B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4610/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4610/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1974, nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste am 16. Februar 1994 in die Schweiz ein und er-
suchte vergeblich um Asyl. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs erhielt er jedoch die vorläufige Aufnahme. Am 31. August 2004 ver-
heiratete er sich in Biel mit der slowakischen Staatsangehörigen
B._______ mit Wohnsitz in der Slowakei. In der Folge hob das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) am 9. November 2005 die am 22. Dezember 1995 angeordnete
vorläufige Aufnahme auf mit der Begründung, als Ehegatte einer EU-Bür-
gerin könne sich der Beschwerdeführer rechtmässig in deren Heimatstaat
begeben. Gleichzeitig wurde ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum
10. Februar 2006 angesetzt und festgehalten, dass der Vollzug der Weg-
weisung in die Türkei nicht zulässig sei. Am 31. März 2007 liess sich der
Beschwerdeführer indessen von seiner Ehefrau scheiden, worauf die Vor-
instanz am 19. Juni 2007 die vorläufige Aufnahme wieder anordnete.
A.b Bereits am 27. Februar 2007 war der Beschwerdeführer – nach um-
fangreichen Ermittlungen der Kantonspolizei Bern – wegen des Verdachts
der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der Förderung der Prostitution, des Menschenhandels sowie der Wider-
handlungen gegen das Waffengesetz in Untersuchungshaft versetzt wor-
den. Am 12. September 2008 erfolgte die Haftentlassung.
A.c Nach erneuter Eheschliessung am 24. März 2009 mit B._______ er-
hielt der Beschwerdeführer – inzwischen Vater von zwei gemeinsamen Kin-
dern – eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern zum Verbleib bei seiner
Ehefrau.
A.d Per 16. Juli 2010 wurden die beiden Kinder indessen in die Slowakei
abgemeldet. Die Ehefrau ihrerseits hat am 7. August 2014 ihren Wohnsitz
definitiv ins Ausland – nach Rumänien – verlegt.
B.
B.a Am 29. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht
Berner Jura-Seeland der Förderung der Prostitution (mehrfach begangen),
des mehrfachen und gewerbsmässigen Menschenhandels, der Freiheits-
beraubung, der versuchten Erpressung, der Gefährdung des Lebens, der
Nötigung (mehrfach begangen), der einfachen Körperverletzung mit ge-
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fährlichem Gegenstand, der Entführung, der versuchten schweren Körper-
verletzung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig
qualifiziert sowie bandenmässig begangen) sowie der Geldwäscherei
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren und
einer Geldstrafe von insgesamt Fr. 5'400.- verurteilt. Gegen dieses Urteil
liess der Beschwerdeführer durch seine damaligen Rechtsvertreter Beru-
fung einlegen.
B.b Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern (im Folgenden: Obergericht) vom 20. November 2014 wurde das vor-
instanzliche Strafurteil im Wesentlichen bestätigt und der Beschwerdefüh-
rer nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie zu einer
Geldstrafe von insgesamt Fr. 7'200.- verurteilt. Vom Vorwurf der versuch-
ten Erpressung sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz sprach ihn das Obergericht hingegen frei.
C.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Migrationsbehörde der Stadt Biel
dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie
erwäge, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, ihn aus der
Schweiz wegzuweisen sowie dem SEM einen Antrag auf Erlass eines Ein-
reiseverbots zu unterbreiten. Dieser nahm dazu mit Eingabe vom 4. August
2015 Stellung und bestätigte, dass er eine allfällige Wegweisung vollum-
fänglich akzeptieren würde. Seit 2010 lebe er mit Ehefrau und Kindern bei
seinen Brüdern in Rumänien. Dorthin werde er nach seiner Haftentlassung
zurückkehren, habe er doch dort ein funktionierendes Umfeld und könne
sofort anfangen zu arbeiten.
In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte der Beschwerde-
führer der Fremdenpolizeibehörde der Stadt Biel mit, dass er in Rumänien
einen Anwalt beauftragt habe, um seine Rückkehr in dieses Land zu orga-
nisieren. Auf Anraten seines Rechtsvertreters werde er aber nach seiner
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vorerst in sein Heimatland zu-
rückkehren.
D.
Am 2. März 2016 verfügte die Migrationsbehörde der Stadt Biel die Nicht-
verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer
auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz
weg. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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Seite 4
E.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 von der Fremdenpoli-
zeibehörde der Stadt Biel erneut das rechtliche Gehör zur allfälligen Anord-
nung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt worden war,
wies dieser darauf hin, er habe bereits erwähnt, dass er in seine Heimat
gehen und dort leben wolle.
Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer nach seiner (bedingten) Ent-
lassung aus dem Strafvollzug – seinem Wunsch entsprechend – am 7. Juli
2016 nach Istanbul ausgeschafft.
F.
Am 24. Juni 2016 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein
Einreiseverbot für die Dauer von dreizehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie
die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem
(SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung verwies das SEM im Wesentlichen auf das er-
wähnte Urteil des Obergerichts vom 20. November 2014, in welchem der
Beschwerdeführer wegen verschiedenster (Gewalt-)Delikte zu einer Frei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei. Diese Delikte würden
einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]) einhergehe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, macht aber
gleichzeitig geltend, an einer (Wieder-)Einreise in die Schweiz habe er kein
Interesse. Die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS II führe hin-
gegen dazu, dass es ihm nicht mehr möglich sei, bei seiner Familie in Ru-
mänien zu leben oder diese zu besuchen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht statt.
F-4610/2016
Seite 5
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2016 spricht sich das SEM
für die Abweisung der Beschwerde aus.
J.
Mit Replik vom 28. April 2015 (recte: 2017) nimmt der Beschwerdeführer
abschliessend Stellung.
K.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten der
Fremdenpolizei der Stadt Biel – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 6
3.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und damit nicht An-
gehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä-
ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Seine, mitt-
lerweile (wieder) in Rumänien lebende Ehefrau, ist Staatsangehörige der
Slowakei, weshalb sich die Frage stellen könnte, ob sich der Beschwerde-
führer allenfalls – im Sinne eines von der Berechtigung seiner Ehefrau ab-
geleiteten Rechts – auf das FZA berufen kann. Weder das SEM noch der
Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter haben sich zur Anwendbar-
keit des FZA geäussert. Die Frage, ob dieses in casu anwendbar ist, kann
indessen offen gelassen werden, gilt doch Art. 67 Abs. 3 AuG auch im An-
wendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens: Die Dauer der Fernhal-
temassnahme gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person
darf daher fünf Jahre nicht überschreiten, es sei denn, es liege eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die
Anforderungen an eine solche qualifizierte Gefährdungslage sind enger
gefasst als diejenigen des Art. 5 Anhang I FZA und zugleich unabhängig
davon, ob das FZA zur Anwendung gelangt oder nicht. Besteht daher eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, besteht keine Beschränkung
des Einreiseverbots auf fünf Jahre, gleichgültig ob die betroffene ausländi-
sche Person aus dem FZA berechtigt ist oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1
– E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1
m.H.). Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht bejahen
denn auch das Vorliegen einer solchen Gefahr, wie nachfolgend aufzuzei-
gen sein wird. Die Vorinstanz wäre damit auch im Anwendungsbereich des
FZA nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vor-
sieht, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen
können. Ein solches fällt unter anderem gegen ausländische Personen in
Betracht, welche gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
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Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012
vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Ein-
reiseverbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar,
kann diese Dauer – wie erwähnt – überschritten werden (Art. 67 Abs. 3
Satz 2 AuG). Alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote sind hin-
gegen zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen, wobei die
Höchstdauer grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt und nur im Wiederho-
lungsfall zwanzig Jahre betragen kann (vgl. BVGE 2014/20). Aus humani-
tären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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Seite 8
5.
Am 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht we-
gen Förderung der Prostitution, Nötigung, einfacher Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand, Geldwäscherei, Menschenhandels, Freiheits-
beraubung, Gefährdung des Lebens, Entführung, versuchter schwerer
Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Geldstrafe von insgesamt
Fr. 7'200.- verurteilt (zu den einzelnen Delikten eingehender unter E. 6.3
hiernach). Damit hat der Beschwerdeführer ohne Zweifel gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter ge-
fährdet und einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
gesetzt. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit er-
füllt und die Vorinstanz hat zu Recht ein Einreiseverbot gegen den Be-
schwerdeführer verhängt.
6.
6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von dreizehn Jah-
ren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt (vgl. E. 4.4).
6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG setzt mehr voraus
als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgü-
ter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Mass-
gabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche
schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie kann
sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus
der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Krimi-
nalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kri-
minalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen-
und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entspre-
chend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend
schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legal-
prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in
ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen,
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Seite 9
welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf
Jahren überschreiten.
6.3 Die durch den Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte können
bereits angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechts-
güter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3; E. 8.2).
Auch eine nähere Betrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschwer-
deführers lässt auf eine Gefahr im obgenannten Sinne schliessen. Die
Straf- bzw. Strafvollzugsbehörden warfen dem Beschwerdeführer dabei
vor, äusserst schwere Straftaten begangen zu haben, mit welchen er hoch-
wertige geschützte Rechtsgüter der Opfer massiv verletzt habe. Von No-
vember 2005 bis Februar 2007 sei er als Drahtzieher und Hauptverantwort-
licher in einem grossen kriminellen Milieu rund um das Hotel "X._______"
in Y._______ tätig gewesen, sei dabei professionell vorgegangen und habe
ein Gewaltregime etabliert. Er habe somit über einen längeren Zeitraum
hinweg eine grosse kriminelle Energie und Skrupellosigkeit an den Tag ge-
legt:
– So gingen die Strafbehörden bezüglich des Straftatbestandes "Förderung der
Prostitution" gemäss Art. 195 StGB davon aus, dass der Beschwerdeführer
mindestens 45 Frauen – vornehmlich Rumäninnen und Bulgarinnen – der
Prostitution zugeführt habe (Zuhälterei).
– Weiter wurde ihm vorgeworfen, sich in mindestens 12 Fällen des Menschen-
handels gemäss Art. 182 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zum ei-
nen Frauen von Zuhältern übernommen und zum anderen, indem er Prostitu-
ierte an zwei Kontaktbars im Raume Solothurn bzw. Schwyz ausgeliehen und
bei Bedarf wieder zurück ins Hotel "X._______" geholt habe.
– Am 21. April 2005 machte er sich der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB)
schuldig, indem er gemäss Überweisungsbeschluss den Freund einer ehema-
ligen Angestellten unter Drohung mit einer Schusswaffe gezwungen habe, mit
ihm in den Keller des Hotels zu kommen, wo er ihn während mindestens 10
Minuten festgehalten habe.
– Ein weiterer Vorwurf lautete auf Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), in-
dem der Beschwerdeführer am Abend des 1. November 2005 mit einer Pistole
eine Ladebewegung ausgeführt und die Waffe in einer Distanz von 30-50 cm
gegen den Oberbauch seines Opfers gerichtet habe.
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– Im Dezember 2006 hatte der Beschwerdeführer sein Opfer vor einem Restau-
rant in Z._______ mit Gewalt dazu gebracht, in sein Auto einzusteigen, wobei
ihm in diesem Zusammenhang Entführung gemäss Art. 183 StGB vorgeworfen
wurde.
– Gemäss Überweisungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer im Weiteren
vorgeworfen, Ende Februar 2007 auf dem Vorplatz des Hotels "X._______"
seinem betrunkenen und völlig wehrlosen Opfer mehrfach gezielte, sehr hef-
tige Faustschläge ins Gesicht verabreicht zu haben, so dass dieses sogar eine
Böschung herunterfiel. Er habe damit zumindest in Kauf genommen, seinem
Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
– Durch Erwerb, das Besitzen und Tragen einer Schusswaffe zwischen dem
29. Mai 2006 und dem 27. Februar 2007 verstiess der Beschwerdeführer ge-
gen das Waffengesetz.
– Schliesslich machte sich der Beschwerdeführer auch noch der Geldwäscherei
(Art. 305bis StGB) schuldig.
Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer damit in äusserst
sensiblen Bereichen in schwerer Weise delinquiert hat. Vor diesem Hinter-
grund ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in Bezug auf ihn zu bejahen. Das Interesse an
seiner längerfristigen Fernhaltung von der Schweiz ist grundsätzlich gege-
ben.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend macht, dass die
ihm zur Last gelegten Delikte bereits 10 Jahre und mehr zurückliegen wür-
den, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Dauer des klag-
losen Verhaltens nicht allein auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt ab-
zustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung ist vielmehr, wie lange sich eine
straffällig gewordene Person nach ihrer (endgültigen) Entlassung aus der
Haft (in casu am 7. Juli 2016) in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24
E. 6.2). Würde hingegen in erster Linie auf den Zeitpunkt der letzten straf-
rechtlichen Verurteilung abgestellt, so würde dies zu einer unerwünschten
Privilegierung von Personen mit besonders langen Freiheitsstrafen führen.
Die seit seiner letzten Haftentlassung vergangene Zeit erscheint ange-
sichts des schwer belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers als zu
kurz, als dass von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung ausge-
gangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als bei Gewaltdelikten, derer
sich der Beschwerdeführer schuldig machte, selbst ein geringes Restrisiko
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Seite 11
eines Rückfalls nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31
E. 3.2.2). Soweit vorgebracht wird, er habe sich nach seiner Entlassung
aus der Untersuchungshaft am 12. September 2008 bis zur erneuten In-
haftierung kurz vor der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren
am 16. Mai 2013 beinahe fünf Jahre in geordneten Verhältnissen in Freiheit
befunden und sich sozial neu integriert, gilt es einerseits festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer damals unter dem Druck eines laufenden Strafver-
fahrens stand. Andererseits soll er sich eigenen Angaben zufolge seit 2010
ohnehin mehrheitlich bei Ehefrau und Kindern in Rumänien aufgehalten
haben (vgl. Bst. C. des Sachverhalts). Über die Entwicklung seiner Lebens-
verhältnisse nach seiner damaligen Ausreise aus der Schweiz ist allerdings
nichts Konkretes bekannt. Aus den beigezogenen Akten der Fremdenpoli-
zei der Stadt Biel geht nicht hervor, wie er insbesondere den Lebensunter-
halt für sich und seine Familie in Rumänien – wo er über eine bis Mitte
2016 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte – bestreiten konnte, hat er
doch gegenüber den Strafbehörden darauf hingewiesen, seit seiner Ent-
lassung aus dem Gefängnis am 12. September 2008 nicht mehr gearbeitet
zu haben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Novem-
ber 2014, S. 102).
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei am 27. Juni 2016 be-
dingt aus der Haft entlassen worden. Laut Verfügung der Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 20. Juni 2016 sei anzu-
nehmen, dass er keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehe und
keine Rückfallgefahr bestehe. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich
die Rechtswohltat der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug auf die
Prognose der Strafvollzugsbehörde beschränkt, ob sich der Betroffene zu-
künftig bewähren werde. Sie bedeutet hingegen nicht, dass deshalb aus
migrationsrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Sicht das öffentliche In-
teresse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz entscheidend reduziert
oder gar dahinfallen würde. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen denn
auch unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwen-
den, weshalb dem Einwand des Rechtsvertreters, sein Mandant habe
seine Strafe bereits abgesessen, keine entscheidswesentliche Bedeutung
zukommt. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine re-
sozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer
Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungs-
frist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass die
strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers Mitte 2016 abgelaufen
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Seite 12
ist, bedeutet daher nicht, dass er jetzt kein Risiko für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung mehr darstellen würde. Abgesehen davon kommt im aus-
länderrechtlichen Administrativverfahren dem Wohlverhalten während des
eng überwachten und betreuten Strafvollzugsalltags mithin keine aus-
schlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
6.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an, wobei bei den er-
wähnten Straftaten wie Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Ent-
führung, Gefährdung des Lebens sowie versuchte schwere Körperverlet-
zung fraglos ein strenger Massstab anzuwenden ist und – wie bereits
mehrfach erwähnt – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht
in Kauf zu nehmen ist (BGE 139 I 145 E. 2.5).
6.6 Der Beschwerdeführer hat über einen relativ langen Zeitraum hinweg
in der Schweiz delinquiert und war – wie gesagt – Drahtzieher und Haupt-
verantwortlicher in einem grossen kriminellen Milieu. Aufgrund der Art und
Schwere seiner Taten wurde ihm von den strafurteilenden Behörden eine
erhebliche kriminelle Energie attestiert. Gemäss den Feststellungen des
Obergerichts habe der Angeschuldigte stets praktisch alle Anschuldigun-
gen bestritten und versucht, die Verantwortung dafür von sich zu weisen
und diese teilweise den Opfern zuzuschieben. Dabei habe er auch immer
nur so viel eingestanden, wie ihm tatsächlich von den Strafuntersuchungs-
behörden habe nachgewiesen werden können.
6.7 Vor diesem Hintergrund gilt es festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer zum heutigen Zeitpunkt – aufgrund seines wiederholten delinquenten
Verhaltens in der Schweiz, mit dem er teilweise hochrangige Rechtsgüter
verletzt hat und der ihm von der Strafvollzugsbehörde attestierten schlech-
ten Legalprognose bei einem Verbleib in der Schweiz – auch heute noch
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von
fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
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Seite 13
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in besonders sensiblen Be-
reichen aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fern-
halteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das
Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräven-
tiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken
und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiederein-
reise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse
gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig
zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis
zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
7.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen
Interessen sind die privaten Interessen der Betroffenen gegenüberzustel-
len. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits auf das in Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben, andererseits auf das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107). Er macht jedoch nicht geltend, weiterhin ungehindert in
die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein einreisen zu wollen und
weist ausdrücklich darauf hin, kein Interesse an einer Einreise in die
Schweiz zu haben. Hingegen verunmögliche ihm die Fernhaltemassnahme
bzw. der Eintrag im SIS II, nur schon zu Ehefrau und Kindern nach Rumä-
nien reisen zu können, was unverhältnismässig sei.
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von
der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich
der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der
Überzeugung, dass die mit dem Einreiseverbot von dreizehn Jahren Dauer
einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zu Ehe-
frau und Kindern, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
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Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV
gerechtfertigt ist. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Be-
schwerdeführer aus der von ihm angerufenen Kinderrechtskonvention,
dürfte das Kindeswohl mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls
durch Ferienbesuche in der Türkei sowie durch Besuchsaufenthalte des
Beschwerdeführers im Aufenthaltsstaat seiner Familie in Rumänien ge-
wahrt sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 8.3 hiernach). Insbe-
sondere kann so noch ein (minimaler) persönlicher Kontakt zu den Kindern
aufrechterhalten werden, der im Übrigen bereits davor, im Rahmen des
Strafvollzugs, nur stark eingeschränkt gepflegt werden konnte. Daneben
ist es der Familie zuzumuten, die Kontakte untereinander mittels Telefon
oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, Facebook
usw.) aufrecht zu erhalten. Abgesehen davon vermittelt das verfassungs-
und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienle-
bens ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben
am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.).
7.5 Ein Einreiseverbot kann – wie bereits erwähnt – bei einer schwerwie-
genden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden, im Wie-
derholungsfall für bis zu zwanzig Jahre (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine
wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit
zum Schluss, dass das auf dreizehn Jahre befristete Einreiseverbot auch
unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl.
etwa Urteile des BVGer F-936/2014, F-1661/2014 vom 20. Februar 2017
und F-5337/2015 vom 22. September 2016) eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Ein-
reiseverbots im SIS.
8.2 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex).
8.3 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh-
rers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der
EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung
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rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom
28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen-
Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
8.4 Bezüglich des Wunsches des Beschwerdeführers, zu Ehefrau und Kin-
dern nach Rumänien ziehen zu können, gilt es schliesslich mit der Vor-
instanz (vgl. Vernehmlassung vom 18. November 2016) darauf hinzuwei-
sen, dass es dem betreffenden Schengen-Staat freisteht, über das Konsul-
tationsverfahren nach Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens vom 14. Juni 1985 (SDÜ, ABl. L 239 vom 22. September 2000, S.
19-62, in der Fassung gemäss Verordnung [EU] Nr. 265/2010 vom
25. März 2010, ABl. L 85/1 vom 31. März 2010) bei den Schweizer Behör-
den um Löschung der SIS-Ausschreibung zu ersuchen, sollte dem Be-
schwerdeführer in diesem Land tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt oder zugesichert werden (vgl. Urteil des BVGer F-5574/2015 vom
18. August 2016 E. 6.2).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit ab-
zuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).
11.
Soweit die Anwendbarkeit des FZA dargetan würde, wäre gegen den vor-
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Seite 16
instanzlichen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten gegeben (vgl. Art. 11 FZA, Urteil des BGer 2C_318/2012 vom
22. Februar 2013 E. 1.1 sowie vorne E. 3).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Oktober 2016 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Migrationsbehörde der Stadt Biel (Originalakten zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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