B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4607/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…),
und deren Kinder C._______,
geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
(Alias-Namen gemäss Akten)
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Eheleute bei den Befragungen zur Person am 9. Mai 2018 unter
anderem geltend machten, die italienischen Behörden hätten ihnen die Fin-
gerabdrücke abgenommen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragun-
gen gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
gewährte,
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich erklärten, sie möchten in der
Schweiz bleiben,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 16. Mai 2018 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen,
dass sie am 27. Juli 2018 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2018 – eröffnet am 7. August
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 3. Mai 2018 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die
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editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. August 2018 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liessen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben,
dass die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch ma-
teriell zu prüfen sei,
dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand
beizuordnen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass ausserdem um Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Aufwen-
dungen sowie eine angemessene Entschädigung ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 14. August 2018 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. April
2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
waren,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Mai 2018 innert der
festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Itali-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden am 27. Juli 2018 dem Übernahmeersu-
chen nachträglich explizit zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die italie-
nische Polizei habe die Beschwerdeführenden getäuscht, indem sie es
trotz deren expliziten Nachfrage verneint habe, dass ihnen die Fingerab-
drücke im Rahmen eines Dublin-Verfahrens abgenommen würden,
dass die Familie niemals in Italien habe leben wollen, was sich auch
dadurch zeige, dass sie dort kein Asylgesuch gestellt habe,
dass die italienischen Behörden in ihrer Zusage nicht auf die besondere
Situation der Familie Rücksicht genommen hätten,
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dass die Vorinstanz überhaupt nicht auf den Einzelfall eingegangen sei und
damit Art. 3 EMRK verletzt habe,
dass die zuständige Behörde gerade in Fällen wie dem vorliegenden (Fa-
milie mit drei noch sehr jungen Kindern) – und angesichts der bekannten
Mängel im italienischen Asylsystem sowie dessen chronischer Überlastung
während der Sommermonate – gehalten sei, jeden Einzelfall genau zu prü-
fen,
dass das SEM hätte prüfen müssen, ob es angezeigt sei, die Souveräni-
tätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben,
dass es vorliegend seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachge-
kommen sei und mithin sein Ermessen unterschritten habe,
dass sich – wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6261/2015 vom
9. Dezember 2015 festgestellt habe – aus der Individualität der Zusiche-
rung auch ergebe, dass diese aktuell sein müsse,
dass mangels Aktualität der individuellen Zusicherung die Zusage Italiens
ebenfalls unzureichend sei,
dass der entscheidrelevante Sachverhalt demnach im Hinblick auf die
Frage, ob die geplante Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüg-
lich erstellt sei, weshalb es sich als angebracht erweise, die Sache zwecks
Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass sich das SEM in seinem Entscheid auf mehrere Kreis- und Rund-
schreiben, unter anderem vom 15. April 2015, 8. Juni 2015 usw., berufe,
welche allesamt nicht in den Akten vorhanden seien,
dass es damit die Pflicht zur Akteneinsicht verletzt habe,
dass die Beschwerdeführenden als Familie mit drei minderjährigen Kindern
besonders verletzliche Personen seien, welche unter die Rechtsprechung
Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fal-
len würden,
dass die individuellen Garantien aufgrund der mangelnden Berücksichti-
gung der individuellen Situation der Familie nicht ausreichend vorliegen
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würden, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, den Selbsteintritt auszu-
üben,
dass aufgrund der mangelnden Sachverhaltsabklärungen bezüglich der in-
dividuellen Bedürfnisse der gesamten Familie, der individuellen Unterbrin-
gung und Betreuungssituation in Italien wie auch der mangelnden Aktuali-
tät der Zusicherung und der unzureichenden Aktenlage um Rückweisung
an die Vorinstanz ersucht werde, sollte das Bundesverwaltungsgericht
nicht den Selbsteintritt anordnen,
dass die formelle Rüge, wonach die Pflicht zur Akteneinsicht verletzt wor-
den sei, vorab zu behandeln ist, weil sie geeignet sein kann, eine Kassation
der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass die Behörden im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht gestützt auf
Art. 26 ff. VwVG die Pflicht haben, den Parteien nach Ergehen eines Ent-
scheids alle Akten offenzulegen, es sei denn wesentliche öffentliche oder
private Interessen würden eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27
VwVG),
dass die seitens des SEM erwähnten einschlägigen beziehungsweise ak-
tuellsten Rundschreiben öffentlich auch auf der Homepage von „European
Database of Asylum Law (EDAL)“ beziehungsweise von „Asylum Informa-
tion Database (AIDA)“ abrufbar sind (vgl. bzw.
), es sich mithin bei diesen Unterlagen nicht um
Verfahrensakten handelt, sondern um öffentlich zugängliche Dokumente,
weshalb keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt,
dass die Beschwerdeführenden auch aus ihrem Vorwurf, sie seien von der
italienischen Polizei getäuscht worden, nichts für sich ableiten können, zu-
mal die Fingerabdruckabnahme auf der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Ein-
richtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwe-
cke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende
Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitglied-
staaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Än-
derung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäi-
schen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im
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Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung; ABl.
L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) beruht,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völ-
kerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen,
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dass das SEM vorliegend die italienischen Behörden in seinem Übernah-
meersuchen vom 16. Mai 2018 darauf hingewiesen hat, es handle sich um
eine Familie (vgl. Akte A21 S. 5, A23 S 5),
dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als
Familie am 27. Juli 2018 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstel-
lung nach G._______ angeordnet hat (vgl. A25),
dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit jus-
tiziabel sind,
dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet,
dass davon umso mehr ausgegangen werden darf, als die italienischen
Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 27. Juli 2018 die Be-
schwerdeführenden als Familie anerkannten und das Zustimmungsschrei-
ben die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten,
Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführenden wie auch ihren Verwandt-
schaftsgrad enthält,
dass im besagten Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die
Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am
Flughafen G._______ zu melden,
dass die italienischen Behörden schliesslich in ihrem Zustimmungsschrei-
ben bestätigten, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 aufgenommen,
dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird,
dass dem vorliegenden Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt
als dem in der Beschwerde zitierten Verfahren E-6261/2015,
dass mit dem Zustimmungsschreiben vom 27. Juli 2018 eine ausdrückliche
aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass Italien
den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und
die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familien-
gerecht unterbringen wird, dies unbesehen dessen, dass das im Zustim-
mungsschreiben erwähnte Rundschreiben bereits vom 8. Juni 2015 datiert,
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dass vor diesem Hintergrund der Vorhalt in der Beschwerde, wonach die
italienischen Behörden die besondere Situation der Familie nicht berück-
sichtigt hätten, ins Leere läuft, vielmehr die angefochtene Verfügung sich
im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält
(siehe BVGE 2016/2),
dass im Übrigen auch der Vorwurf, die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf
den Einzelfall eingegangen und habe damit Art. 3 EMRK verletzt, nicht zu
hören ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend be-
gründet hat, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen-
den nach Italien zulässig sei (vgl. a.a.O., S. 5),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft
die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
zu wenden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführen-
den aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich
abzuleiten vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung
der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten (vgl. a.a.O., S. 6),
dass es diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen hat,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbst-
eintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventu-
alantrag abzuweisen ist,
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 14. August 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbe-
sehen der durch die mit der Beschwerde eingereichten Bescheinigung wirt-
schaftliche Sozialhilfe vom 13. August 2018 ausgewiesenen Bedürftigkeit
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: