B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-45/2016
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarkt-
behörde.
F-45/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Burkina Faso) erhielt im
April 2008 für seine Tätigkeit als Senior Oracle Datenbankspezialist bei der
Firma B._______ AG in Solothurn erstmalig eine Aufenthalts- und Arbeits-
bewilligung. Später gründete er die Firma C._______ GmbH, welche am
23. Juli 2010 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde. Die
Gesellschaft nahm die operative Tätigkeit jedoch nicht auf. Im März 2011
verliess der Beschwerdeführer die Schweiz.
B.
Mit Gesuch vom 26. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer bzw.
die C._______ GmbH bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbe-
hörde, beco Berner Wirtschaft, eine Bewilligung zwecks Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 30. September 2015 übermittelte die
kantonale Arbeitsmarktbehörde dem SEM das Gesuch zur Zustimmung,
worauf die Vorinstanz per E-Mail vom 14. Oktober 2015 darauf hinwies,
dass allein aufgrund der Gesellschaftsgründung keine Ansprüche im Be-
willigungsverfahren abgeleitet werden könnten und dem Gesuch nicht zu-
gestimmt werden könne, da aufgrund der Akten kein gesamtwirtschaftli-
ches Interesse an der nachgefragten Tätigkeit ersichtlich sei. Hierauf
reichte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 eine Stellungnahme
sowie weitere Unterlagen ein, welche jedoch keine neuen Erkenntnisse ge-
bracht hätten.
C.
Aus diesem Grund lehnte die Vorinstanz das Gesuch am 11. November
2015 formlos ab und gewährte dem Beschwerdeführer nochmals eine letzt-
malige Frist zum Nachreichen sachdienlicher Unterlagen. Da innert gesetz-
ter Frist keine Rückmeldung mehr erfolgte, erliess die Vorinstanz am 1. De-
zember 2015 eine rekursfähige Verfügung und verweigerte die Zustim-
mung zum Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vom
30. September 2015 über die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, es fehle der Nachweis,
dass die beabsichtigte selbständige Geschäftstätigkeit nachhaltig positive
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der Schweiz habe (Unterlagen betr.
Businessplan und die erwarteten Einnahmen seien mittlerweile überholt).
Auch könnten keine erheblichen Investitionen dargelegt werden, die neue
Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generieren würden. Ferner fehle ein
F-45/2016
Seite 3
Nachweis, dass der Beschwerdeführer über genügende finanzielle Mittel
für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit verfüge.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Januar 2016 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung
zum Vorentscheid über die Bewilligung seiner Erwerbstätigkeit. Eventuali-
ter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe
sämtliche Unterlagen gemäss den Weisungen und Erläuterungen Auslän-
derbereich (Weisungen AuG) eingereicht. Der Businessplan mit der von
der Vorinstanz zusätzlich verlangten Planbilanz-/Erfolgsrechnung befinde
sich in den Akten. Er habe sämtliche Einrichtungen erworben, welche die
Aufnahme des operativen Geschäfts verlange. Bei seiner Arbeit handle es
sich um eine vorrangig in einer Datenverarbeitungsanlage zu erbringende
Tätigkeit, welche keine umfangreichen Büroausstattungen benötige. Zu-
dem handle es sich um eine Tätigkeit mit hoher Nachfrage und geringen
Anbietern in der Schweiz. Er werde in absehbarer Zeit Arbeitsplätze schaf-
fen. Die Lebenshaltungs- und Betriebskosten seien ebenfalls sicherge-
stellt. Nach erteilter Bewilligung werde der Beschwerdeführer in kürzester
Zeit entsprechenden Umsatz generieren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer gleichzei-
tig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbei-
ständung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Rechtsverbeiständung gut.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2016 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Abweisung der
Beschwerde aus.
G.
Replikweise hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2016 an
seinen Begehren und deren Begründung fest. Gleichzeitig beantragte er
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es sei ihm für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens einstweilen die Ausübung der Erwerbstätigkeit zu
F-45/2016
Seite 4
bewilligen. Ergänzend zu dem bereits zu den Akten gereichten
„D._______“ (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeschrift) habe er zwischenzeit-
lich ein weiteres Angebot der E._______ unterbreiten können (Auftragsvo-
lumen von CHF 603‘832.32 gemäss Offerte vom 21. März 2016). Für die
Ausführung dieses Angebotes würde der Beschwerdeführer gleich meh-
rere Stellen besetzen müssen. Gemäss dieser Offerte würde bei Bestel-
lung eine Anzahlung in Höhe von 25% fällig, womit direkt mit der Aufnahme
der operativen Tätigkeit entsprechender Umsatz erwirtschaftet werden
würde.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung des Begehrens um Erlass dieser vorsorglichen Massnahme, wo-
bei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass trotz nachgereichter Offerte
keine Aussicht auf Erfolg der Beschwerde bestehe (das gesamtwirtschaft-
liche Interesse sowie die betrieblichen und finanziellen Voraussetzungen
gemäss Art. 19 Bst. a und b AuG seien nicht gegeben). Auch erwachse
dem Beschwerdeführer ohne Erlass einer vorsorglichen Massnahme kein
schwerwiegender Nachteil finanzieller oder andere Art (aus blossen Offer-
ten resultierten keine finanziellen Einbussen bzw. ein wirtschaftlicher Scha-
den). Ferner fehle es an der zeitlichen Dringlichkeit, welche den Erlass ei-
ner vorsorglichen Massnahme erfordern würde. Schliesslich dürfe eine vor-
sorgliche Massnahme nicht den Endentscheid präjudizieren, d.h. sie solle
zumindest teilweise wieder rückgängig gemacht werden können. Bei Ab-
lehnung der Beschwerde würde sich die vorsorgliche Massnahme nämlich
für alle Beteiligten nachteilig auswirken, da allfällige Verpflichtungen nicht
eingehalten werden könnten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 lehnte das Bundesveraltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend einstweilige Aus-
übung der Erwerbstätigkeit ab.
J.
Mit Duplik vom 26. Mai 2016 hält die Vorinstanz nach wie vor an ihrer Ver-
fügung fest. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf die Eingabe
abschliessender Bemerkungen.
K.
Am 14. September 2016 wurde über die C._______ GmbH der Konkurs
F-45/2016
Seite 5
eröffnet. Am 16. November 2016 wurde das Konkursverfahren mangels Ak-
tiven eingestellt. Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Lö-
schung erhoben worden war, wurde die Gesellschaft am 24. Februar 2017
gelöscht.
Der Beschwerdeführer hat es in der Folge unterlassen, dem Bundesver-
waltungsgericht diese Sachverhaltsänderung mitzuteilen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt – inklusive das vom Beschwerdeführer nach-
gereichte Bestätigungsschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft
SECO vom 13. November 2017, wonach ein Vertrag mit der F._______
GmbH abgeschlossen worden sei, welcher Beratungsdienste durch den
Beschwerdeführer beinhalte – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.2 Als Gesuchsteller und Arbeitgeber des Beschwerdeführers wird auf
dem bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingereichten Antragsformu-
lar die C._______ GmbH aufgeführt, weshalb sich die Frage stellt, ob der
Beschwerdeführer nach der Löschung der Gesellschaft überhaupt noch ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschwerde-
verfahrens hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sowohl die kantonale Arbeits-
marktbehörde als auch die Vorinstanz gingen bei der Beurteilung des Ge-
suchs – wohl aufgrund der beherrschenden Stellung des Beschwerdefüh-
rers in der Gesellschaft – von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus.
Weil der Beschwerdeführer die angestrebte Tätigkeit auch ohne die Ge-
sellschaft ausüben könnte, dürfte er nach wie vor ein schützenswertes In-
teresse haben, bzw. kann diese Frage aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen offengelassen werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist demzufolge im dargelegten Rahmen einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
F-45/2016
Seite 6
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H).
3.
Als Staatsangehöriger von Burkina Faso untersteht der Beschwerdeführer
weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab-
kommen, FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Seine
Zulassung als sogenannter Drittstaatsangehöriger richtet sich deshalb
nach dem Ausländergesetz und dessen Ausführungsverordnungen, insbe-
sondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
4.
4.1 Vor der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarkt-
lichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aus-
übung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach
Art. 18 bis 25 AuG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorent-
scheid ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 1 und 2
VZAE i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über
die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be-
willigungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Sind die Zulassungsvo-
raussetzungen nicht erfüllt, wird die Zustimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2
Bst. a VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht in Ausübung einer originären
F-45/2016
Seite 7
Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung
durch die kantonale Behörde (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE
120 Ib 6 E. 3 S. 11 f.; ferner BVGE 2011/1 E. 5.2 m.w.H.).
4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wie bereits erwähnt –
ein Gesuch um Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb
sich die Frage des Vorranges von inländischen Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmern bzw. von Angehörigen von Staaten, mit denen eine Freizügig-
keitsabkommen abgeschlossen wurde, nicht stellt (vgl. Art. 21 AuG). Eben-
falls keine Rolle spielen Lohn- und Arbeitsbedingungen (vgl. Art. 22 AuG).
Gemäss Art. 19 AuG setzt die Zulassung zur selbständigen Erwerbstätig-
keit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht
(Bst. a), die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Vorausset-
zungen erfüllt werden (Bst. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln
20 und 23–25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehören die Begrenzungs-
massnahmen (Art. 20 AuG), das Vorliegen bestimmter persönlicher Vo-
raussetzungen bei der ausländischen Person, um deren Zulassung es geht
(Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG)
sowie besondere Regeln für Grenzgänger (Art. 25 AuG).
4.3 Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige können nur Füh-
rungskräften, Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt
werden (Art. 23 Abs. 1 AuG). Zusätzlich müssen die berufliche Qualifika-
tion, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse
und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeits-
markt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2
AuG). Dieses duale System zu Gunsten von Schweizerinnen und Schwei-
zern sowie Angehörigen der EU/EFTA-Staaten wird lediglich in einigen
Ausnahmefällen durchbrochen (vgl. Art. 23 Abs. 3 AuG; BVGE 2011/1
E. 5.5).
5.
Zentrale Punkte für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache bilden das
gesamtwirtschaftliche Interesse nach Art. 19 Bst. a AuG und die notwendi-
gen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 19 Bst. b AuG, wobei die Vo-
rinstanz beides als nicht erfüllt betrachtet.
5.1 Beim Ausdruck „gesamtwirtschaftliches Interesse“ handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung und Anwendung von un-
bestimmten Rechtsbegriffen stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche
F-45/2016
Seite 8
grundsätzlich der freien Kognition unterliegt (Art. 49 VwVG). In casu verhält
es sich anders. Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen
Interesses soll bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Normpro-
gramms den ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwal-
tungsbehörde dienstbar machen und gleichzeitig die notwendige Flexibili-
tät angesichts der sich rasch wandelnden Verhältnisse sicherstellen. In ei-
ner derartigen Konstellation ist der Verwaltungsbehörde ein relativ erhebli-
cher Beurteilungsspielraum zuzugestehen, in den der Richter nicht ein-
greift, solange seine Ausfüllung als vertretbar erscheint (vgl. etwa HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz.
419 f. m.H.).
5.2 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der quali-
tativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Aus-
länder im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete,
restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3 AuG, ausserdem ROSA MARIA
LOSADA, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 2 ff.
zu Art. 3). Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenommen werden.
Vor diesem Hintergrund sind die in den Weisungen niedergelegten stren-
gen Kriterien der Vorinstanz (vgl. Ziff. 4.7.2.1 der Weisungen des SEM im
Ausländerbereich, online abrufbar unter: > Publikation
& Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit), anhand derer sie das gesamtwirtschaftliche
Interesse an einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausländischer Personen
im Rahmen der Neuansiedlung bzw. Neugründung von Unternehmen be-
urteilt, nicht zu beanstanden. Danach kann von einem nachhaltigen Nutzen
für den Arbeitsmarkt Schweiz gesprochen werden, wenn das neue Unter-
nehmen oder die selbständig erwerbstätige Person zur branchenspezifi-
schen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeits-
plätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt
und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (vgl. u.a. Urteile
des BVGer C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 6.2 und C-3167/2009 vom
3. September 2012 E. 5.5; zum Stellenwert der Weisungen des SEM im
Ausländerbereich vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4).
5.2.1 Der dem Gesuch zugrunde gelegte Businessplan stammt aus dem
Jahre 2010 und dürfte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht
mehr aktuell sein, zumal die IT-Branche einem raschen Wandel untersteht.
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu än-
dern, wonach in casu die Betriebssysteme und auch die entsprechenden
F-45/2016
Seite 9
Auswertungen der Daten weiterhin auf dem gleichen Standard basieren
würden. Auch der Hinweis, es sei selbstverständlich, dass die Anwender
von Computerprogrammen mit der Zeit gehen und dem technischen Fort-
schritt folgen würden, entbindet einen Gesuchsteller nicht davon, den Bu-
sinessplan vor Aufnahme der operativen Geschäftstätigkeit den aktuellen
Gegebenheiten anzupassen. Aktuelle, vollständige und nachvollziehbare
Angaben zur vorgesehenen Geschäftstätigkeit sind nicht vorhanden. Somit
fehlt der Nachweis, dass die Aufnahme der operativen Geschäftstätigkeit
durch den Beschwerdeführer zu einem nachhaltigen Nutzen für den Ar-
beitsmarkt Schweiz führt.
5.2.2 Das Potential für die Schaffung von Arbeitsplätzen für einheimische
Personen und die Erwirtschaftung von namhaften Umsätzen wird – entge-
gen den Vorbringen des Beschwerdeführers – durch die beiden Offerten
(D._______ und E._______) weder belegt noch glaubhaft gemacht. Allein
aus dem Umstand, dass er bei diesen Firmen offerieren durfte und bei-
spielsweise die E._______-Offerte eine Anzahlung von 25 % (aus CHF
603‘832.32) bei Bestellung vorsieht, kann der Beschwerdeführer noch
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei ausschliesslich
um Offerten, denen keine verbindlichen Zusagen gegenüberstehen. Wird
das Angebot abgelehnt, können mangels Einkünfte keine entsprechenden
Umsätze erwirtschaftet und auch keine einheimischen Arbeitsplätze ge-
schaffen werden. Nach dem Konkurs der C._______ GmbH, in deren Na-
men der Beschwerdeführer Offerten gemacht hat, ist es ohnehin fraglich,
ob er überhaupt noch mit derartigen Aufträgen rechnen kann. Daran ver-
mag auch das erst im November 2017 nachgereichte Bestätigungsschrei-
ben des SECO nichts zu ändern. Selbst wenn er in diesem Fall mit dem
Auftrag rechnen kann, werden damit kaum zusätzliche einheimische Ar-
beitsplätze geschaffen oder namhafte Umsätze erwirtschaftet (Angaben
über das Auftragsvolumen wurden keine gemacht). Ausserdem ist nicht er-
sichtlich, inwiefern durch den Beschwerdeführer erhebliche Investitionen
getätigt wurden bzw. würden. Die geltend gemachten Investitionen in die
Büroinfrastruktur können, auch wenn diese vorliegend zur Aufnahme der
operativen Tätigkeit genügen würden, auf jeden Fall nicht als erheblich
qualifiziert werden.
5.3 Die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind spätestens nach dem Konkurs
der C._______ GmbH klar nicht erfüllt. Nach dem Konkurs und der Auflö-
sung der GmbH existiert kein Gesellschaftsvermögen mehr. Vom Konkurs
betroffen ist schliesslich auch die Büroeinrichtung bzw. das Büromaterial.
F-45/2016
Seite 10
Ferner verfügt der Beschwerdeführer selber über keine finanziellen Reser-
ven, zumal ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt werden musste. Damit kann er den Nachweis, dass genü-
gend Kapital und die notwendige betriebliche Einrichtung für die Aufnahme
der beabsichtigten Tätigkeit vorhanden ist, nicht erbringen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein gesamtwirtschaftliches
Interesse festgestellt werden kann und auch die finanziellen und betriebli-
chen Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstä-
tigkeit durch den Beschwerdeführer nicht gegeben sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuwei-
sen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätz-
lich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber
mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 die unentgeltliche Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er von der Pflicht zur
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zudem ist der als amtlich
eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen
(vgl. Art. 12 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 13. Juni 2016 eine
Kostennote ein, wobei er 19.30 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.-, 4.21 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 100.-, Auslagen von
Fr. 60.80 und MwSt. von Fr. 424.50.- in Rechnung stellte (Total:
Fr. 5‘731.30). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der
Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Bandbreite der bis-
lang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist die Partei-
entschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf
Fr. 3‘000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 f. VwVG
i.V.m. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat die
Entschädigung für den amtlichen Anwalt zurückzuerstatten, sollte er später
zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
F-45/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3‘000.- ausgerichtet.
4.
Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem
Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden
Mitteln gelangt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– beco Berner Wirtschaft, Laupenstrasse 22, 3011 Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Rudolf Grun
Versand: