B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4518/2019
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A.______, geboren am […],
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren)
Verfügung des SEM vom 4. September 2019.
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Sachverhalt:
A.
Im September 2017 gelangte der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik
Deutschland und stellte einen Asylantrag, welcher vom dort zuständigen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. Oktober
2017 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwal-
tungsgericht Greifswald (D) mit Urteil vom 29. Mai 2019 ab (vgl. die am
19. Juni 2019 beglaubigte Abschrift dieses Urteils in den Akten des SEM).
B.
Am 12. August 2019 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein
und ersuchte hier noch am gleichen Tag um Asyl.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) bestätigte, dass
er im September 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.
D.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 21. August 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sach-
verhalt. Hierbei erklärte er, er habe zwei negative Bescheide bekommen
und befürchte eine Rückschiebung nach Afghanistan durch die deutschen
Behörden. Zudem würden sich seine Frau und die Kinder in Europa (Grie-
chenland) befinden. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand reichte er
mehrere Dokumente zu den Akten (Klinikaufenthalte wegen einer Unter-
schenkelfraktur im Oktober 2017 und wegen einer schweren depressiven
Episode im April/Mai 2018 und im Februar 2019).
E.
Ebenfalls am 21. August 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
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Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 30. August 2019 zu.
F.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 31a Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei-
tig beauftragte das SEM den Kanton Freiburg mit dem Vollzug der Weg-
weisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
G.
Mit Beschwerde vom 5. September 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt (Eingang: 9. September 2019) beantragte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten
auf sein Asylgesuch.
Auf die Begründung wird soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
H.
Am 9. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgereicht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 VwVG).
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1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
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dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz
Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen
aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an
den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen
werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zustän-
dige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag ab-
gelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder-
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.
Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht
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ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer im September 2017 ein Asylgesuch eingereicht hat,
welches abgelehnt wurde. Am 21. August 2019 ersuchte die Vorinstanz die
deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses
Rückübernahmeersuchen hiessen die deutschen Behörden am 30. August
2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche
Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht ihm Wesentlichen geltend, er werde von
den deutschen Behörden nach Afghanistan abgeschoben. Ausserdem hiel-
ten sich seine Frau und seine Kinder in Griechenland auf.
5.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die
staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
5.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
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Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
(vgl. E. 3.4) nicht gerechtfertigt.
5.4 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers begründen könnten, zumal sich seine Frau und seine Kinder
nicht in der Schweiz aufhalten.
5.5 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu
Recht verneint.
5.5.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharte, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft
gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der
Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein
Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Über-
prüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one
chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl.
BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenab-
schiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde,
wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
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Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Deutschland würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb-
rigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf den Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.5.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so gilt
es festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit
gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellt. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gege-
ben. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht besonders gravierend. An-
dererseits ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen
wurde der Beschwerdeführer in Deutschland bereits ausreichend medizi-
nisch versorgt. Hinweise, wonach ihm in Zukunft eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Die mit dem Vollzug
der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizi-
nischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen
Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin-
stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5.5.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1.
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5.6 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
6.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen
Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
Der am 9. September 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: