B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4611/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion KD ‒ Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1958, Bürger von B._______) lebt gemäss ei-
genen Angaben seit 2013 auf den Philippinen. Seinen Lebensunterhalt fi-
nanzierte er von den monatlichen Überweisungen seines Sohnes und vom
Geld der Pensionskasse. Nachdem die Überweisungen eingestellt wurden
und das Pensionskassengeld aufgebraucht war, ersuchte der Beschwer-
deführer am 23. September 2015 bei der Schweizer Vertretung in Manila
um Übernahme der Heimreisekosten gemäss den bis Ende Oktober 2015
geltenden Rechtsgrundlagen (Bundesgesetz vom 21. März 1973 über So-
zialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA,
AS 1973 1976], Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, AS 2009
5861]). Diesem Gesuch wurde zugestimmt. Ausserdem wurden dem Be-
schwerdeführer im Hinblick auf eine baldige Rückkehr Überbrückungshil-
fen im Umfang von je PHP 8'647.‒ ausgerichtet. Infolge seiner angeschla-
genen Gesundheit entschied sich der Beschwerdeführer um und
wünschte, auf den Philippinen zu bleiben. Am 18. Mai 2016 ersuchte er
daher bei der Schweizer Vertretung in Manila um Ausrichtung einer wieder-
kehrenden Leistung gemäss dem seit dem 1. November 2015 geltenden
neuen Recht (Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 [ASG,
SR 195.1], Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 [V-ASG,
SR 195.11]).
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 lehnte die Vorinstanz das Unterstützungs-
gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2016 ab. Zur Begründung
führte sie aus, der Beschwerdeführer sei 57 Jahre alt und mit einer Schwei-
zer Staatsangehörigen in der Schweiz verheiratet. Vor rund 3 Jahren habe
er die Schweiz ohne seine Ehefrau verlassen und auf den Philippinen
Wohnsitz genommen, wo er seiner philippinischen Freundin ein Haus ge-
kauft habe, nachdem er in der Schweiz seine Pensionskasse in der Höhe
von Fr. 100'000.‒ aufgelöst habe. Einer Erwerbstätigkeit sei er im Emp-
fangsstaat nie nachgegangen. Ein regelmässiges Einkommen habe er
durch die monatlichen Überweisungen seines Sohnes C._______ gehabt.
Gemäss dem Sohn habe es sich dabei um ein Darlehen für eine Weiterbil-
dung gehandelt, welches er seinem Vater ratenweise zurückerstattet habe.
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer vom Geld der Pensionskasse ge-
lebt. Als das Darlehen abbezahlt gewesen sei und die Fr. 100'000.‒ ver-
braucht gewesen seien, sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten und
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habe den Bund um Unterstützung ersucht – zuerst für die Rückkehr in die
Schweiz, nun für eine regelmässige Unterstützung vor Ort. Der Beschwer-
deführer lebe erst seit drei Jahren auf den Philippinen und habe seinen
Lebensunterhalt bisher nicht mit einer Erwerbstätigkeit bestritten, sondern
dank eines an ihn zurückbezahlten Darlehens beziehungsweise Erspar-
tem. Ausserdem verfüge er über eine familiäre Bande in der Schweiz. Der
Beschwerdeführer erfülle somit weder von der Dauer seines Ausland-
aufenthalts, noch von der Finanzierung, noch von den familiären Banden
her die notwendigen Kriterien, um auf den Philippinen regelmässig unter-
stützt zu werden.
Angesichts dieser Sachlage erfülle er die Voraussetzungen für den Erhalt
von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe, welche am 18. Juli 2016 bei der Schweizerischen
Botschaft in Manila einging und zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen wurde, beantragt der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2016.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe weder Wohnsitz in
der Schweiz, noch Vermögen, noch Einkommen und sei invalid. Er erhalte
weder private Hilfe noch eine Invalidenrente und habe keine Chance, un-
abhängig zu werden. Seit er auf den Philippinen sei, habe er dort seine
familiären Bande, inklusive Pflege. Eine Rückkehr in die Schweiz sei daher
unzumutbar. Zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt
mehr. Dass er die Schweiz ohne seine Frau verlassen habe, stimme nicht.
Sie seien bereits seit 2010 getrennt gewesen; sie habe ihn verlassen. Da
sie beide arbeitslos gewesen seien, hätten die Probleme zugenommen.
Ausserdem sei er verunfallt. Wegen seiner Arbeitslosigkeit und Invalidität
habe er die Wohnung verkaufen müssen. Somit sei der Entscheid gefallen,
die Schweiz zu verlassen, ohne daran zu denken, dass es hinsichtlich sei-
ner Krankheit („Befund Osteoporose“) keine Besserung geben würde. Seit
dem 3. März 2016 sei er von seiner Ex-Frau geschieden.
Im Begleitschreiben, welches der Beschwerdeführer der Botschaft zusam-
men mit der Beschwerde einreichte, macht er namentlich darauf aufmerk-
sam, dass er für Soforthilfe dankbar wäre. Er sei invalid und hätte wirklich
Anrecht auf eine Invalidenrente. Er könne nicht stehen und schon gar nicht
laufen, nicht selbstständig zur Toilette gehen, sich nicht alleine anziehen
etc..
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Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2016,
das Urteil des D._______ vom 3. März 2016, mit dem der Beschwerdefüh-
rer von Frau E._______ geschieden wurde, und Fotos, welche seinen Ge-
sundheitszustand dokumentieren sollen, bei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an der angefochtenen
Verfügung fest. Der Beschwerdeführer bringe hiergegen auf Beschwerde-
ebene keine stichhaltigen Argumente vor. So setze er sich mit der Argu-
mentation der Verfügung nicht auseinander und lege nicht dar, weshalb die
vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Es werde einzig
vorgebracht, dass er familiäre Bande auf den Philippinen habe, wobei er
dies nicht näher begründe. Sein Argument, wonach er auf den Philippinen
keine Chance habe, unabhängig zu werden, sei genau einer der Gründe,
weshalb ein Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände
nicht gerechtfertigt sei (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 V-ASG). Das Schei-
dungsurteil vom 3. März 2016 sei der Vorinstanz nicht bekannt gewesen.
Insbesondere sei dieses Urteil mit dem Gesuch vom 18. Mai 2016 nicht
eingereicht worden beziehungsweise habe der Beschwerdeführer unvoll-
ständige und widersprüchliche Angaben zu seinem familienrechtlichen Sta-
tus gemacht. So habe er im Gesuch vom 18. Mai 2016 beim Punkt „Ge-
schieden“ Frau F._______ mit Ziff. 1 und Frau E._______ mit Ziff. 2 ange-
geben. Beim Ort und Datum der Scheidung habe er neben Ziff. 1 ein Fra-
gezeichen und neben Ziff. 2 den 20. August 2013 gesetzt. Diesen Angaben
habe somit nicht entnommen werden können, ob der Beschwerdeführer
immer noch verheiratet gewesen sei oder nicht. Die fehlenden Angaben zu
Frau F._______ hätten vielmehr vermuten lassen, dass er immer noch mit
ihr verheiratet gewesen sei. Die Scheidung ändere aber nichts daran, dass
aufgrund der gesamten Umstände ein Verbleib auf den Philippinen nicht
gerechtfertigt erscheine. Es seien demnach keine Gründe ersichtlich, wel-
che die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen auf den Philippinen recht-
fertigen würden. Die Beschwerde erweise sich infolgedessen von vornhe-
rein als unbegründet.
E.
Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsange-
hörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
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nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hin-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die
Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen ge-
währt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die an-
rechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis
auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund
der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG),
was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon
seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich
selbstständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die ent-
sprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger
wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Besagte Kriterien werden in den Richtlinien
der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
(gültig ab 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert (vgl.
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistun-
gen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen >
Richtlinien). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt,
kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt
werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rück-
kehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen,
in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person
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ihren anerkannten Ausgaben gegenübergestellt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1
Bst. a und Art. 21 f. V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berech-
nung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemei-
nen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien
der KD).
4.
4.1 Selbst wenn aufgrund des von der Botschaft ausgefüllten Budgets vom
15. Februar 2016 (Akten der Vorinstanz [KD-act.] 13) von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, besteht – wie in E. 3.2 erwähnt –
nur dann ein Anspruch auf die beantragten wiederkehrenden Leistungen,
wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was nach Auf-
fassung der Vorinstanz, welche sich in diesem Zusammenhang auf Art. 19
Abs. 1 Bst. c V-ASG stützt, nicht zutrifft. Gemäss den Bestimmungen von
Ziff. 1.3.4 der Richtlinien, die die Kriterien von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG
konkretisieren und vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl.
Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE
2010/33 E. 3.3.1), wird zwischen Umständen abgewogen, die eher für eine
Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr
in die Schweiz nahelegen.
4.2 Eher für eine Leistung vor Ort spricht den Richtlinien zufolge, wenn der
Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine
Erwerbstätigkeit finanziert wurde, wenn die gesuchstellende Person sich
seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält und in der Gesellschaft
des Empfangsstaats gut integriert ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, wenn
enge persönliche Bindungen zu Personen des Empfangsstaats bestehen
(z.B. Ehe bzw. stabiles Konkubinat und Verwandtschaft), sodass eine
Heimkehr nicht zugemutet werden kann.
Eher gegen eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn die
Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering
sind, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Er-
sparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilli-
gung vorhanden ist beziehungsweise eine solche nicht innert nützlicher
Frist beschafft werden kann. Auch der Umstand, dass die gesuchstellende
Person weder mit einer Person des Empfangsstaats verheiratet ist noch in
einem stabilen Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat,
spricht gegen die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland.
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Diese Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort im vor-
liegenden Kontext insbesondere dann als insgesamt gerechtfertigt anzu-
sehen ist, wenn eine eigentliche Verwurzelung – sozial, familiär und wirt-
schaftlich – im Empfangsstaat besteht.
4.3
4.3.1 Den Akten zufolge lebt der Beschwerdeführer seit 2013 auf den Phi-
lippinen. Erforderlich wäre indessen ein mehrjähriger Aufenthalt (vgl.
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG). Praxisgemäss werden Unterstützungs-
leistungen vor Ort erst gewährt, wenn der Aufenthalt mehr als fünf Jahre
beträgt (vgl. Ziff. 1.3.4 der Richtlinien).
4.3.2 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auf den Philippinen in wirt-
schaftlicher Hinsicht nicht integriert. So hat er seinen Lebensunterhalt aus
den monatlichen, mittlerweile eingestellten Überweisungen seines Sohnes
und dem Geld aus der Pensionskasse finanziert, nicht jedoch aus eigener
Erwerbstätigkeit. Er gibt diesbezüglich selbst an, weder Einkommen noch
Vermögen zu haben und erklärt, eine Chance, unabhängig zu werden, be-
stehe nicht. In diesem Zusammenhang ist auf seine angeschlagene Ge-
sundheit hinzuweisen, welche ihn daran hindern dürfte, eine Arbeit aufzu-
nehmen und somit in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbstständig zu wer-
den. Gemäss dem ärztlichen Attest des G._______ vom 17. Februar 2016
wurde beim Beschwerdeführer nämlich eine chronische Arthritis mit Kon-
traktur beider Knie diagnostiziert. Es wurde festgehalten, er leide an Ge-
lenkschmerzen, könne nicht gehen und sei auf den Rollstuhl angewiesen.
Wie seine Lebenspartnerin bei einem Gespräch mit der Botschaft erklärte,
kann er auch seinen Schliessmuskel nicht mehr kontrollieren (vgl. Bericht
der Schweizer Vertretung in Manila zum Gesuch um Ausrichtung einer Un-
terstützung [KD-act. 1] vom 26. Januar 2016, S. 4 unter Bemerkungen). Er
selbst gab auf Beschwerdeebene an, nicht selbstständig zur Toilette gehen
und sich nicht alleine anziehen zu können.
4.3.3 Unklar sind sodann auch die in der Beschwerde vorgebrachten fami-
liären Bindungen im Empfangsstaat. Der Beschwerdeführer macht diesbe-
züglich einzig geltend, seit er auf den Philippinen sei, habe er dort seine
familiären Bande, inklusive Pflege. Nähere Ausführungen dazu macht er
nicht. Den weiteren Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner philippinischen Freundin und deren
Mutter im gleichen Haushalt lebt, wobei er von der Freundin gepflegt wird.
Wie sich das Konkubinat konkret gestaltet, ist nicht bekannt. Der Umstand,
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dass die Partnerin den Beschwerdeführer pflegt, lässt zwar auf eine ge-
wisse Bindung schliessen; ein länger dauerndes Konkubinat, welches für
eine Leistung vor Ort sprechen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht. Im
Übrigen soll auch die Mutter des Beschwerdeführers auf den Philippinen
leben. Sein Sohn hat diesbezüglich angegeben, die Mutter des Beschwer-
deführers wäre bereit gewesen, mit dem Beschwerdeführer in ihrem Haus
zusammenzuwohnen, jedoch unter der Bedingung, dass keine Frauen
„temporär einziehen“ würden (vgl. E-Mail der Vorinstanz an die Botschaft
in Manila vom 8. Februar 2016, KD-act. 9). In welcher konkreten Beziehung
der Beschwerdeführer zu seiner Mutter steht, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. In der Beschwerde wird die Mutter denn auch mit keinem Wort
erwähnt.
Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer vor Ort besonders enge persönliche Bindungen unterhält, die bei einer
allfälligen Unterstützung im Empfangsstaat mitberücksichtigt werden könn-
ten.
4.4 Nach dem Gesagten liegt insgesamt keine tiefgreifende Verwurzelung
des Beschwerdeführers im Empfangsstaat vor, welche eine Unterstützung
vor Ort rechtfertigen würde. Keine Bedeutung kommt von Gesetzes wegen
der Überlegung zu, dass der Lebensunterhalt im Empfangsstaat weniger
kostet als in der Schweiz (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG).
4.5 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. März 2016
geschieden ist und zu seiner Ex-Frau sowie seinen Kindern angeblich kei-
nen Kontakt mehr hat, vermag nichts daran zu ändern, dass ihm eine
Heimkehr in die Schweiz zumutbar ist.
4.6 Im Rahmen des Gesuchs um Übernahme der Heimreisekosten vom
23. September 2015 wurde eine Unterbringung des Beschwerdeführers in
einem Pflegeheim in Betracht gezogen. Sollte er aufgrund seines Gesund-
heitszustandes auch im heutigen Zeitpunkt einen Pflegeplatz benötigen,
besteht die Möglichkeit, in der Schweiz entsprechend untergebracht zu
werden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 18. Mai 2016 um Ausrichtung einer wiederkehrenden
Leistung zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich
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demnach mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist
infolgedessen abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Manila)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Schweizerische Botschaft in Manila mit der Bitte, das Urteil gegen
Empfangsbestätigung auf diplomatischem Weg zuzustellen und die
Empfangsbestätigung anschliessend ans Bundesverwaltungsgericht
zu senden
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: