B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4514/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren […],
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ninja Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 erstmals in der Schweiz
ein Asylgesuch eingereicht hatte, auf welches das SEM mit Verfügung vom
12. Dezember 2016 nicht eintrat und die Wegweisung nach Schweden an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 nach Schweden überstellt
wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons Baselland dem SEM am 7. Februar
2018 mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne entsprechende Re-
gelung in der Schweiz auf, worauf das SEM mit Verfügung vom 14. Februar
2018 die Wegweisung nach Schweden anordnete,
dass der Beschwerdeführer hierauf am 15. März 2018 wiederum nach
Schweden überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 in der Schweiz erneut um Asyl
nachsuchte und zur Begründung angab, die schwedischen Behörden wür-
den ihn nach Afghanistan ausschaffen, wo er an Leib und Leben bedroht
sei,
dass er ferner ein ärztliches Zeugnis vom 29. Juni 2018 einreichte („Bei
einer weiteren Verschlechterung der Lebens- und Gesundheitssituation,
z.B. durch beine akute Drohung einer Ausschaffung, muss wahrscheinlich
mit Suizidalität gerechnet werden“) und geltend machte, es gehe ihm psy-
chisch extrem schlecht,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2018
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass das SEM ebenfalls am 10. Juli 2018 gestützt auf den Eurodac-Treffer
(Einreichung des Asylgesuches in Schweden am 24. August 2015) und die
vorangegangenen Dublin-Verfahren die schwedischen Behörden im Sinne
von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L
180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) erneut um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Juli
2018 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2018 eine Stellung-
nahme zur Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Schweden einreichen
liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juli 2018 – eröffnet am 31. Juli 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Angelegenheit zur
rechtskonformen Ermessensausübung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihm
sei die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses) zu gewähren, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen sowie die die Vollzugsbehörden unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 9. August 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 14. August 2018 einen Arztbericht vom
9. August 2018 nachreichen liess, der sich zu seiner Beziehung zu einer in
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Bern lebenden Frau äussert, welche er vor drei Jahren im Iran kennenge-
lernt habe und die von dort in die Schweiz geflohen sei,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am 24. August 2015 in Schwe-
den ein Asylgesuch eingereicht und sich dort aufgehalten zu haben,
dass die Zuständigkeit Schwedens – die schwedischen Behörden stimm-
ten wie oben erwähnt dem Gesuch des SEM um Übernahme am 12. Juli
2018 zu – somit grundsätzlich gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Schweden weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen (befürchtete Kettenab-
schiebung durch die schwedischen Behörden nach Afghanistan nach Ab-
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schluss des dortigen Asylverfahrens, psychische Probleme) implizit die An-
wendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, wonach Schweden Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Schweden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und
keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die schwedischen Behörden
ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde,
dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf drei aktuelle Ur-
teile aus Frankreich und Italien in Bezug auf Wegweisungen nach Afgha-
nistan nichts zu ändern vermag,
dass im Übrigen allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse
bei den zuständigen schwedischen Behörden geltend zu machen sind, wo-
bei keine Gründe für die Annahme bestehen, Schweden werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass bezüglich der Behandlung seiner psychischen Probleme Schweden
über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und dort der Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen im Übrigen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Po-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass solche besonderen Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach
Schweden entgegenstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in seiner Rechtsmittelein-
gabe am 6. August 2018 einen Suizidversuch unternommen habe und seit-
her in einem Sondersetting betreut werde (ein entsprechender Arztbericht
werde nachgereicht),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Voll-
zugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober
2015 E. 3.2.1),
dass dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl.
Urteil des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018), weshalb es sich erüb-
rigt, den diesbezüglich in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten,
dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Schweden sichergestellt werden muss, dass dieser besonderen Situation
Rechnung getragen wird und er die allenfalls benötigte Medikation für die
Reise wie auch für die Übergabe an die schwedischen Behörden erhält,
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dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres
Vollzugshindernis darstellt,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid selbst festgehalten hat, es
werde dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der
Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung tragen, indem
es die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-
VO vor der Überstellung entsprechend informiert,
dass der Beschwerdeführer aus seiner erst in der Rechtsmitteleingabe
bzw. im Nachtrag vom 14. August 2018 (mit Arztbericht vom 9. August
2018) vorgebrachten Liebesbeziehung zu einer in Bern lebenden Frau
(wurde weder im Asylgesuch vom 3. Juli 2018 noch in der Stellungnahme
vom 19. Juli 2018 erwähnt) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann,
dass diese Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt
und zudem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner 17-jährigen Freundin in der Schweiz besteht (er
habe sie lediglich im Mai/Juni 2018 täglich getroffen),
dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass auch nach dem inzwischen unternommenen Suizidversuch kein An-
lass besteht, die Angelegenheit – wie vom Beschwerdeführer beantragt –
zur rechtskonformen Ermessensausübung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
dass der am 9. August 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahin fällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
Versand: