B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4575/2017
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
zugunsten von
B._______, Dominikanische Republik.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren am (…), ist Staatsange-
höriger der Dominikanischen Republik. Am 8. Juni 2017 beantragte er bei
der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines
Schengen-Visums für einen Besuch bei der im Kanton Zürich lebenden
A._______ (nachfolgend: Gastgeberin) für die Dauer von 45 Tagen. Mit
Formularentscheid vom 8. Juni 2017 verweigerte die Botschaft die Vi-
sumserteilung mit der Begründung, die vorgelegten Informationen über
den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien
nicht glaubhaft gewesen, und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf
des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3, S. 15).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 16. Juni
2017, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. De-
zember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG,
SR 142.20]), beim SEM Einsprache.
C.
Nach den vom Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführten Inland-
abklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 26. Juli 2017
ab.
D.
Mit Eingabe vom 14. August 2017 (Poststempel vom 16. August 2017) er-
hob die Gastgeberin gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und dem Gesuchsteller das beantragte Vi-
sum zu erteilen.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnis-
folge zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
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Der Kostenvorschuss wurde am 22. September 2017 fristgerecht einbe-
zahlt.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz un-
ter Hinweis auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids die Abweisung
der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könn-
ten.
F.b Die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik liess die Be-
schwerdeführerin ungenutzt verstreichen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als
Gastgeberin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Voraussetzun-
gen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit
erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774,
welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verwei-
gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Ein-
reise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch eines Staats-
angehörigen der Dominikanischen Republik. Da dieser sich nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in
den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de-
nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AIG).
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Seite 5
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Fall des aus der Dominikani-
schen Republik stammenden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang
I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verord-
nung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter-
nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einrei-
sevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl.
auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso
Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungs-
abkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen An-
spruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein
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Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des be-
hördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex
(ABl. 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verord-
nung über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehe-
nen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den Vi-
sumsantrag abgelehnt, weil sie eine fristgerechte Wiederausreise des Ge-
suchstellers nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erach-
tet habe.
Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstel-
lende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bie-
ten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen,
dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der
Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern
lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstel-
lende Voraussage machen lasse.
Der Gast der Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus der als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Ver-
hältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sofern im
Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz bestehe, müsse
das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als
grundsätzlich hoch eingeschätzt werden.
Wie den Gesuchsunterlagen zu entnehmen sei, handle es sich beim Ge-
suchsteller um den Freund der Beschwerdeführerin. Sie habe ihn im (…)
in der Dominikanischen Republik kennengelernt und im (…) erneut in des-
sen Heimatland besucht. Ihr Gast sei ledig. Ob er Kinder habe, gehe aus
den Akten nicht hervor. Aufgrund der erst circa halbjährigen Beziehung
könne vorliegend auch noch nicht von einer gefestigten Beziehung ausge-
gangen werden. Der Gesuchsteller stehe zwar in einem festen Arbeitsver-
hältnis, doch könne ihn dieser Umstand angesichts der wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse im Heimatstaat nicht davon abhalten, ins Ausland zu
emigrieren, zumal noch weitere Familienangehörige in der Schweiz lebten,
was einen Neustart im Ausland zusätzlich begünstigen würde. Mangels an-
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derer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass dem Ge-
suchsteller keinerlei besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wie-
derausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Die In-
tegrität der Gastgeberin werde dabei keinesfalls in Frage gestellt. Gastge-
ber könnten indessen lediglich in gewisser finanzieller Hinsicht, nicht je-
doch für die Handlungen und Absichten ihrer Gäste Garantien überneh-
men.
Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass der Gesuchsteller die Vor-
aussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen ver-
möge und die Vertretung die Ausstellung des Sichtvermerks zu Recht ver-
weigert habe. Dementsprechend sei die Einsprache abzuweisen.
5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelein-
gabe namentlich geltend, es sei ihr bewusst, dass in jedem Fall eine or-
dentliche Kontrolle zu erfolgen habe. Nichtsdestotrotz erscheine es ihr
nicht relevant, wie lange die Beziehung schon dauere oder in Zukunft noch
andauern werde. Sie wolle lediglich dem Gesuchsteller vier Wochen Be-
such in der Schweiz ermöglichen. In Anbetracht der offensichtlich etwas
schwierigen Sachlage sei sie durchaus bereit, zugunsten des Beschwer-
deführers eine Bürgschaft betreffend Ausreise zu übernehmen. Allfällige
Kosten würden nach dem Gesagten zu ihren Lasten gehen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz mit Blick auf die in der Be-
schwerdeschrift gemachten Ausführungen fest, dass der Umstand, wonach
der Gastgeber (recte: die Gastgeberin) eine vertrauenswürdige Person sei,
durchaus berücksichtigt worden sei. Gastgeber könnten indessen lediglich
in gewisser finanzieller Hinsicht, nicht jedoch für Handlungen und Absich-
ten ihrer Gäste Garantien übernehmen. Zudem bestehe kein verwandt-
schaftliches Verhältnis und keine Notwendigkeit eines Besuchs.
6.
Die Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu überzeugen, zumal es die
Beschwerdeführerin unterlässt, sich mit den wesentlichen Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Wie sich aus diesen
ergibt, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Gesuchsteller mit seiner Ein-
reise in die Schweiz denselben Zweck verfolgt wie die Beschwerdeführerin,
welche ihm lediglich einen zeitlich beschränkten Besuch bei ihr ermögli-
chen will. Die Beschwerdeführerin und der Gesuchsteller kannten sich, wie
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er am 8. Juni 2017 festhielt (SEM-act. 3, S. 17), seit (…) Monaten und hät-
ten sich in dieser Zeit zweimal getroffen. Die Beschwerdeführerin spricht
den Angaben des Gesuchstellers zufolge ein wenig Spanisch und die Kom-
munikation erfolgt mittels Online-Übersetzung, weshalb die Kommunika-
tion zwischen den beiden ziemlich eingeschränkt sein dürfte. Derartige Be-
gleitumstände sind, wie die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die
Dauer des Verhältnisses zutreffend festhält, nicht an sich von Belang, doch
sind sie bei der Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsteller Gewähr für
eine fristgerechte Ausreise bietet, zu berücksichtigen. Offensichtlich ist
eine diesbezügliche Prognose mit allerlei Unsicherheiten behaftet, zumal
es in erster Linie auf die Absichten des Gesuchstellers ankommt. Doch gibt
es neben derartigen subjektiven Aspekten auch objektivierbare Faktoren,
welche erheblich sind. Dazu gehört etwa die wirtschaftliche Situation im
Herkunftsland des Gesuchstellers. Die Einkommensverteilung in der Do-
minikanischen Republik ist nämlich weiterhin sehr ungleich, da sich das
starke Wachstum nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohl-
standsentwicklung manifestiert. Die Armutsraten sind nach wie vor hoch
und liegen laut Weltbank bei über 30% (2018) (Quelle: www.auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länder > Dominikanische Republik
> Wirtschaft, Stand: August 2019). Nun ist der Gesuchsteller als festange-
stellter Arbeitnehmer zwar nicht direkt armutsgefährdet, zumal er eine lei-
tende Position als (…) innehat und pro Monat 28'000 RD$, d.h. ungefähr
Fr. 534.– (Umrechnungskurs vom 13. August 2019), verdient (vgl. Angaben
seines Arbeitgebers [SEM-act. 3, S. 27]). Trotzdem verbleibt eine erhebli-
che Diskrepanz zwischen dem Lebensstandard des Gesuchstellers in der
Dominikanischen Republik und demjenigen, der für ihn in der Schweiz vir-
tuell erreichbar wäre. Dies wäre ein ausreichendes Motiv für einen Ver-
such, in der Schweiz Fuss zu fassen, umso mehr, als bereits eine Tante,
eine Cousine und zwei weitere, nicht näher bezeichnete Familienangehö-
rige des Gesuchstellers in der Schweiz leben (SEM-act. 3, S. 17; SEM-
act. 5, S. 58 Ziff. 2 und 4), welche ihm die Integration erleichtern könnten.
Auch eine allfällige Inanspruchnahme der Garantin im Rahmen von Art. 15
Abs. 5 VEV wäre in dieser Situation eher nicht geeignet, den Gesuchsteller
zur fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu motivieren. Hinzu
kommt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem Ge-
suchsteller würden im Heimatstaat besondere familiäre oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen obliegen, welche für ihn ein Motiv sein könnten, dort-
hin zurückzukehren. Der ledige Gesuchsteller hat zwar in der Dominikani-
schen Republik zwei minderjährige Kinder (vgl. am 8. Juni 2017 ausgefüll-
tes Formular [SEM-act. 3, S. 17]). Über das genaue Verhältnis zu diesen
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Kindern ist den Akten jedoch nichts zu entnehmen. In diesem Zusammen-
hang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Erfahrung oftmals zeigt, dass
zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter
wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten
können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstüt-
zen oder später allenfalls gar nachziehen zu können.
Die strenge Visumspraxis, welche bei Herkunftsländern mit politisch oder
wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen angewandt wird (vgl. BVGE
2014/1 E. 6.1 m.H.), erlaubt auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme.
Zu keiner anderen Einschätzung vermag die persönliche Situation des Ge-
suchstellers zu führen.
7.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines so-
genannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-
Raum – nicht erfüllt (vgl. E. 4.1). Angesichts der fortbestehenden Zweifel
am Aufenthaltszweck – aus der Sicht des Gesuchstellers – rechtfertigt sich
auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit.
8.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig zu
bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 22. September 2017 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, ad: ZH (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: