B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4514/2019
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Bundesasylzentrum Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2019 im Bundesasylzentrum in
Bern um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit
der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 31. Mai 2017 in Griechen-
land, am 24. September 2018 in Slowenien und am 4. Dezember 2018 in
Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM
act.] 7).
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 17. Juli 2019 im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum
medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, in der Schweiz im Hinblick
auf einen Eingriff einen Arzttermin zu haben, weswegen eine Rückkehr
nach Slowenien aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen er-
scheine. Zudem sei er in jenem Land nicht medizinisch behandelt worden,
obwohl er dies verlangt habe. Des Weiteren führte er aus, unter Hämorrho-
iden zu leiden sowie Probleme beim Laufen und mit den Nerven zu bekun-
den. Ausserdem müsse er drei Medikamente einnehmen und sich hierzu-
lande zwei Operationen unterziehen (SEM act. 15).
Ein gleichentags editierter, vom 12. Juli 2019 datierender ärztlicher Kurz-
bericht diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Analvenenthrombose
und eine schmerzhafte Epididymitis. Eine dazugehörige medizinische Pfle-
gedokumentation führte weitere Beschwerden auf (SEM act. 13).
C.
Am 17. Juli 2019 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am
29. Juli 2019 zu (SEM act. 20/21).
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Seite 3
E.
In Kenntnis der bevorstehenden Eröffnung des Nichteintretensenscheids
gelangte die Parteivertreterin am 30. Juli 2019 mit einer dringlichen Ein-
gabe an die Vorinstanz. Unter Verweis auf den Arztbericht vom 12. Juli
2019 und die Pflegedokumentation ergänzte sie, ihr Mandant sei durch den
Notfall des Inselspitals an das Bauchzentrum überwiesen worden und bat
darum, zwecks rechtsgenüglicher Erstellung des medizinischen Sachver-
halts mit dem Erlass des Entscheides zuzuwarten (SEM act. 23 - 27).
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin am
6. August 2019 einen Sprechstundenbericht vom 2. August 2019 ein. Der
Bericht diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine symptomatische, gut
reponible Leistenhernie links. Zusätzlich legte sie das Aufgebot für einen
auf den 9. August 2019 angesetzten Termin im Bauchzentrum des Insel-
spitals ins Recht (SEM act. 28 - 30).
F.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 (eröffnet am 30. August 2019) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstel-
lung nach Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 31).
G.
Am 30. August 2019 orientierte die Parteivertreterin das SEM über die Be-
endigung des Mandatsverhältnisses. Zugleich wies sie darauf hin, dass
sich ihr Mandant am 6. September 2019 an der Leiste operieren lassen
werde. Dem sei beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen (SEM
act. 34).
H.
Mit Beschwerde vom 5. September 2019 (Datum des Poststempels) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Ver-
fügung vom 28. August 2019 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der
Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
I.
Am 6. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 6. September 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
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Seite 6
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.
5.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 31. Mai 2017 in Griechenland, am 24. September 2018 in Slowenien
und am 4. Dezember 2018 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte
(SEM act. 7). Ferner bestätigte er, von Deutschland am 13. Juni 2019 nach
Slowenien überstellt worden zu sein (SEM act. 15). Am 17. Juli 2019 er-
suchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM
act. 16). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 29. Juli 2019 zu
(SEM act. 20/21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit
gegeben. Dies wird in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Sep-
tember 2019 nebst medizinischen Gründen vor, eine Rückkehr nach Slo-
wenien bedeutete für ihn eine Katastrophe. Er habe viele Probleme mit der
dortigen Gesellschaft gehabt und sei Rassismus und Beleidigungen aus-
gesetzt gewesen. An der slowenisch-kroatischen Grenze habe man ihn so-
gar ins Bein geschossen.
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Seite 7
5.3. Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor-
weg zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist
(E. 7).
6.
6.1. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf weiter davon ausgegangen werden, dieser Staat an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Die in dieser Hinsicht sehr allgemein gehaltenen
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
6.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
17. Juli 2019 geltend, man habe ihn in Slowenien nicht medizinisch behan-
delt. Auf Beschwerdeebene fügte er an, sich sehr krank zu fühlen. Am
6. September 2019 müsse er sich im Tiefenauspital einer Operation unter-
ziehen, ein weiterer Eingriff wegen Hämorrhoiden stehe noch bevor. We-
gen seiner Krankheiten, aber auch um hier zu arbeiten, würde er gerne in
der Schweiz bleiben. Damit fordert er sinngemäss die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
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Seite 8
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise dargetan,
die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien sei-
en derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechte-charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
7.3. Der Beschwerdeführer hat sodann auch keine konkreten Hinweise für
die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm über einen längeren Zeit-
raum hinweg die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden
Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen
Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
7.4. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180 - 193 m.w.H.).
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Seite 9
7.5. Ein solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdefüh-
rer leidet gemäss Arztbericht vom 12. Juli 2019 an einer Analvenenthrom-
bose und einer Epididymitis. Deswegen erfolgten ärztliche Abklärungen,
und es wurden ihm mehrere Medikamente verschrieben. Der angekündig-
ten Leistenoperation hat er sich inzwischen unterzogen. Sonstige medizi-
nische Unterlagen liegen keine vor, auch nicht zum angeblichen Eingriff
wegen der Hämorrhoiden. Der Beschwerdeführer kann dementsprechend
nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine
Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag
eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung mithin
nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste.
7.6. Im Übrigen verfügt Slowenien, jedenfalls in der Gesundheitsversor-
gung Asylsuchender mit physischen Beschwerden, über eine ausreichen-
de medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den An-
tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung des Beschwerdeführers jedoch Rechnung tragen und die
slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Dies ist vorliegend geschehen, sind die beiden Hauptdiagnosen (Anal-
venenthrombose, Nebenhodenentzündung) in den entsprechenden Über-
stellungsmodalitäten doch ausdrücklich aufgeführt (SEM act. 33).
7.7. In Bezug auf das Vorliegen von «humanitären Gründen» ist anzumer-
ken, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen
Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kogniti-
onsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
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Seite 10
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.8. Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht
zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen
Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Er-
messens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu-
sammenhang weiterer Äusserungen.
7.9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Damit einher geht, dass in keinem Dublin-Mitglied-
staat ein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.
7.10. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylverfahrens
des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
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Seite 11
der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegen-
dem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
11.
Der am 6. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen-
dem Urteil dahin.
12.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrens-
kosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4514/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand: