
schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto
höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II
266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
N. 629 ff.).
3.3 Das SEM schloss in seinem Entscheid vom 20. Juli 2017 vorerst auf-
grund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenia darauf, dass das Risiko
einer nicht fristgerechten Rückkehr des Gesuchstellers nach einem Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz als hoch eingeschätzt werden müsse. In
der Folge setzte sich die Vorinstanz mit dem Verhältnis der Gastgeberin zu
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ihrem Gast auseinander. Auch wird seine Erwerbstätigkeit festgehalten.
Zwar sind die diesbezüglichen Erwägungen kurz ausgefallen, hingegen
kann daraus nicht per se geschlossen werden, das SEM habe die zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Fakten zu den persönli-
chen Verhältnissen des Gesuchstellers nicht berücksichtigt. Zu erwähnen
gilt es auch, dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Befragung bei der
schweizerischen Auslandvertretung angab, er habe keine Kinder bzw.
zweimal die dahingehende Frage mit „No“ beantwortete (vgl. Formulare
„Interview“ und „Additional questions to Visa Application“ je vom 3. Mai
2017 [SEM act. 3/37 und 34]). Damit ist es dem SEM nicht vorzuwerfen,
wenn es dazu keine Ausführungen machte. Dass die Vorinstanz nicht auf
die Zugehörigkeit des Gesuchstellers zum Volk der Massai und der damit
gemäss Beschwerdeführerin äusserst starken Verwurzelung mit dem eige-
nen Land einging, ist dahingehend zu deuten, dass es dem diesbezügli-
chen Vorbringen keine Rechtserheblichkeit zusprach. Im Übrigen war es
der Beschwerdeführerin möglich, wirksam und sachgerecht Beschwerde
zu führen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
läuft damit ins Leere. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass die
kantonale Migrationsbehörde lediglich im Auftrag des SEM weitere Abklä-
rungen bei der Beschwerdeführerin tätigte und nicht als Entscheidsträger
fungierte (vgl. SEM act. 4). Damit ist nicht darauf einzugehen ist, ob die
kantonale Behörde rechtserhebliche Akten nicht berücksichtigt habe.
3.4 Nicht auszugehen ist in casu auch von einer unrichtigen oder unvoll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. im Allgemei-
nen Urteil des BVGer F-996/2016 vom 13. März 2017 E. 3.2.1). Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin erweist sich die Feststellung
des SEM, es sei bereits am 30. November 2015 ein Visumantrag des Ge-
suchstellers abgelehnt worden, als korrekt. Dies ergibt sich aus einem Ein-
trag im nationalen Visumsystem ORBIS (Gesuch verweigert durch Em-
bassy of Switzerland, Nairobi [BVGer act. 8]). Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihren damaligen Anwalt beauf-
tragt habe, eine dagegen gerichtete Beschwerde (recte: Einsprache) zu-
rückzuziehen. Im Übrigen erklärte auch die Beschwerdeführerin in einer
E-Mail vom 29. März 2017 an die Schweizerische Botschaft selbst, ihr Gast
habe bereits im November 2015 ein Gesuch um Ausstellung eines Schen-
gen-Visums gestellt, aber es sei abgelehnt worden („it was refused“; vgl.
SEM act. 3/28). Ob die Vorinstanz hingegen in ihrer Verfügung gestützt auf
den Sachverhalt die richtige Gewichtung vornahm, ist eine Frage, die im
Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten
ist.
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Seite 8
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kenianischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 23-tägigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
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benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert
durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter
Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
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Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur
Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Ge-
währ für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich
aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Kenia kann zwar als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit
der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs 2015 auf 63,4 Milliarden US-Dollar
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Seite 11
und wird für 2016 auf 69,2 Milliarden US-dollar prognostiziert. Kenia ist be-
reits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf-Einkommen von 1434 US-
Dollar (2015) als „Middle Income Country“ klassifiziert. Kenias Vorzüge
sind seine strategische Lage in der Region und eine liberale Wirtschafts-
ordnung mit einem starken Privatsektor. Das Wirtschaftswachstum der
letzten Jahre liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Der Anteil der Staats-
verschuldung am Bruttoinlandprodukt (BIB) erhöhte sich aber Mitte 2015
auf rund 50 Prozent. Verglichen mit den Ländern südlich der Sahara steht
Kenia zwar nicht schlecht da, die Rahmenbedingungen müssen aber nach
wie vor verbessert werden. So leben knapp 50 Prozent der Bevölkerung
unterhalb der Armutsgrenze. Etwa ein Drittel der Kenianer muss mit weni-
ger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist ein Land mit äusserst
starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015
lebten in Kenias Städten 56% der Einwohner in Slums. Die offizielle Ar-
beitslosenquote beträgt etwa 10%. Auch das Gesundheitssystem in Kenia
steht vor einer enormen Herausforderung. Trotz der kostenfreien Basisge-
sundheitsdienste sind Krankheitskosten für den Grossteil der kenianischen
Bevölkerung mit dem Risiko des finanziellen Ruins verbunden. Nur etwa
20% der Bevölkerung sind für den Krankheitsfall abgesichert (Quellen:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kenia > Wirtschaft, Stand: Januar 2017 sowie > Län-
der > Afrika südlich der Sahara > Kenia > Zusammenarbeit > Gesundheit,
abgerufen je im November 2017).
6.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf
gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt.
Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und
Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu
berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vi-
sum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht
gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des
Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 40-jährigen verwitweten
Mann. Sein Vater sei vor einigen Jahren gestorben, weswegen er seine
Familie, welche 15 Familienmitglieder umfasse, unterhalte. Sein kleiner
Bruder studiere Medizin in Mombasa, der Rest der Familie lebe in der Mas-
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Seite 12
sai Mara (vgl. auch Sachverhalt Bst. G). Unklar bleibt, ob der Beschwerde-
führer tatsächlich Vater eines Sohnes ist. Entgegen den entsprechenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin hat er selbst anlässlich seiner Ge-
suchseinreichung mehrmals schriftlich erklärt, er habe keine Kinder (vgl.
Formulare „Interview“ und „Additional questions to Visa Application“ je vom
3. Mai 2017 [SEM act. 3/37 und 34]). Unabhängig davon scheinen die Ver-
pflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Familienmitglieder
vor allem finanzieller Art zu sein und erfordern daher nicht zwingend seine
Präsenz im Heimatland. Im Gegenteil könnte er seine in Kenia lebenden
Angehörigen aus dem Ausland – einmal dort wirtschaftlich Fuss gefasst –
noch besser unterstützen. Ein besonderes Augenmerk ist damit auf die
wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers in Kenia zu richten.
7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu rechtsmittelweise aus, ihr Gast ar-
beite seit 7 Jahren im Hotel T._______ und geniesse dort einen ausseror-
dentlichen Ruf. Er sei dort bereits 2 Jahre während der Bauphase einge-
stellt worden und arbeite nun in einem festen Arbeitsverhältnis seit 5 Jah-
ren als „Security Guard“. Eine entsprechende Bestätigung des Arbeitge-
bers vom 4. April 2017 mit Angabe des Arbeitsbeginns per 1. Juni 2012
liegt den Akten bei (SEM act. 3/27). Letztes Jahr sei er zum Supervisor und
gerade eben zum Manager befördert worden. Die Löhnerhöhung stehe
noch aus, aber sie sei ihm bereits versprochen worden. Als Supervisor ver-
diene er KES 25‘000.-, was ungefähr EUR 250.- entspreche. Es sei klar,
dass dies für unsere Verhältnisse ein geringer Lohn sei, aber das Leben in
Kenia sei nicht teuer und KES 25‘000.- seien ein guter, durchschnittlicher
Lohn. Die Massai seien Selbstversorger, hätten viele Tiere und auch das
Gemüse sei selbst angepflanzt, also sei Bargeld kein zentraler Faktor. Der
Gesuchsteller habe vor einigen Jahren ein eigenes Haus gebaut und lebe
dort mit seinem Sohn, wenn er in den Ferien nach Hause gehe. Der Rest
der Familie lebe in typischen Massai-Hütten, jedoch habe jede Familie ein
eigenes Haus. Er habe auf einer Hütte sogar eine Solarzelle angebracht,
damit Strom für alle vorhanden sei. Weiter sind den Akten zwei Lohnbelege
für die Monate Februar und März dieses Jahres und ein Bankauszug des
Gesuchstellers betreffend die Periode vom 1. März 2016 bis 31. März 2017
zu entnehmen (SEM act. 3/19ff.). Gesamthaft gesehen kann zwar von ei-
nem für kenianische Verhältnisse durchschnittlichen Einkommen ausge-
gangen werden (vgl. dazu auch > Länder > Afrika südlich der
Sahara > Kenia > Informationen zum Land > Wirtschaft, abgerufen im No-
vember 2017). Allerdings ist dem eingereichten Bankauszug zu entneh-
men, dass die Lohnzahlungen – soweit aus dem Dokument ersichtlich –
nicht in monatlich regelmässigen Abständen erfolgen. Auch variiert die
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Höhe des Lohnes erheblich. Weiter gilt es zu bedenken, dass der Gesuch-
steller gemäss beschwerdeweisen Ausführungen seine Familie mit 15 Fa-
milienmitglieder unterhalte bzw. ihm sogar eine über das übliche Mass hin-
ausgehende Verpflichtung obliege, seine Familie zu versorgen. Zwar
macht die Gastgeberin geltend, für die Familie stelle Bargeld als Massai
keinen zentralen Faktor dar (vgl. Beschwerde vom 14. August 2017), hin-
gegen ist nicht davon auszugehen, es entstünden den Mitglieder der
Grossfamilie keinerlei finanzielle Ausgaben (vgl. bspw. Ausführungen zu
den kenianischen Gesundheitskosten E. 6.2 in fine). Überdies studiere der
kleine Bruder des Gesuchstellers Medizin in Mombasa. Auch dies ein Kos-
tenpunkt. Damit sind die Ausführungen zur finanziellen Situation des Ge-
suchstellers erheblich zu relativieren und es kann nicht davon ausgegan-
gen werden, er lebe in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen.
8.
8.1 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Der Wunsch der Gastgeberin, sich beim
Gesuchsteller für seine Gastfreundschaft zu revanchieren, ist verständlich,
kann aber vorliegend nicht ausschlaggebend sein. Sofern die Beschwer-
deführerin erklärt, ihr Gast sei als Massai äusserst stark mit dem Land ver-
wurzelt; der Wunsch die Familie und das Land hinter sich zu lassen würde
bei diesem Volk in keiner Weise aufkommen, so versteht es sich von selbst,
dass sich aus der blossen Zugehörigkeit des Gesuchstellers zum Volke der
Massai keinerlei Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise ableiten
lässt. Eine Garantie für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann auch –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – die Beschwerdefüh-
rerin nicht leisten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9), selbst wenn vorliegend nicht
an ihren guten Absichten und ihrer Integrität gezweifelt wird.
8.2 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrach-
ten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann
keine – z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Ak-
ten nicht ersichtlich.
9.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz
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demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für
die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Ein sog. einheitliches Visum für
den ganzen Schengen-Raum wurde zu Recht verweigert.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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