B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4511/2019
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Aegypten,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1),
dass die Vorinstanz am 25. Juli 2019 die Personalien der Beschwerdefüh-
rerin aufnahm und ihr am 22. August 2019 rechtliches Gehör unter ande-
rem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid so-
wie zur Wegweisung nach Deutschland gewährte (SEM-act. 14 und 23),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2019 – eröffnet am
3. September 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin veranlasste (SEM-act. 25),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2019 gegen
die Verfügung vom 28. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
6. September 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass – wenn der Antragssteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt – der-
jenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin-
III-VO),
dass die Beschwerdeführerin über eine am 15. Mai 2019 ausgestellte und
bis zum 14. April 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis Deutschlands verfügt
(SEM-act. 9),
dass die deutschen Behörden einem am 25. Juli 2019 gestützt auf Art. 12
Abs. 1 Dublin-III-VO gestellten Gesuch um Übernahme der Beschwerde-
führerin am 1. August 2019 zustimmten (SEM-act. 18 f.),
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht nach Deutschland überstellt
werden zu wollen, weil sie Angst habe dort,
dass sie offenbar am 11. Juli 2019 in Bern Polizisten auf der Strasse ange-
sprochen hatte und in der Folge vom Spitalnotfall auf freiwilliger Basis der
Universitätsklinik (…) (nachfolgend: Universitätsklinik) zugewiesen wurde,
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dass die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2019 bis zum 23. Juli 2019 in
einer akutpsychiatrischen Station der Universitätsklinik stationär behandelt
wurde und sich auch seit dem 26. Juli 2019 wieder in dieser Einrichtung
befindet (Austrittsbericht vom 16. Juli 2019 bzw. ärztlicher Bericht vom
16. August 2019; SEM-act. 17 und Beilage zu SEM-act. 23),
dass die verantwortlichen Ärzte der Universitätsklinik bei der Beschwerde-
führerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostizierten
(ärztlicher Bericht vom 16. August 2019; Beilage zu SEM-act. 23),
dass seitens der Ärzte der Universitätsklinik Rücksprache mit den zuletzt
behandelnden Ärzten in Deutschland genommen wurde,
dass gemäss den dabei erhaltenen Auskünften die Beschwerdeführerin
sich seit 12 Jahren in Deutschland aufgehalten hatte, wegen Schizophre-
nie letztmalig in einer Klinik (…) hospitalisiert gewesen und "nach einem
ähnlichen Zustand" medikamentös eingestellt worden sei, sie die Medika-
tion aber vor anderthalb Jahren abgesetzt habe (SEM-act. 17),
dass vorliegend somit zu prüfen ist, ob eine Überstellung nach Deutschland
die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzt und da-
mit Art. 3 EMRK verletzt wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, ge-
mäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
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ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass gemäss dem mehrfach erwähnten Austrittsbericht der Universitätskli-
nik vom 16. Juli 2019 von Seiten der Ärzteschaft eine Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Deutschland und die Organisation einer Einwei-
sung in das Zentrum (…) (Deutschland) angeboten und sogar "klar emp-
fohlen" wurde (SEM-act. 17),
dass die diagnostizierte Krankheit gemäss dem ärztlichen Bericht der Uni-
versitätsklinik vom 16. August 2019 schon seit Jahren bestehe und die
akute psychotische Symptomatik behandelt werde, die Beschwerdeführe-
rin aber aktuell klinisch stabil sei und sie noch medikamentös eingestellt
werde,
dass die Erkrankung einen chronischen Verlauf aufweise, weshalb nach
Abschluss der aktuellen Hospitalisation zur Vorbeugung weiterer Dekom-
pensationen eine weitere ambulante Behandlung sowie eine medikamen-
töse Therapie notwendig seien (SEM-act. 23),
dass die Beschwerdeführerin nach dem bereits Gesagten vor ihrer Einreise
in die Schweiz während Jahren in Deutschland gelebt hat, wo sie auch über
eine gültige Aufenthaltserlaubnis und offenbar über eine Wohnung verfügt,
dass sie in Deutschland die Möglichkeit gehabt hatte, sich umfassend psy-
chiatrisch behandeln zu lassen und davon ausgegangen werden darf, dies
sei auch nach ihrer Überstellung nach Deutschland der Fall,
dass die Beschwerdeführerin in Deutschland offenbar auch über einen be-
handelnden Hausarzt verfügt (SEM-act. 17),
dass Deutschland ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-1156/2019 vom
18. März 2019 E. 7.3),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat für eine drohende Weigerung der deutschen Behörden, sie aufzu-
nehmen und ihr Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu
gewähren,
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dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Deutschland
ihrem Gesundheitszustand entsprechend ausreichend sichergestellt ist
und ihre Überstellung dorthin Art. 3 EMRK nicht verletzt,
dass für das weitere Dublin-Verfahren – wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten hat – einzig die Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstel-
lung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Üb-
rigen Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine
Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass der am 6. September 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: