B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4540/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-4540/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende A._______ (geb. […]) und seine Ehefrau
B._______ (geb. […]) leben seit dem Frühjahr 2011 in Saudi-Arabien. Am
7. April 2018 beantragten sie bei der Schweizer Botschaft in Riyadh für sich
sowie ihre beiden Kinder C._______ (geb. […]) und D._______ (geb. […])
je ein Schengen-Visum für die Zeit vom 16. Juni 2018 bis 15. Juli 2018. Als
Reisezweck gaben sie an, den im Kanton Zürich ansässigen E._______
(nachfolgend: Gastgeber), einen Cousin von B._______, besuchen zu wol-
len (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/243-259). Dieser bestätigte in einem
dazugehörigen Einladungsschreiben vom 10. März 2018, die Familie sei-
ner Cousine während dieser Zeit an seinem Domizil zu beherbergen (SEM
act. 1/13).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 16. April 2018 lehnte die Botschaft die Vi-
sumsanträge ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die Absicht der
Gesuchstellenden, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schen-
gen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet
werde (SEM act. 1/90-103). Dagegen erhoben die Gesuchstellenden am
30. April 2018 und der Gastgeber am 8. Mai 2018 Einsprache (SEM
act. 1/104-108 bzw. act. 1/116-120). In der Folge wurden die Gesuchsun-
terlagen zwecks ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich übermittelt (SEM act. 4-6/261-291).
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Einsprachen ab.
Zur Begründung führte sie aus, die Eingeladenen stammten aus einer Re-
gion (Pakistan), aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaft-
licher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein
starker Migrationsdruck bestehe. Wohl lebten sie eigenen Angaben zufolge
zurzeit in guten Verhältnissen in Saudi-Arabien, ihre Aufenthaltsbewilligung
laufe jedoch im nächsten Jahr ab. Darin sei ein weiterer Hinweis für die
Angemessenheit der restriktiven Praxis des SEM zu erblicken. Die Integri-
tät des Gastgebers werde keinesfalls in Frage gestellt. Gastgeber könnten
indessen lediglich in finanzieller Hinsicht, nicht jedoch für Handlungen und
Absichten ihrer Gäste Garantien übernehmen. Es lägen auch keine beson-
deren – beispielsweise humanitären – Gründe vor, welche eine Einreise in
die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
F-4540/2018
Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht ersuchen die Beschwerdeführenden um Aufhebung des Ein-
spracheentscheids und Erteilung der beantragten Visa. Hierzu lassen sie
vorbringen, bei A._______ handle es sich um einen erfolgreichen Ingenieur
und Projektmanager. Mit seiner beruflichen Karriere wäre es ihm, nur
schon mangels Kenntnis einer lokalen Sprache, nicht möglich, sich hierzu-
lande niederzulassen. Er und seine Familie genössen in Saudi-Arabien ein
luxuriöses und komfortables Leben. Es gebe nur wenige Menschen, wel-
che von dort aus Asyl beantragten. Das nur mit der Erlaubnis des Arbeit-
gebers erhältliche Wiedereinreisevisum für Saudi-Arabien verdeutliche die
Absicht der Eingeladenen, dorthin zurückzukehren. Expatriierte erhielten
in diesem Land sodann stets nur ein Arbeitsvisum für ein Jahr. Der Be-
schwerdeführer sei seit sieben Jahren in Saudi-Arabien wohnhaft, und es
sei dort für jeden ausländischen Mitarbeitenden leicht, das Arbeitsvisum zu
erneuern. Im jährlichen Ablaufdatum könne deshalb kein Grund erblickt
werden, woanders hinzugehen. Der Zweck der Reise in die Schweiz be-
stehe einzig darin, den Cousin von B._______ und dessen Lebenspartner
zu besuchen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden weder hierzu-
lande noch in ganz Europa nahe Verwandte. Der Gastgeber seinerseits
habe schon viele Leute eingeladen, wobei keiner von ihnen hier geblieben
sei. Die einladende Person sei bereit, vertrauensbildende Massnahmen zu
ergreifen, um sicherzustellen, dass auch seine jetzigen Gäste die Schweiz
und die Schengen-Staaten pünktlich verliessen. Weil die Reisetermine ab-
gelaufen seien, sei der vorgesehen gewesene Besuch nun vom 5. Oktober
bis 20. Oktober 2018 geplant. Das Gericht werde gebeten, beim SEM eine
Rückerstattung der deswegen erlittenen Verluste zu beantragen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, Aufenthalte von in
Saudi-Arabien lebenden Ausländern würden gemäss Einschätzung der
Schweizer Botschaft in Riyadh allgemein nicht als gesichert erscheinen.
Da keine engen Verwandten in der Schweiz lebten, entspreche der Besuch
zudem keiner Notwendigkeit. Aus der Tatsache, dass der Gastgeber be-
reits andere Gäste aus Pakistan eingeladen habe, ergebe sich im Übrigen
vorliegend nicht automatisch ein Anspruch auf die Erteilung von Besucher-
visa.
F.
Replikweise halten die Beschwerdeführenden am 29. Oktober 2018 am
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Seite 4
eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Sie betonen
nochmals, eine wohlhabende pakistanische Familie zu sein, die seit Jahren
in Saudi-Arabien lebe und deren Aufenthaltsgenehmigung jedes Jahr er-
neuert werde.
G.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
H.
Am 28. März 2019 erkundigte sich der Gastgeber in Schweiz nach dem
Verfahrensstand, worauf ihm die neu zuständige Instruktionsrichterin ein
mögliches Urteil im Verlaufe des Frühlings in Aussicht stellte.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008
5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben
und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
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15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbe-
stimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen-
dung (vgl. Art. 69-71 VEV).
2.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171).
Dabei wurde der Titel des Gesetzes in „Ausländer- und Integrationsgesetz“
(AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt
die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen
Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer
F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).
3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen Fa-
milie mit Wohnsitz in Saudi-Arabien um Erteilung von Visa für einen höch-
stens einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Ge-
suchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen
berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht
überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und
sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen,
mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa präsentieren sich im An-
wendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
F-4540/2018
Seite 6
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG, Art. 2 Abs. 1 aVEV resp. Art. 3 Abs. 1
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016;
kodifizierter Text]).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 2 Abs. 1
aVEV resp. Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie
Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
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Seite 7
der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in die-
sem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AIG; vgl. dazu EGLI / MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 6 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
5.4 Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht
erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches
Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 36 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die
ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein
"Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Vi-
sakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Per-
son die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs.
5 Bst. c SGK).
F-4540/2018
Seite 8
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland (Pakistan), der Einschätzung der schweizerischen Vertretung
in Riyadh zu Saudi Arabien und wegen der für dieses Land im Frühjahr
2019 ablaufenden Aufenthaltsbewilligungen als nicht genügend gesichert.
Ergänzend verweist das SEM auf die fehlende Notwendigkeit des Be-
suchs, da es sich beim Gastgeber nicht um einen engen Verwandten
handle.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht. Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung ausschliess-
lich auf die allgemeine Lage in Pakistan. Der Beschwerdeführer lebt mit
seiner Familie jedoch seit 2011 ununterbrochen in Saudi-Arabien, weshalb
auf die Verhältnisse im jetzigen Aufenthaltsstaat abzustellen ist.
6.3 Saudi-Arabien ist die grösste Volkswirtschaft im arabischen Raum und
gehört zu den drei weltweit grössten Erdölproduzenten. Es bemüht sich
derzeit um wirtschaftliche Reformen, die seine Abhängigkeit vom Öl ver-
mindern sollen. Hauptziele der saudischen Wirtschaftspolitik im Rahmen
der „Saudi Vision 2030“ sind wirtschaftliche Diversifizierung und die Stei-
gerung der Wertschöpfung im eigenen Land. Die offizielle Arbeitslosen-
quote lag über die letzten Jahre hinweg bei 5 bis 6 Prozent; für saudische
Staatsangehörige betrug sie zuletzt (2017) 12,8 Prozent. Die Regierung
bemüht sich seit 2011 verstärkt, mehr eigene Staatsbürger in Beschäfti-
gung zu bringen und gleichzeitig die Zahl der zirka 6 bis 8 Millionen aus-
ländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verringern. Allerdings
ist der grösste Teil dieser Arbeitnehmenden (insbesondere aus Indien, Pa-
kistan, Bangladesch und den Philippinen) in Niedriglohnsegmenten des
privaten Sektors beschäftigt, der von der einheimischen Bevölkerung bis-
her gemieden wurde. Die „Saudisierung“, d.h. der Austausch von auslän-
dischen durch einheimische Arbeitskräfte, gewinnt angesichts gesunkener
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Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und des Eintritts geburtenstarker Jahr-
gänge ins arbeitsfähige Alter an Bedeutung. Die Schaffung von Arbeitsplät-
zen für Saudis und die Steigerung der Wertschöpfung in Saudi-Arabien an-
hand von ambitionierten Quoten stellen Unternehmen wegen höherer Kos-
ten freilich vor grosse Herausforderungen (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt: > Aussen- und Europapolitik > Länder >
Saudi-Arabien > Wirtschaft, Stand: Januar 2019, Webseite besucht im April
2019).
6.4 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
auch in Bezug auf dieses Land als grundsätzlich hoch einschätzte. Indes
wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage sowie der
bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederaus-
reise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im betreffenden
Land hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, ge-
sellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
6.5 Daran anknüpfend gilt es gewisse Besonderheiten dieses Einzelfalles
mit in Betracht zu ziehen. Dazu gehört nebst dem erwähnten Wohnsitz des
Gesuchstellers ausserhalb seines Heimatlandes, dass er im Aufenthalts-
staat als Ingenieur und somit nicht in einem Tieflohnbereich tätig ist (siehe
dazu eingehender E. 6.6 hiernach). Sachlich nicht begründet erscheint so-
dann das Heranziehen der schweizerischen Asylstatistik für Pakistan (vgl.
E. 6.2 weiter vorne), derweil Saudi-Arabien darin schon gar nicht als ein-
zelner Staat figuriert (vgl. > Publikationen & Services
> Statistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994). Wohl weist die Vorinstanz in
der Vernehmlassung ergänzend darauf hin, die Schweizer Botschaft in
Riyadh habe darauf aufmerksam gemacht, dass allgemein Aufenthalte von
Ausländern in Saudi-Arabien als nicht gesichert erschienen (BVGer act. 6).
Worauf die diesbezüglichen Erkenntnisse beruhen, ist aber nicht aktenkun-
dig. In unzulässiger Weise aus dem Kontext heraus zitiert wird in diesem
Zusammenhang schliesslich die Bemerkung des Vertreters, Saudi-Arabien
sei ein „Hard-Line-Staat“, in welchem nicht viele Leute leben möchten. Viel-
mehr wird besagter Passus in der Beschwerdeschrift unter denjenigen
Gründen aufgelistet, die in der Wahrnehmung der Gesuchstellenden zur
Ablehnung der Visaanträge geführt haben. Dieser Ausgangslage gilt es bei
der Würdigung der nachfolgenden Vorbringen Rechnung zu tragen.
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Seite 10
6.6 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein pakistanisches Ehe-
paar mit zwei Kindern, deren Lebensmittelpunkt sich seit langem in Saudi-
Arabien befindet. Eigenen Angaben zufolge leben sie in wirtschaftlich kom-
fortablen Verhältnissen. Das SEM hat sich hierzu nicht geäussert, sondern
auf von der schweizerischen Vertretung vor Ort gehegte Zweifel bezüglich
der finanziellen Situation der Gäste verwiesen.
Die Gesuchstellenden haben sowohl im Einspracheverfahren als auch im
Rechtsmittelverfahren verschiedene Unterlagen eingereicht. Daraus geht
hervor, dass der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien seit 2011 einer Er-
werbstätigkeit nachgeht. Ab April jenes Jahres bis im Frühjahr 2018 war er
bei der in Jeddah domizilierten Firma „X._______“ (Public Buildings and
Airports) als Ingenieur und Projektmanager angestellt (SEM act. 1/55-59
und act. 3/205-206). Zuletzt erhielt er dort ein Salär von monatlich SAR
19‘625.- (umgerechnet rund Fr. 5‘160.- [Kurs Ende April 2018]). Soweit er-
sichtlich, rühren die Bedenken der örtlichen Schweizer Vertretung vom 16.
April 2018 daher, dass die „X._______“ sich zum Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung in finanziellen Schwierigkeiten befand (SEM act. 3/258). Am
27. März 2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer allerdings einen Ar-
beitsvertrag für eine Stelle als „Project Planner“ bei der solventen
Y._______, die ebenfalls Sitz in Jeddah hat. Dort arbeitet er laut Darstel-
lung des Gastgebers seit Mitte Mai 2018, entsprechende Lohnabrechnun-
gen liegen für die Zeit ab Juli 2018 vor (zum Ganzen siehe Beilagen zur
Replik, BVGer act. 8). Seither verdient er monatlich SAR 25‘000.- (zum
damaligen Kurs rund Fr. 6‘600.-, heute knapp Fr. 6‘800.-), womit sich die
obgenannten Bedenken als überholt erweisen. Es kann demnach davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie so-
wohl finanziell als auch beruflich nach wie vor in soliden, gesicherten Ver-
hältnissen lebt. Dementsprechend präsentiert sich der mit etlichen Belegen
(Mietvertrag, Autoregistrierung, Besuch der älteren Tochter in einer inter-
nationalen Privatschule, Kreditkartenabrechnungen) dokumentierte Le-
bensstandard (siehe etwa Beschwerdebeilagen 3 - 8). Der Verdienst reicht
selbst für regelmässige Überweisungen an nahe Verwandte in Pakistan
(Beilage 1 der Replik). Damit einher geht, dass in Einklang mit dem Arbeits-
vertrag ein maximal einmonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird. Es
sind Faktoren, welche die Gefahr einer Emigration um einiges mindern.
6.7 Zu keinem anderen Ergebnis führt der vorinstanzliche Hinweis auf die
am 5. April 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen. Wie dargetan, ist
der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien seit 2011ununterbrochen erwerbs-
tätig. Die Aufenthaltsgenehmigungen für sich und seine Familie wurden
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Seite 11
ihm bislang stets erneuert. Aufgrund der Festanstellung bei einem im Ener-
giesektor tätigen multilateralen amerikanischen Unternehmen, das für sei-
nen Angestellten jeweils die erforderliche Bewilligung beantragt (vgl. Pas-
sus auf Seite 1 des Arbeitsvertrages), besteht kein Grund zur Annahme,
dass dies nicht weiterhin der Fall sein wird. Auch die Schweizer Vertretung
sieht darin keinen Ablehnungsgrund (SEM act. 3/258 e contrario).
6.8 Entgegen der Darstellung des SEM in seiner Vernehmlassung sind die
Beschwerdeführenden sodann auch von Saudi-Arabien aus ins Ausland
gereist und stets dorthin zurückgekehrt. So begaben sie sich 2013, 2015
und 2016 in die Vereinigten Arabischen Emirate. Davon zeugen die Visa in
ihren Reisepässen (vgl. Einsprache vom 30. April 2018 mit Beilagen [SEM
act. 1/62-89 bzw. 104-108]). Nach erstinstanzlicher Ablehnung der vorlie-
genden Gesuche verbrachten sie im Herbst 2018 ihre Ferien zudem in
Dubai (siehe Kopien der diesbezüglichen Visa unter den Beilagen zur Rep-
lik). Zu bedenken gilt es ferner, dass die Initiative zum Besuchsaufenthalt
vom Gastgeber ausging (SEM act. 1/116-120), andere von ihm eingela-
dene Verwandte die Schweiz unbestrittenermassen stets anstandslos ver-
lassen haben und keine nahen Verwandten nach Europa emigriert sind.
Schliesslich schildern die Betroffenen glaubhaft, warum ihnen trotz des
nicht engen Verwandtschaftsgrades (der Gastgeber ist der Cousin von
B._______) an der Weiterpflege persönlicher Kontakte gelegen ist (SEM
act. 1/120 bzw. act. 6/284). Auch diese Begebenheiten sind geeignet, das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Be-
suchsaufenthalt entscheidend herabzusetzen.
6.9 Weil aufgrund vorstehender Ausführungen kein Anspruch auf Erteilung
von Visa besteht, ist dem Ersuchen, beim SEM die Rückerstattung für die
Umtriebe im Zusammenhang mit den abgelaufenen Reiseterminen (Annul-
lierungskosten, Gebühren, etc.) zu beantragen, hingegen die Grundlage
entzogen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden die
Erteilung der Visa nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die
Wiederausreise sei nicht gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko
einer Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich
ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt
(vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
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Seite 12
angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die bean-
tragten Visa von der Schweizer Botschaft in Riyadh ausstellen zu lassen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
renden keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs.
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
F-4540/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
11. Juli 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die beantragten
Visa von der Schweizer Vertretung in Riyadh ausstellen zu lassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. August 2018 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurückerstattet.
3.
Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […], […], […] und […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand: