B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4585/2017
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Guisanplatz 1a, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von Waffen ins schweizerische Staatsgebiet / Generalein-
fuhrbewilligung.
F-4585/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung, ausge-
stellt am 3. Februar 2016 durch die Polizei Basel-Landschaft, und verfügt
über eine Ausnahmebewilligung u.a. für den Erwerb von Seriefeuerwaffen
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR
514.54), ausgestellt am 20. Januar 2017 ebenfalls durch die Polizei Basel-
Landschaft. Ferner ist er Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung vom
12. Februar 2017 (gültig bis am 11. Februar 2018), erteilt von der Zentral-
stelle Waffen des Bundesamtes für Polizei.
B.
Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen vorsätzlich und fahrlässig be-
gangener Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie wegen einfa-
cher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geld-
strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.- (bei einer Probezeit von drei Jahren)
sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Die Strafe ist im Strafregister
eingetragen und erscheint im Privatauszug voraussichtlich bis am 4. Ja-
nuar 2020.
C.
Am 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer als verantwortlicher Waf-
fenpatentinhaber für die Firma B._______ AG beim Bundesamt für Polizei
fedpol ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Verbrin-
gen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen und besonders konstruier-
ten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 1 WG in das schweizerische
Staatsgebiet ein. Mit der Ausnahmebewilligung beabsichtigte er, ein bulga-
risches Maschinengewehr PKM Kaliber 7.62 x 54 R, drei Maschinenpisto-
len UZI Mod. Mini, Kaliber 9 x 19mm, ein Sturmgewehr TAVOR TAR, Kali-
ber 5.56 x 45mm, und ein Sturmgewehr TAVOR CTAR, Kaliber 5.56 x
45mm in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen.
D.
Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass gegen ihn Hinderungsgründe im Sinne vom Art. 8 Abs. 2 WG
(wiederholt begangene und im Strafregister eingetragene Verbrechen oder
Vergehen) bestehen würden, weshalb sie beabsichtigte, sein Gesuch um
Erteilung einer Ausnahmebewilligung abzulehnen. Gleichzeitig werde der
Widerruf der Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017 geprüft.
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Dazu gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör und setzte ihm
eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.
E.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 äusserte der Beschwerdeführer insbeson-
dere Zweifel daran, dass der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 tatsächlich
unter Art. 8 Abs. 2 WG falle (keine wiederholt begangenen Verbrechen oder
Vergehen; es gehe nur um einen einzigen Strafbefehl). Ferner hielt er fest,
dass ein Widerruf der Generaleinfuhrbewilligung eine Gefährdung seiner
wirtschaftlichen Existenz darstellen würde.
F.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 22. März 2017 ab und entzog ihm gleichzeitig die
Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017. Zur Begründung hielt sie
mit Hinwies auf den Strafbefehl und den Strafregisterauszug fest, dass der
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (zweiter Satzteil) – die wie-
derholte Begehung bzw. Eintragung im Strafregister von Verbrechen oder
Vergehen – zweifelsfrei erfüllt sei, weshalb sich eine zusätzliche Prüfung,
ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder ge-
meingefährliche Gesinnung offenbaren (erster Satzteil), erübrige. Im Wei-
teren werde für die Erteilung einer Generaleinfuhrbewilligung vorausge-
setzt, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG bestünden.
Auch wenn es streng erscheine, sei es unter Berücksichtigung des Geset-
zeszwecks und des klaren Wortlauts verhältnismässig, wenn die beste-
hende Generaleinfuhrbewilligung widerrufen werde.
G.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 17. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung einer Ausnah-
mebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen vom Waffen, Waffen-
zubehör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen
in das schweizerische Staatsgebiet, sowie die Aufhebung des Entzugs der
Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
I.
In seiner Replik vom 3. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an seinem Rechtsmittel fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer
Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Da keine solche Ausnahme vorliegt und das Bundesamt für
Polizei fedpol eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1
Bst. a und b VwVG). Auch wenn die Einfuhr der im Gesuch vom 22. März
2017 bezeichneten Gewehre und Pistolen nicht mehr aktuell sein sollte,
hat er in Bezug auf neue Gesuche um Ausnahmebewilligungen für das Ver-
bringen von vollautomatischen Waffen (Seriefeuerwaffen) in die Schweiz
nach wie vor ein schützenwertes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das-
selbe gilt bezüglich des Entzugs der inzwischen abgelaufenen Generalein-
fuhrbewilligung vom 12. Februar 2017. Denn die Frage der Rechtmässig-
keit des Entzugs dieser Bewilligung hat zweifellos Auswirkungen auf eine
allfällige Neuerteilung bzw. Verlängerung der Generaleinfuhrbewilligung.
Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, weshalb auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG ist u.a. das Verbringen von Seriefeu-
erwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestand-
teilen in das schweizerische Staatsgebiet grundsätzlich verboten, wobei
die Vorinstanz Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen kann (vgl. Art. 5
Abs. 5 WG in der Fassung vom 22. Juni 2007 [AS 2008 5499], seit 15. Au-
gust 2019: Art. 5 Abs. 7 WG). Wer gewerbsmässig eine einzelne Lieferung
genau bezeichneter Waffen oder wesentlicher Waffenbestandteile in das
schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Einzelbewilli-
gung (Art. 24a Abs. 1 WG i.V.m. mit Art. 34 Abs. 1 der Waffenverordnung
vom 2. Juli 2008 [WV, SR 514.541]).
3.2 Eine Ausnahmebewilligung nach diesem Gesetz kann nur erteilt wer-
den, wenn keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (vgl.
Art. 28b Bst. b WG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG erhalten demnach
Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemein-
gefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Ver-
brechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, keine solche Be-
willigung, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
Die zweite Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG verlangt als
Voraussetzung für eine Verweigerung einer Bewilligung nicht, dass es sich
um mehrere Strafurteile bzw. -erkenntnisse und mehrere Strafeinträge
handeln muss. Wie die Vorinstanz in dieser Hinsicht zutreffend ausführte,
genügt es, wenn die betroffene Person wiederholt ein Verbrechen oder Ver-
gehen begangen hat und dies dem Strafregisterauszug entnommen wer-
den kann. Unerheblich ist auch, ob die Strafen bedingt oder unbedingt aus-
gesprochen wurden (vgl. M. BOPP in: N. Facincani/R. Sutter [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar SHK zum Waffengesetz [WG], Bern 2017, Art.
8 WG N 39 und 41; Urteil des BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E.
3.3.2).
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Seite 6
3.3 Wer gewerbsmässig und regelmässig Waffen, Waffenbestandteile und
Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet
verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Waffen, Bestandteile
und Munition (Art. 24c WG). Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilli-
gung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG).
4.
4.1 Das Waffengesetz enthält im 8. Kapitel eigene Strafbestimmungen, wo-
bei in Art. 33 WG die Vergehen und Verbrechen und in Art. 34 WG die
Übertretungen aufgeführt sind. Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne
Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbe-
standteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet,
überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in
einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet
verbringt. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe
Busse (Art. 33 Abs. 2 erster Satz WG).
4.2 Massgebend für die Einstufung einer Straftat als Verbrechen, Vergehen
oder Übertretung ist die Strafandrohung. Danach sind Taten Verbrechen,
die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs.
2 StGB), und Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Übertretungen sind Taten,
die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB).
5.
5.1 Aus dem Strafbefehl vom 5. Januar 2017 ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer – was seine Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
betrifft – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG (teilweise in Verbin-
dung mit Art. 33 Abs. 2 WG) verurteilt wurde. Aus der Klammerbemerkung
"teilweise in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 WG" geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer einen Teil der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
fahrlässig begangen hat. Weil die fahrlässige Begehung der in Art. 33 Abs.
1 WG enthaltenen strafbaren Handlungen lediglich mit Busse bedroht ist,
handelt es sich dabei – trotz der in Art. 33 WG verwendeten Überschrift
"Vergehen und Verbrechen" – um eine Übertretung, welche gemäss klarem
Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG kein Hinderungsgrund für die Erteilung
der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebewilligung darstellt.
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5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die begangenen und im Strafbefehl
vom 5. Januar 2017 aufgeführten Delikte (Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln) weder in Bezug auf den
Sachverhalt noch bezüglich der strafrechtlichen Qualifikation. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und ih-
rer Vernehmlassung vom 15. November 2017 bestreitet der Beschwerde-
führer jedoch, wegen mehrfacher Vergehen verurteilt worden zu sein. Fer-
ner handle es sich nur um ein einziges strafrechtliches Erkenntnis und ei-
nen Strafeintrag.
6.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Voraussetzung für den
Entzug der von ihm beantragten Ausnahmebewilligung – wie von der Vo-
rinstanz behauptet – wiederholt ein Verbrechen oder ein Vergehen began-
gen hat.
6.1 Die Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das Waffenge-
setz sind im Strafbefehl vom 5. Januar 2017 in zwei getrennten Sachver-
haltsabschnitten aufgeführt, welche den Begehungsformen «fahrlässig»
und «vorsätzlich» entsprechen.
6.1.1 Einerseits bot der Beschwerdeführer zum Zwecke des Handelns bis
zum 14. November 2014 in der Schweiz als verbotene Hartkernmunition
eingestufte Projektile zum Kauf an, ohne dass er über die dafür erforderli-
che Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung verfügte. Überdies führte er
vom Juni 2014 bis November 2014 insgesamt 225'280 Schuss verbotene
Hartkernmunition unerlaubterweise von Deutschland und den Niederlan-
den in die Schweiz ein (Sachverhalt SB1 14 2127).
In den entsprechenden Erwägungen führt die Staatsanwaltschaft Basel-
Landschaft im Zusammenhang mit der verbotenen Hartkernmunition aus,
er sei pflichtwidrig davon ausgegangen, dass es sich um erlaubte Munition
gehandelt habe. Der Terminus «pflichtwidrig» weist auf Fahrlässigkeit hin
(zur Definition der Fahrlässigkeit vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Somit geht es
hier um strafbare Handlungen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, die
aufgrund der fahrlässigen (wenn auch mehrfachen) Begehung gestützt auf
Art. 33 Abs. 2 WG mit Busse bestraft wurden. Sie sind gemäss Art. 103
StGB als Übertretungen (und nicht als Vergehen) zu qualifizieren, weshalb
die entsprechende Verurteilung nicht als Grund für die Verweigerung eines
Waffenerberbscheines herangezogen werden kann (vgl. den Wortlaut von
Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG).
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6.1.2 Andererseits bestellte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 über
das Internet bei einer in Israel domizilierten Firma sechs Seriefeuerwaffen
und veranlasste mit dieser Bestellung, dass am 23. Mai 2016 Waffen ohne
die dafür erforderliche Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung in das
schweizerische Staatsgebiet verbracht wurden (Sachverhalt SB1 16 1226).
Dieser Sachverhalt wird von der Strafbehörde als (eventual)vorsätzliche
Begehung eingestuft (vgl. den letzten Satz: «Dabei nahm er zumindest in
Kauf, dass unerlaubterweise bewilligungspflichtige Waffen in die Schweiz
eingeführt werden»). Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG in der zweiten Tatbestands-
variante schliesst die Erteilung einer Bewilligung an Personen, die wegen
wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister einge-
tragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Es stellt sich somit die
Frage, ob die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, soweit sie sich
auf Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG stützt, aufgrund mehrere Straftaten oder nur
aufgrund einer einzigen Straftat im Sinne dieser Bestimmung ausgespro-
chen worden ist. Denn nur wenn der Beschwerdeführer mehrere Taten ge-
mäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG vorsätzlich begangen hat, durfte ihm die
Vorinstanz die beantragte Ausnahmebewilligung verweigern.
Das Bundesverwaltungsgericht geht wie der Beschwerdeführer davon aus,
dass nur eine einzige vorsätzliche Straftat vorliegt: Die unerlaubte (da
keine Ausnahmebewilligung vorhanden) Einfuhr bewilligungspflichtiger
Waffen in die Schweiz (vgl. den letzten Satz auf S. 2 des Strafbefehls vom
5. Januar 2017, der die vorsätzlich begangene Straftat zusammenfasst).
Auch die Formulierung «So veranlasste der Beschuldigte mit seiner Bestel-
lung, dass am 23. Mai 2016 Waffen […] in das schweizerische Staatsgebiet
verbracht wurden» deutet darauf hin, dass die Bestellung vom 2. Mai 2016
und die dadurch bewirkte Einfuhr vom 23. Mai 2016 ein einziges Delikt dar-
stellen, nämlich das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staats-
gebiet ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Daran ändert zudem
nichts, dass es um sechs Waffen ging; entscheidend ist der einmalige Be-
stellvorgang bei einem einzigen Anbieter.
6.2 Bei der im Strafbefehl mitbeurteilten Verkehrsregelverletzung handelt
es sich ebenfalls nur um eine Übertretung. Demnach kann dem Beschwer-
deführer lediglich ein einziges strafrechtlich relevantes Vergehen vorge-
worfen werden. Es kann dabei auch nicht auf die Formulierung im Strafre-
gisterauszug vom 30. März 2017 abgestellt werden, der einzig die Angabe
«Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung)» enthält. Der
Ausdruck «mehrfache Begehung» meint offensichtlich die Begehungen
insgesamt unabhängig davon, ob fahrlässig oder vorsätzlich begangen.
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Seite 9
Die Angabe nimmt auch keine Rücksicht darauf, dass gemäss Waffenge-
setz die fahrlässige Tatbegehung nur mit Busse bedroht ist. Schliesslich
kann dem Beschwerdeführer auch die im Strafbefehl erwähnte Vorstrafe
vom 30. August 2013 – selbst wenn es sich dabei um ein Vergehen gehan-
delt haben sollte – nicht zur Last gelegt werden, da diese Vorstrafe nicht
(mehr) im Strafregister eingetragen ist.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der zweiten
Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG für die Verweigerung der
vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sind
bzw. waren. Weitere Hinderungsgründe bezüglich der Erteilung einer ent-
sprechenden Bewilligung wurden von der Vorinstanz nicht geprüft und sind
im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich. Weil keine Hinderungs-
gründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen, fehlt es ferner an einer gesetz-
lichen Grundlage für den Entzug bzw. den Widerruf der Generaleinfuhrbe-
willigung vom 12. Februar 2017 (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG).
7.
Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig
(Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Ausnahme-
bewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzube-
hör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen in
das schweizerische Staatsgebiet – sofern aktuell keine Hinderungsgründe
vorliegen – zu erteilen.
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG) und der am 5. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für
die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berück-
sichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 1'000.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen.
Dispositiv Seite 10
F-4585/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
1. Juni 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Ausnahme-
bewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzube-
hör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen in
das schweizerische Staatsgebiet – sofern aktuell keine Hinderungsgründe
vorliegen – zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben mit Empfangsbestätigung; Akten der
Vorinstanz zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: