B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4557/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch Juan Fabian, SENTENCIA SWISS LAW,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4557/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Zürcher Mehrfamilienhaus am
16. Juli 2018 stellte sich heraus, dass sich die aus Kolumbien stammende
Beschwerdeführerin (geb. 1971) über die visumsbefreite Aufenthaltsdauer
hinaus im Schengen-Raum aufgehalten hatte. Anlässlich der polizeilichen
Befragung gab sie an, gewusst zu haben, dass sie sich nur drei Monate in
Europa aufhalten dürfe. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt.
Am darauffolgenden Tag verurteilte sie die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
im Strafbefehlsverfahren wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidri-
gen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à
Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von
Fr. 300.–. Mit Verfügung vom selben Tag erliess das Migrationsamt des
Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) eine Wegweisungsverfü-
gung.
B.
Ebenfalls am 17. Juli 2018 verhängte das SEM gegen die Beschwerdefüh-
rerin ein dreijähriges Einreiseverbot bis 19. Juli 2021 und entzog einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe sich weit über den bewil-
ligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten. Damit
liege ein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Einreisevoraussetzun-
gen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung einhergehe.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Wegweisungsverfügung des
Migrationsamtes (am 17. Juli 2018) sowie gegen den Strafbefehl (am
19. Juli 2018) Einsprache.
D.
Mit Beschwerde vom 9. August 2018 beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufhebung des Einreiseverbotes. Ihr Verbleib in der Schweiz solle un-
beschränkt gemäss des Abkommens zwischen Kolumbien und der
Schweiz gewährt werden. In formeller Hinsicht wurde um die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Begründung wurde –
unter Hinweis auf die Begründung in der Einsprache vom 17. Juli 2018
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gegen die Wegweisungsverfügung – geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin habe sich nicht ununterbrochen im Schengen-Raum aufgehalten.
Vielmehr sei sie nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Ukraine am
26. Juni 2018 in die Schweiz gefahren und somit erneut in den Schengen-
Raum eingereist.
Der Beschwerde waren die auf den Namen der Beschwerdeführerin lau-
tenden Kopien der Buchungsbestätigungen ihrer Flüge sowie ihrer Fahrten
mit „Flixbus“ beigelegt. Ferner reichte sie zwei nicht auf ihren Namen aus-
gestellte Rechnungen von „Flixbus“ zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 wurde das Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Gleichzeitig erhielt sie die Gelegenheit, zur Einreichung von Belegen, de-
nen der tatsächliche Aufenthalt bzw. die tatsächliche Aufenthaltsdauer aus-
serhalb des Schengen-Raumes besser entnommen werden könne.
F.
Am 25. August 2018 verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz (vgl. ZH-
act. 25).
G.
Am 30. August 2018 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Be-
schwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2018. Daraufhin
wurde das Verfahren mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich vom 31. August 2018 als erledigt abgeschrieben (vgl. ZH-
act. 26).
H.
Mit als „Replik“ bezeichneter Eingabe vom 13. September 2018 reichte die
Beschwerdeführerin erneut die Buchungsbestätigungen ihrer Flüge sowie
ihrer Fahrten mit „Flixbus“ zu den Akten. Des Weiteren legte sie die Kopien
ihrer Flugtickets vom 25. August 2018 (Flug von Zürich über Madrid nach
Cali [Kolumbien]) sowie die Kopie der Einsprache ihres Cousins gegen den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sihl vom 17. Juli 2018 ins Recht.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2018 auf
Abweisung der Beschwerde.
F-4557/2018
Seite 4
J.
Die Beschwerdeführerin liess sich am 22. Oktober 2018 replikweise ver-
nehmen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m.
Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Da der ursprünglich
zuständige Instruktionsrichter per Ende November 2018 in den Ruhestand
trat, wurde im vorliegenden Verfahren die Besetzung ergänzt.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin den Strafbefehl vom 17. Juli 2018 und die
Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2018 kritisiert, kann im vorliegenden
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Seite 5
Verfahren nicht weiter darauf eingegangen werden, da nur das Einreise-
verbot Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Im Übrigen wurde die
Einsprache gegen die Wegweisungsverfügung von der Beschwerdeführe-
rin am 30. August 2018 zurückgezogen (vgl. Sachverhalt Bst. G.).
4.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, AS 2007 5437)
partielle Änderungen erfahren und eine neue Bezeichnung erhalten (Bun-
desgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG,
SR 142.20]). Folglich verwendet das Gericht nachfolgend die neue Be-
zeichnung (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil des BVGer F-1186/2018
vom 10. Januar 2019 E. 2). Die im vorliegenden Urteil massgebenden
Bestimmungen haben im Übrigen keine Änderung erfahren. Die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit (VZAE, SR 142.201) wurde demgegenüber inhaltlich teilweise ange-
passt.
5.
5.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Verbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Abs. 5).
5.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Ge-
samtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlich-
keit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Somit
liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
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Seite 6
werden (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil des BVGer F-954/2016 vom
3. August 2016 E. 3.2 m.H.). Widerhandlungen gegen Normen des Auslän-
derrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können
ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreisever-
bots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf
sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be-
troffenen Person zu berücksichtigen.
5.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
6.
6.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vor, ge-
gen Bestimmungen des Ausländerrechts verstossen zu haben, indem sie
sich weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-
Raum aufgehalten habe.
6.2 Die Einreise von Drittstaatangehörigen in das Hoheitsgebiet der
Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März
2016, S. 1–52], Art. 1 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens vom 14. Juni 1985 [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–
62]), das widersprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AIG). Es
vermittelt visumspflichtbefreiten Ausländerinnen und Ausländern, zu denen
die Beschwerdeführerin als kolumbianische Staatsangehörige gehört (vgl.
Art. 1 der Verordnung [EU] Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
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Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumspflicht befreit sind, Abl. L 149 vom 20. Mai 2014,
S. 67-70), unter anderem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Schengen-
Staaten frei zu bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer
Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an, soweit sie die
in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzun-
gen erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ). Ohne Bedeutung ist hierbei, ob sich der
zulässige Höchstaufenthalt von drei Monaten auf einen oder mehrere Auf-
enthalte verteilt und ob er einen oder mehrere Schengen-Staaten betrifft
(Urteil des BVGer C-5068/2015 vom 26. April 2016 E. 4.2 m.H.).
6.3 Dagegen werden Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechsmo-
natszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten vom Schengen-Recht
nicht erfasst. Ihre Rechtmässigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen
Recht. Einreisen in die Schweiz werden von zusätzlichen Voraussetzun-
gen, namentlich der Einholung eines nationalen Visums, abhängig ge-
macht (Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und
die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Aufenthalte ausserhalb des vom
Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens sind der Bewilligungspflicht
unterstellt (vgl. Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 VZAE für nicht erwerbstätige Per-
sonen und Art. 11 AIG für erwerbstätige Personen). Im zuletzt erwähnten
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an den bewilligungsfreien
Aufenthalt, den Art. 10 Abs. 1 AIG nicht erwerbstätigen Ausländern zuge-
steht, Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten angerechnet werden (Ur-
teil des BVGer C-5068/2015 vom 26. April 2016 E. 4.3 m.H.).
7.
7.1 Im Interesse einer effizienten Kontrolle der Höchstdauer des Aufenthal-
tes im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten schreibt das Schengen-Recht
in Art. 10 Abs. 1 SGK verbindlich vor, dass Reisedokumente von Drittstaa-
tenangehörigen bei der Ein- und Ausreise über die Schengen-Aussen-
grenze systematisch abgestempelt werden müssen. Aus der Stempel-
pflicht und ihrer Funktion als primäres Kontrollinstrument ergeben sich ge-
wisse Vermutungen. Nach Art. 11 SGK können die zuständigen nationalen
Behörden annehmen, dass der drittstaatsangehörige Inhaber eines Reise-
dokumentes, das nicht mit dem Einreisestempel versehen ist, sich rechts-
widrig im Land aufhält. Des Weiteren können sie, falls das Reisedokument
mit einem Einreise-, aber keinem Ausreisestempel versehen ist, von einem
ununterbrochenen Aufenthalt seit dem Datum der Einreise gemäss Einrei-
sestempel ausgehen. In beiden Fällen hat der Inhaber des Reisedoku-
ments die Möglichkeit, diese Annahme durch einen glaubhaften Nachweis
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Seite 8
zu widerlegen, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise
oder Hotelrechnungen oder Nachweise über seine Anwesenheit aus-
serhalb des Schengen-Gebiets, aus denen hervorgeht, dass er die Voraus-
setzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts im Schen-
gen-Raum eingehalten hat (Art. 11 Abs. 2 SGK). Eine im Ergebnis analoge
Regelung enthält Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz VZAE, der vorsieht, dass die
betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen
nachzuweisen hat.
7.2 Die Beschwerdeführerin wies sich bei ihrer Anhaltung am 16. Juli 2018
im Kanton Zürich mit einem kolumbianischen Reisepass aus, in dem ein
deutscher Einreisestempel dokumentierte, dass sie am 18. Oktober 2017
über den Flughafen Frankfurt a.M. auf das Hoheitsgebiet der Schengen-
Staaten gelangt ist (vgl. ZH-act. 7 S. 20). Gemäss dem Verhaftungsrapport
der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juli 2018 und dem polizeilichen Ermitt-
lungsbericht zeigte sich die Beschwerdeführerin geständig und räumte ein,
seit ihrer Einreise am 18. Oktober 2017 immer in Deutschland gelebt zu
haben, wo sie sich um eine kranke und alleinstehende Tante gekümmert
habe. Dass sie länger geblieben sei, sei auf die entsprechende Bitte ihrer
Tante zurückzuführen. Sie habe weder in Deutschland noch in der Schweiz
gearbeitet. Ihrem Cousin, bei welchem sie in Zürich gewohnt habe, habe
sie erzählt, dass sie schon zulange in Europa weile, woraufhin er ihr gera-
ten habe, auszureisen. Es treffe zu, dass sie nach Ablauf der visumsbefrei-
ten Zeit in die Schweiz eingereist sei und sie sich hier illegal aufhalte (vgl.
ZH-act. 2 S. 6 und ZH-act. 3 S. 8).
In der Folge erging am 17. Juli 2018 gegen die Beschwerdeführerin ein
Strafbefehl, der auf der Feststellung beruhte, dass sie sich nach einem be-
willigungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum ca. am 26. Juni 2018 mit
einem Reisebus in die Schweiz begeben habe. Sie sei sich bewusst gewe-
sen, dass ihr bewilligungsfreier Aufenthalt im Schengen-Raum am 16. Ja-
nuar 2018 geendet habe, und sie sich somit rechtswidrig in der Schweiz
aufhalte. Darüber habe sie sich jedoch hinweggesetzt (vgl. ZH-act. 6 S. 17;
ferner Sachverhalt Bst. A.a).
Dieser Beurteilung schloss sich die Vorinstanz auf der Grundlage der vor-
liegenden Akten an (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dass das SEM beim Erlass
der angefochtenen Verfügung die dem Strafbefehl vom 17. Juli 2018 zu-
grunde liegenden Gegebenheiten mitberücksichtigte, obwohl der Strafbe-
fehl noch nicht rechtskräftig war, ist grundsätzlich nicht zu bestanden. Eine
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Fernhaltemassnahme knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, son-
dern an die Gefährdung öffentlicher Interessen an. Das SEM ist folglich in
der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfah-
rens abzuwarten. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Strafen unbestrit-
ten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel besteht, dass sie der Be-
schwerdeführerin zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BVGer
C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 8.1 m.H.) Da die Beschwerdeführe-
rin anlässlich der polizeilichen Befragung geständig war (vgl. ZH-act. 4 S. 3
Ziff. 15 und 19) und sie auf die Konsequenzen einer Nicht-Anfechtung auf-
merksam gemacht wurde (vgl. ZH-act. 4 S. 10 Ziff. 3), stösst der Hinweis
auf die fehlende Rechtskraft des Strafbefehls vom 17. Juli 2018 ins Leere.
7.3 Auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin nunmehr gel-
tend, sich mehrere Monate in der Ukraine aufgehalten zu haben. Sie sei
erst am 26. Juni 2018 wieder in den Schengen-Raum eingereist. Sie wi-
derrufe ihre „unter Druck abgegebenen Aussagen“ anlässlich der polizeili-
chen Einvernahme (vgl. Ziff. 2 der Beschwerde). Auch machte sie erstmals
geltend, ihr „Bekannter“ (Cousin) habe nichts über ihren legalen oder ille-
galen Status gewusst. In diesem Zusammenhang legte sie folgende Unter-
lagen ins Recht:
- Kopien von auf ihren Namen lautenden Buchungsbestätigungen (…) für einen Flug am
17. Oktober 2017 von Cali über Bogota nach Frankfurt a. M. (…) sowie vom 10. Januar
2018 von Frankfurt a. M. über Bogota nach Cali (…),
- Kopien von auf ihren Namen lautenden Buchungsbestätigungen für die Reise mit „Flixbus“
von Frankfurt Hbf nach Kiew (am 10. Januar 2018) sowie von Kiew nach Zürich HB (am
11. Juni 2018),
-Kopien von zwei nicht auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen vom 18. Mai 2018 für
eine Reise mit „Flixbus“ von Frankfurt Flughafen nach Brüssel Zavantem Flughafen (am
24. Mai 2018) sowie von Frankfurt Flughafen nach Zürich HB (am 25. Mai 2018).
7.4 Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 wurde die Beschwerde-
führerin darauf aufmerksam gemacht, dass die eingereichten Unterlagen,
den geltend gemachten Aufenthalt in der Ukraine nicht zweifelsfrei belegen
könnten. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, den hier allein inte-
ressierenden Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-
Staaten zweifelsfrei darzulegen (bspw. durch [beglaubigte] Kopien ihres
Reisepasses mit den entsprechenden Stempelungen; vgl. BVGer-act. 2).
Die Beschwerdeführerin machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch
(vgl. Sachverhalt Bst. H). Infolgedessen sind nachfolgend lediglich die mit
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Seite 10
der Beschwerde eingereichten Buchungsbestätigungen und Rechnungs-
kopien zu erörtern.
7.5 Gemäss den Buchungsbestätigungen hat die Beschwerdeführerin für
den 10. Januar 2018 einen Rückflug von Frankfurt nach Cali via Bogota
(Kolumbien) sowie eine Fahrt mit „Flixbus“ von Frankfurt Hbf nach Kiew
gebucht. Welche der beiden Reisen bzw. ob sie überhaupt eine der Reisen
angetreten hat, lässt sich den erwähnte Belegen nicht zweifelsfrei entneh-
men, da eine entsprechende Stempelung im Reisepass der Beschwerde-
führerin nicht aktenkundig ist. Zudem enthalten die Buchungsbestätigun-
gen für „Flixbus“ die Hinweise, dass die Buchungen online geändert und
die Tickets zum Zeitpunkt der Abreise verfallen und neu vergeben werden
können (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3). Die Buchungsbestätigung für die
(Rück-)Reise von Kiew nach Zürich datiert vom 11. Juni 2018. Auch hier
fehlt ein entsprechender Stempel im Reisepass. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zuerst auf den ca. 26. Juni
2018 datiert hat (vgl. ZH-act. 2 S. 5 f.) und erst in ihrer Eingabe vom
13. September 2018 ihre Einreise in die Schweiz auf den 11. Juni 2018
datierte (vgl. BVGer-act. 4 S. 2). Die eingereichten Rechnungskopien für
zwei im Mai 2018 mit „Flixbus“ unternommene Fahrten können den geltend
gemachten Aufenthalt von Januar bis Juni 2018 ausserhalb des Hoheits-
gebiets der Schengen-Staaten ebenso wenig belegen. Zum einen von der
Chronologie her (die Rechnung ist auf den 18. Mai 2018 datiert und bezieht
sich auf im Mai 2018 unternommene Fahrten mit „Flixbus), zum anderen
bezieht sie sich auf innerhalb des Schengen-Raumes unternommene
Fahrten (vgl. vorstehend E. 7.3 am Schluss). Somit ist mangels eindeutiger
Beweismittel entsprechend der unter E. 7.1 dargestellten gesetzlichen Ver-
mutung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 18. Oktober
2017 bis zu ihrer Anhaltung am 16. Juli 2018 ununterbrochen im Schengen-
Raum geweilt hat, weshalb ihr Aufenthalt am 16. Januar 2018 die von
Art. 20 SDÜ vorgesehene Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum erreicht hat.
7.6 Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit
der nicht unerheblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthal-
tes im Schengen-Raum den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt
hat.
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Seite 11
8.
8.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
8.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich – wie oben ausgeführt – während
insgesamt fast fünf Monaten rechtswidrig im Schengen-Raum auf. Vorlie-
gend kann somit objektiv nicht von einem leichten Fehlverhalten ausge-
gangen werden, besteht doch an der Einhaltung von Einreise- und Aufent-
haltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dabei liegt insbe-
sondere ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der
Fernhaltung der Beschwerdeführerin vor, dies auch im Sinne einer konti-
nuierlichen Praxis. Zudem ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin zu sehen, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer allfälligen
künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einrei-
severbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten. Es besteht somit ein
gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerde-
führerin.
8.3 Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten gegen straf- und aus-
länderrechtliche Bestimmungen verstossen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin lässt
sich mit den von ihr nur sinngemäss geltend gemachten persönlichen Inte-
ressen nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen ist die Fernhaltemass-
nahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr
ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Der Beschwerdeführerin
bleibt es freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl.
Art. 67 Abs. 5 AIG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine kurze und
klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
8.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt somit zum Schluss, dass das Einreiseverbot folglich dem Grundsatz
nach zu bestätigen ist. Gestützt auf vergleichbare Fälle (vgl. bspw. Urteil
F-4557/2018
Seite 12
des BVGer F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.4 m. H) gelangt das Gericht
allerdings zur Auffassung, dass die ausgesprochene Dauer von drei Jahren
zu lang ist und dem öffentlichen Interesse der Fernhaltung der Beschwer-
deführerin mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren hinreichend Rech-
nung getragen wird.
8.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin die
Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten
wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art 24 SIS-II-Verordnung sowie BVGE 2014/20
E. 8.5 m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der migrati-
onsrechtlichen Ordnung, gegen welche die Beschwerdeführerin verstos-
sen hat. Mit Blick auf die nunmehr auf zwei Jahre zu reduzierende Fern-
haltemassnahme erweist sich die SIS-Ausschreibung als verhältnismässig
(Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).
9.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz mit dem auf drei Jahre be-
messenen Einreiseverbot Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin
verhängte Einreiseverbot auf zwei Jahre zu befristen.
10.
Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, sind ihr nur reduzierte Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Sodann ist ihr der Restbetrag des geleisteten
Kostenvorschusses zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im Umfang des Obsiegens ist der Beschwerdeführerin zudem eine redu-
zierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Mangels einer Kostennote
ist diese aufgrund der Akten festzulegen und mit Fr. 100.– zu beziffern (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4557/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf
zwei Jahre verkürzt.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie werden dem am 10. September 2018 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 300.– wird zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 100.– zugesprochen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die-
sen Betrag innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular „Zahlungs-
adresse“)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Ulrike Raemy
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