B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4617/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für
Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. September 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2019 in die Schweiz ein und
stellte tags darauf ein Asylgesuch. Gemäss eigenen Angaben war er am
15. September 2017 nach Italien eingereist (Akten SEM 11 und 13).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass er am 6. Mai 2019 in Italien ein Asylgesuch
gestellt hatte (Akten SEM 8).
C.
Im Rahmen des Dublin Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 15. August 2019 im Beisein seines Rechtsvertreters das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum
medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe das
Asylgesuch in Italien eingereicht, weil er keine Papiere gehabt habe, um
zu arbeiten. Er habe dann seinem Anwalt erklärt, auf das Gesuch zu ver-
zichten. Er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er krank sei und in
Italien keine Behandlung erhalte. Er sei krank geworden, weil er in Italien
habe draussen sein müssen. Er habe weder Arbeit noch Papiere oder Un-
terkunft gehabt. Auch nach Einreichung des Asylgesuchs habe sich die Si-
tuation nicht verbessert, auch nicht mit Hilfe des Anwalts. Zu seinem Ge-
sundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, unter (…) und Herzprob-
lemen zu leiden. Zudem habe er Probleme mit der Atmung, mit den Augen
sowie Allergien. Eine ärztliche Diagnose liege bisher nicht vor (Akten SEM
14).
D.
Am 15. August 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18. Abs. 1 Bst. b
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (Akten SEM 17
und 25).
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E.
Mit Verfügung vom 3. September 2019 (eröffnet am 4. September 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Über-
stellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwer-
deführer die editionspflichten Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 11. September 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. September
2019 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das
SEM anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherun-
gen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer
Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Zudem ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um aufschiebende
Wirkung und Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Am 12. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 12. September 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3
AsylG).
H.
Mit Eingabe vom 17. September 2019 aktualisierte der Beschwerdeführer
den Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 erkannte die Instrukti-
onsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers fest, es lägen keine konkreten
Hinweise vor, wonach Italien ihm die notwendige medizinische Behandlung
verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Mit Blick auf das aus-
stehende psychiatrische Konsilium vertritt sie die Auffassung, dass selbst
die Bestätigung der vermuteten Diagnose nichts an der Beurteilung ändern
könnte, wonach das italienische Gesundheitswesen die Anforderungen der
einschlägigen Richtlinien erfülle.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Er
macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sach-
verhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nicht hinreichend abge-
klärt. Indem sie es unterlassen habe, das bereits angesetzte psychiatrische
Konsilium und die weiteren empfohlenen Abklärungen abzuwarten, habe
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sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Da-
durch sei es ihr nicht möglich gewesen, seinen Anspruch auf einen zustän-
digkeitsbegründenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO zu prüfen.
4.
4.1 Eine Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die angebotenen Beweise
abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 VwVG). Davon darf abge-
sehen werden, wenn aufgrund der bereits abgenommenen Beweise der
rechtlich erhebliche Sachverhalt als genügend geklärt erscheint und vor-
weg die Annahme getroffen werden kann, die angebotenen Beweise wür-
den daran nichts ändern (BGE 141 I 60 E. 3.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N 153 m.H.).
4.2 In der Befragung vom 15. August 2019 nannte der Beschwerdeführer
diverse gesundheitliche Beschwerden ("[…]", Probleme mit dem Herzen,
der Atmung und den Augen sowie Allergien). Er erklärte zudem, er habe
für den Folgetag einen Arzttermin (Akten SEM 14). Gemäss Arztberichten
vom 16. und 20. August 2019 hatte sich der Beschwerdeführer auf die Not-
fallstation begeben. Dort wurde festgestellt, dass er an Asthma bronchiale
leidet, das durch eine virale Infektion akut geworden ist. Zudem litt er unter
Schmerzen im Brustbereich, die jedoch noch während der Konsultation
verschwanden. Als weiteres Vorgehen schlugen die Ärzte die Konsultation
eines Lungenspezialisten vor. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Me-
dikamente verordnet (Akten SEM 22). Bereits am 9. August 2019 war der
Beschwerdeführer wegen Beschwerden beim Atmen und mit den Augen
an (…) überwiesen worden. Dort wurde am 30. August 2019 ebenfalls
Asthma bronchiale diagnostiziert. Zudem wurde die Abklärung der Augen-
beschwerden empfohlen. Mit Blick auf die psychischen Beschwerden (Ver-
gesslichkeit, Traurigkeit und Konzentrationsverlust; Verdacht auf Anpas-
sungsstörung, Depression) wurde ein Termin für ein psychiatrisches Kon-
silium für den 25. September 2019 festgelegt (Akten SEM 23). Aus dem
am 17. September 2019 auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht
(vgl. Bst. H) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 11. September
2019 neu Allergische Urtikaria sowie ein Mangel an Folsäure und Vitamin D
festgestellt wurden. Die Medikation wurde entsprechend angepasst und für
den 20. September 2019 ein weiterer Termin (…) festgelegt (mit Test der
Lungenfunktion).
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Seite 6
4.3 Aus den medizinischen Berichten, die der Vorinstanz vorlagen, geht
somit hervor, dass ein psychiatrisches Konsilium bereits geplant war sowie
eine Untersuchung der Lungenfunktion empfohlen wurde (Akten SEM 22,
23 und 29). Letztere wurde gemäss dem am 17. September 2019 einge-
reichten Bericht (Bst. H) inzwischen ebenfalls terminiert. Indessen lassen
weder die vorliegenden Arztberichte noch die Vorbringen des Beschwerde-
führers erwarten, dass die empfohlenen Untersuchungen zu einer wesent-
lich anderen, insb. schwerwiegenderen Diagnose führen würden. In dieser
Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von den Fäl-
len, welche den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen zugrunde lie-
gen (dort war das Gericht zum Schluss gekommen, es lägen Hinweise auf
schwerwiegende Erkrankungen vor, die einer weiteren Abklärung bedürf-
ten). Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung zum Schluss gekommen
ist, die geplanten bzw. empfohlenen weiteren medizinischen Abklärungen
würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Vorwurf des Beschwer-
deführers, das SEM habe seinen Entscheid auf eine unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung gestützt, ist demnach unbegründet. Hieraus ergibt sich
auch, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von
Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 33 Abs. 1 VwVG vorliegt.
5.
5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass je-
der Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen
kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt an-
wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht
durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert, gemäss dem
das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre. Wie aus BVGE 2015/9 hervorgeht, verfügt die Vorinstanz bezüglich
der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum,
der es ihr erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, die einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht
kann gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG einen Entscheid des SEM nicht auf
seine Angemessenheit überprüfen, sondern greift nur ein, wenn das SEM
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das ihm eingeräumte Ermessen über- bzw. unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
E-4336/2019 vom 4. September 2019 E. 5.1 m.H.).
5.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl.
E. 4.2) geben keinen Anlass, aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abzusehen. Erst recht erscheinen sie nicht als derart gravierend,
dass eine Überstellung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. hierzu
etwa BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des BVGer E-4850/2018 vom 5. Novem-
ber 2018 E. 5.2.1 m.H.). Beides ergibt sich schon daraus, dass die Behand-
lung im Wesentlichen in der Verabreichung von Medikamenten besteht.
5.3 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Italien
grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und ganz allgemein seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) nachkommt. Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde. Daran vermag nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei kein Zugang zur medi-
zinischen Versorgung gewährt worden, hielt er sich doch nach Einreichung
des Asylgesuchs nur noch kurze Zeit in Italien auf. Bei einer allfälligen vo-
rübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an
die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
führers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.4 Die angefochtene Verfügung ist demnach mit Blick auf das Selbstein-
trittsrecht (vgl. E. 5.1) nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten
keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive
Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Es besteht kein Grund für
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Staat, der ihren Antrag prüft,
selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
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6.
Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Be-
schwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings hat er ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der gesam-
ten Umstände von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen
waren. Folglich sind keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Rrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
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