B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4557/2019
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Yannick Antoniazza,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. September 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 11. Juli 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerde-
führers auf und am 15. Juli 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter
anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid so-
wie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11 und 13).
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2019 – eröffnet am 3. September 2019 –
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin
und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-
act. 22).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit ei-
ner Eingabe vom 9. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventu-
aliter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des
Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie
Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Be-
schwerde von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ab-
zusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
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E.
Am 10. September 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwer-
deführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
aus (BVGer-act. 2).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2019 erkannte der Instrukti-
onsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und forderte den
Beschwerdeführer auf, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht ge-
stellten medizinischen Unterlagen sowie sonstige Beweismittel in der Sa-
che einzureichen (BVGer-act. 3).
G.
Am 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht
der Universitätsklinik (…) vom 12. September 2019 und am 26. September
2019 eine Mittellosigkeitsbestätigung der Vorinstanz, Direktionsbereich
Asyl, zu den Akten (BVGer-act. 4 und 6).
H.
Am 9. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer einen vom 2. Oktober
2019 datierenden Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychothe-
rapie ein (BVGer-act. 7).
I.
Am 11. Oktober 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht die Dossiers der
angeblichen Fluchtgefährten des Beschwerdeführers (N […] [B._______]
und N […] [C._______]) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
F-4557/2019
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
Verzeichnissen nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, einschliesslich der Daten
nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) festgestellt, dass ein
Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitglied-
staats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet
zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO).
3.3. Dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank zufolge reiste der Beschwer-
deführer am 17. Juni 2019 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten ein (SEM-act. 4). Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 13
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Abs. 1 Dublin-III-VO ging die Vorinstanz von der Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwer-
deführers aus. Das entsprechende Aufnahmeersuchen der Schweiz vom
27. Juni 2019 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständig-
keit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; SEM-act. 8 und 20).
3.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz sei zu Un-
recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Er rügt in diesem Zu-
sammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er sei nicht in Ita-
lien, sondern in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten eingereist und von dort über Italien in die Schweiz gelangt.
Daher wäre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Grie-
chenland zuständig. Eine Überstellung dorthin würde aber gegen Art. 3
EMRK verstossen, weshalb die Schweiz den Selbsteintritt vollziehen
müsse.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, er habe am 9. Sep-
tember 2018 bei Edirne (Türkei) die Grenze zu Griechenland überquert. Mit
dem Zug sei er anschliessend nach Athen gefahren. Er habe sich insge-
samt neun bis zehn Monate in Griechenland aufgehalten. Im April 2019 sei
sein Cousin aus der Türkei zu ihm gestossen. Mit ihm und ca. 25 weiteren
Personen habe er mit einer Yacht auf dem Seeweg von einer griechischen
Insel nach Italien übergesetzt. Mit dem Auto sei er dann in die Schweiz
weitergefahren. Für die Prüfung der Asylgesuche seines Cousins
(B._______) sowie eines weiteren Fluchtpartners (C._______) habe sich
die Vorinstanz für zuständig befunden.
3.4.2. Aus den beigezogenen Dossiers der beiden angeblichen Fluchtge-
fährten ist ersichtlich, dass diese – wie der Beschwerdeführer – am 17. Juni
2019 in Crotone, Süditalien, aufgegriffen wurden. Zudem gaben sie in ihren
Verfahren wie der Beschwerdeführer an, mit einer Yacht von einer griechi-
schen Insel nach Italien gefahren zu sein. Die Eurodac-Einträge der drei
Personen belegen jedoch weder, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
auf dieser Yacht gewesen ist, noch seinen vorherigen Aufenthalt in Grie-
chenland (vgl. auch Art. 14 Eurodac-Verordnung). Wie der vertretene Be-
schwerdeführer selber bemerkt, blieben die eingereichten Fotos von ihm in
Griechenland trotz seiner Beweisofferte und Aufforderung des Gerichts zur
Beweisführung alle ohne belegbares Aufnahmedatum. Der behauptete,
mehrmonatige Griechenlandaufenthalt des Beschwerdeführers ist damit
urkundlich nicht dokumentiert.
F-4557/2019
Seite 6
3.4.3. Der Eurodac-Eintrag stellt im Dublin-Verfahren ein förmliches Be-
weismittel dar. Ist ein Datenbankeintrag vorhanden, gilt die Einreise als il-
legal und die Zuständigkeit des Einreiselandes nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO als erstellt, sofern dies nicht mit Gegenbeweisen widerlegt wird
(Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO i.V.m. Verzeichnis A, Ziff. I/7, Anhang II
der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom
30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend:
DVO]; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4 Eurodac-Verordnung).
Mangels Eurodac-Eintrag oder anderer förmlicher Beweismittel nach
Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO können auch die im Verzeichnis B,
Ziff. I/7, Anhang II DVO aufgeführten Indizien zur Anerkennung der Zustän-
digkeit führen, sofern sie kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert
vorgetragen werden (vgl. Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO; Urteil des BVGer
E-7196/2017 vom 19. März 2018 E. 4.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K7 zu Art. 13; ULRICH KOEHLER, Pra-
xiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 13
N. 10 ff.). Den Beweismitteln nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO kommt
für die Zuständigkeitsbestimmung verstärkte Beweiskraft zu (BVGE
2015/41 E. 7.3).
3.4.4. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ankunft und seinem
Aufenthalt in Griechenland sind weder belegt noch detailliert. Sie gehen mit
keinem Wort über die protokollierten Aussagen der Fluchtgefährten hinaus.
Selbst deren Erklärungen anlässlich ihrer Asylverfahren in der Schweiz
stützen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Einreise in den
Dublin-Raum aber nicht. So erwähnten sie beispielsweise zu keinem Zeit-
punkt, mit einer anderen Person in die Schweiz gereist zu sein und der als
Cousin bezeichnete Gesuchsteller (N […]) gab an, in keinem europäischen
Land Verwandte zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht gelingen soll, den angeblichen Aufenthalt während
neun Monaten in Griechenland durch stichfeste Beweise oder detaillierte
und konkrete Angaben zu Aufenthaltsort und Lebensweise darzulegen (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Auf-
fallend ist ausserdem, dass von beiden, vom Beschwerdeführer erwähnten
Personen in Griechenland anlässlich deren (illegalen) Einreise in den Dub-
lin-Raum die Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank erfasst wur-
den. Dass dies dem Beschwerdeführer über derart lange Zeit nicht möglich
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gewesen sein soll, erscheint kaum plausibel. Die inkonsistenten und un-
substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers vermögen den Eurodac-
Eintrag der illegalen Einreise aus einem Drittstaat in Italien am 17. Juni
2019 daher nicht zu widerlegen.
3.4.5. Selbst wenn das Gericht aber davon ausgehen würde, der Be-
schwerdeführer sei tatsächlich am 17. Juni 2019 mit einer Yacht von einer
griechischen Insel herkommend in Süditalien angekommen, würde dies
noch immer nicht die auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Zuständig-
keit Griechenlands für die Prüfung seines Asylgesuchs bedeuten. Die Zu-
ständigkeit eines Mitgliedstaates bleibt bei einer illegalen Einreise einer
drittstaatsangehörigen Person bis zur Antragstellung nämlich eine schwe-
bende (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, K6 zu Art. 19; CONSTANTIN HRUSCH-
KA/FRANCESCO MAIANI, in Kay Hailbronner/Daniel Thym [Hrsg.], EU Immig-
ration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part D VI, Art. 13 N. 4). Hätte der
Beschwerdeführer mit der Yacht für kürzere oder längere Zeit den Dublin-
Raum verlassen (massgebend ist die Aussengrenze der Dublin-Mitglied-
staaten, vgl. KOEHLER, Art. 13 N. 17), wäre Griechenland wohl nicht länger
für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig (FILZWIE-
SER/SPRUNG, K13 f. zu Art. 13). Über den genauen Seereiseweg des Be-
schwerdeführers und die Dauer der Überfahrt ist vorliegend nichts bekannt.
Daher kann auch aus dieser Optik der Eintrag der illegalen Einreise des
Beschwerdeführers aus einem Drittstaat in der Eurodac-Datenbank am
17. Juni 2019 nicht umgestossen werden.
3.4.6. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 21 Abs. 3
Dublin-III-VO vorgesehenen Informationspflicht durch die Vorinstanz rügt,
ist eine solche nicht auszumachen. Mangels ausführlicher und nachprüf-
barer Erklärungen des Beschwerdeführers sowie Berichten oder Bestäti-
gungen von Mitreisenden lagen keine zuständigkeitsrelevanten Indizien
vor (vgl. Verzeichnis B, Ziff. I/7, Anhang II DVO), welche die Vorinstanz den
italienischen Behörden mit dem Aufnahmegesuch hätte übermitteln müs-
sen (vgl. Art. 1 Abs. 1 DVO). Offensichtlich inkohärente und unbelegte Aus-
sagen einer gesuchstellenden Person zur Zuständigkeit eines Mitglied-
staates sind derweil auch keine sachdienlichen Angaben, die im Rahmen
des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens auszutauschen sind (Urteil des
BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.; FILZWIESER/SPRUNG,
K11 zu Art. 13 m.w.H.; HRUSCHKA/MAIANI, Part D VI, Art. 21 N. 5). Informa-
tionen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind unter den
Mitgliedstaaten erst im Vollzugsstadium auszutauschen (Urteil des BVGer
E-3833/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.3).
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Seite 8
3.5. Damit ist Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich zuständig. Of-
fenbleiben kann an dieser Stelle, ob sich der Beschwerdeführer mit Blick
auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) überhaupt auf die
Zuständigkeit Griechenlands hätte berufen dürfen. Die Absicht, sich nach
Griechenland zu begeben, hatte der Beschwerdeführer nämlich zu keinem
Zeitpunkt. Vielmehr behauptet er die Zuständigkeit Griechenlands einzig
deshalb, weil seiner Auffassung nach das griechische Asylsystem derart
mangelhaft sei, dass ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte.
4.
4.1. Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
Art. 3 EMRK. Er bringt vor, er sei sowohl psychisch, wie auch physisch
schwer angeschlagen und habe deshalb als besonders verletzlich zu gel-
ten. Zudem habe er – weil er in der Türkei Opfer von Folter geworden sei
– ein Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Seine ange-
messene Unterbringung und adäquate medizinische Versorgung sei in Ita-
lien nicht gewährleistet. Die Vorinstanz habe daher einen Selbsteintritt vor-
zunehmen und auf sein Asylgesuch einzutreten.
4.2.
4.2.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.2.2. Sodann kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses
sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
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Seite 9
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkre-
tisiert. Die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer
Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden
Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK
oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung,
muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylge-
such in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
4.3.
4.3.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
4.3.2. Aus dem ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (…) vom
24. Juli 2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine depressive
Störung, Schlafstörungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert wurden (SEM-act. 17).
Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie schloss in
einem Bericht vom 8. August 2019 auf eine mittelgradige depressive Epi-
sode sowie den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der
Beschwerdeführer bedürfe einer spezifischen posttraumatischen Therapie
(SEM-act. 19).
Im Arztbericht vom 12. September 2019 zum stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der (…) Universitätsklinik (…) vom 4. bis zum 9.
September 2019 wurde die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion
(ICD-10 F43.0) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) gestellt. Weiter wurde darin festgehalten, dass es in den Tagen vor
dem Klinikeintritt eine zunehmende Verschlechterung des Zustandes des
Beschwerdeführers gegeben habe, geprägt von innerer Anspannung, Grü-
beln, Albträumen, Schlafstörungen, Freud- und Hoffnungslosigkeit. Von
akuter Suizidalität habe sich der Beschwerdeführer aber klar distanziert.
Diese sei ausschliesslich im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaf-
fung zu interpretieren. Sollte letztere vollzogen werden, müsse die Suizi-
dalität in diesem Moment berücksichtigt werden (BVGer-act. 4).
F-4557/2019
Seite 10
Schliesslich wird in einem weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters
vom 2. Oktober 2019 festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer das
klinische Bild einer reaktiven Depression im Rahmen psychischer und kör-
perlicher Folterfolgen mit episodisch panikartiger Angststörung präsen-
tiere. Die Behandlung umfasse derzeit eine Gesprächstherapie und die
Verarbeitung der Folgen der Folter in Kombination mit einem Antidepressi-
vum (Sertralin). Der entstandene Druck durch die drohende Ausschaffung
nach Italien beziehungsweise in die Türkei löse immer wieder psychische
Krisen aus und behindere die therapeutischen Bemühungen. Der Be-
schwerdeführer benötige eine langandauernde ambulante Behandlung. Ob
eine solche in Italien gewährleistet sei, entziehe sich der Kenntnis des be-
handelnden Arztes (BVGer-act. 7).
In physischer Hinsicht beklagte der Beschwerdeführer vor allem Rücken-
beschwerden, Asthma und Magenbeschwerden (vgl. BVGer-act. 1, Bei-
lage 6).
4.4. Italien ist Partei der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf
davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) erge-
ben. Rechtsprechungsgemäss gibt es derzeit keine Gründe für die An-
nahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller
in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO ist nicht gerechtfertigt (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019
vom 26. September 2019 E. 5; E-4932/2019 vom 26. September 2019).
4.5.
4.5.1. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019
E. 6.3; F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 6.5; F-4116/2019 vom
21. August 2019 E. 7.6). Italien muss den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
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Seite 11
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforder-
liche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls
einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie).
Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheits-
system über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewähr-
leistet (Urteil F-1609/2019 E. 6.5). Nötigenfalls kann sich der Beschwerde-
führer an die zuständigen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer
Versorgung zu erlangen (Art. 26 Aufnahmerichtlinie; Urteil F-1609/2019
E. 6.5). Die erforderliche ambulante psychiatrische Behandlung sowie Me-
dikamente wird der Beschwerdeführer in Italien daher erhalten. Er kann
dort auch eine langfristige Therapie in Anspruch nehmen. Die gesundheit-
lichen Probleme des Beschwerdeführers sind damit nicht von einer derar-
tigen Schwere, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem
Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes konfrontiert würde. Von ärztlicher Seite wird
von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien denn auch
nicht abgeraten. Indizien dafür, dass Italien dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor.
4.5.2. Mit dem Beschwerdeführer ist allerdings einig zu gehen, dass er in
Italien in einem Erstaufnahme- oder in einem Notaufnahmezentrum unter-
gebracht werden und dort der effektive Zugang zur medizinischen Versor-
gung unter Umständen zunächst erschwert sein könnte. Vorliegend ist von
einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK aber selbst dann nicht aus-
zugehen, wenn sich der umfassende Zugang zum italienischen Gesund-
heitssystem und eine Fortsetzung der Therapie für kurze Zeit verzögern
sollte. Es ist aus der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide und markant ver-
schlechtern würde, würde die Therapie kurzzeitig unterbrochen (vgl. auch
Urteil des BVGer F-5097/2019 vom 11. Oktober 2019, wo eine schwere
Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vorlag). Allfällige suizidale
Absichten des Beschwerdeführers können lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer
2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer
E-894/2019 vom 7. März 2019; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Beim
Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine derart vulnerable Person,
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Seite 12
dass individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Un-
terbringung und medizinischer Versorgung nötig wären. Das entspre-
chende (Sub-) Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
4.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei Opfer von Folter
und seine Überstellung nach Italien würde das in Art. 14 FoK verankerte
Recht auf Rehabilitation verletzen.
4.6.1. Der in der Türkei abgefasste Bericht einer Ärztin (…) vom 27. Juli
2017 lässt Hinweise auf Polizeigewalt (Einsatz von Pfefferspray, Schlag mit
dem Gewehrkolben an den Kopf, Faustschläge und Fusstritte) anlässlich
einer Verhaftung des Beschwerdeführers im September 2015 erkennen.
Im ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2017 ist ohne nähere Angaben zudem
von Schlägen auf den Kopf und die Fusssohlen, einem "Aufenthalt in kalten
Zellen" und "Eintauchen in kaltes Wasser" während einer in der Türkei er-
standenen Haft die Rede. Im vorerwähnten Bericht (…) wird indes einzig
die Situation einer Verhaftung des Beschwerdeführers im September 2015
als für ihn traumatisierend beschrieben (BVGer-act. 1, Beilage 6).
4.6.2. Vorliegend ist zweifelhaft, ob die dem Beschwerdeführer widerfahre-
nen Ereignisse als Folter im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FoK gelten (vgl. WAL-
TER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019,
Rz. 10.4 ff.). Ohne näher auf die Verbindlichkeit (vgl. dazu KÄLIN/KÜNZLI,
Rz. 7.33 ff.; FANNY DE WECK, Non-Refoulement under the European Con-
vention on Human Rights and the UN Convention against Torture, 2017,
S. 88 ff.) des vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheids des UN-Aus-
schusses gegen Folter Nr. 742/2016 in Sachen A.N. gegen die Schweiz
vom 3. August 2018 sowie die Anwendbarkeit der FoK und deren Bestim-
mungen auf den vorliegenden Fall einzugehen, ist mit der Vorinstanz fest-
zuhalten, dass vorliegend ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist, als im
erwähnten Entscheid des UN-Ausschusses gegen Folter. Gemäss Art. 25
Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass
Personen, die Folter oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die
Behandlung – insbesondere den Zugang zu einer adäquaten medizini-
schen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für
den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde,
erforderlich ist. Es wurde bereits dargelegt, dass davon ausgegangen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer in Italien einen mit Blick auf seinen
Gesundheitszustand hinreichenden Zugang zur medizinischen Versorgung
erhalten wird (vgl. oben E. 4.5). Entgegen seiner Auffassung kann der Be-
schwerdeführer aus dem von ihm angerufenen Entscheid daher nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
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4.6.3. Vorliegend stehen somit weder Art. 3 EMRK, noch das Recht auf
Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien entgegen (vgl. Urteil des BVGer F-4521/2019 vom
12. September 2019).
4.7. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der
Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer
Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist abzu-
sehen. Somit sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz er-
sichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
5.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Zu Recht ist die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – weil der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ersuchte
er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2019 um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne einer Befreiung von der
Pflicht zur Tragung allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In
Würdigung der gesamten Umstände ist von seiner Bedürftigkeit auszuge-
hen und die gestellten Begehren waren nicht als aussichtslos anzusehen
(vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.w.H.). Das Gesuch ist deshalb gutzuheissen
und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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