B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4625/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
F-4625/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ verliess sein Heimatland, den Iran, am 7. September 2014.
Über Bulgarien und Ungarn, wo er jeweils ein Asylgesuch stellte, gelangte
er am 25. November 2014 nach Deutschland. Dort ersuchte er am 31. März
2015 ebenfalls um Asyl. Am 6. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und
deponierte auch hier ein Asylgesuch. Das SEM führte daraufhin am 9. Juni
2017 eine summarische Befragung zur Person (BzP) durch. Aufgrund sei-
ner Aussagen und des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank erhielt er anschliessend das rechtliche Gehör zur allfälligen Weg-
weisung bzw. dazu, dass Bulgarien, Ungarn oder Deutschland für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sein könnten (zu Vorste-
hendem: BzP [Vorakten A 18/4 f.] und Eurodac-Meldung vom 6. Juni 2017
[Vorakten A 16/1]).
B.
Im Rahmen seiner Befragung erklärte A._______, er sei in die Schweiz
gekommen, weil sich seine Ehefrau seit (…) hier aufhalte; bei den deut-
schen Behörden habe er sich bisher vergeblich um ihre Einreise nach
Deutschland bemüht. Ihre urkundlich ausgewiesene Eheschliessung habe
am (…) 2014 in (…)/Iran stattgefunden. In den letzten zwei Jahren habe er
seine Ehefrau nicht gesehen, sondern erst unmittelbar nach seiner Ankunft
in der Schweiz. Mit ihr wolle er zusammenbleiben (zu Vorstehendem: BzP
[Vorakten A 18/3 f.]). Anlässlich seiner Befragung reichte A._______ einen
Eheschein im Original nebst beglaubigter Übersetzung ein.
C.
Besagte Ehefrau bzw. Partnerin, B._______, hatte am (…), dem Tag ihrer
Einreise in die Schweiz, ein Asylgesuch gestellt. Bei ihrer am (…) durchge-
führten Befragung zur Person gab sie an, sie sei mit ihren Geschwistern in
die Schweiz gekommen, ohne während der Durchreise in einem anderen
Land registriert worden zu sein. Ihren Zivilstand bezeichnete sie als ledig;
eine partnerschaftliche Beziehung oder Eheschliessung erwähnte sie nicht
(zu Vorstehendem: BzP [Vorakten A 3/3 - 6 ]).
Angesichts der unklar erscheinenden familiären Beziehung der Partner
führte das SEM am 21. Juni 2017 ein Nachbefragung von B._______
durch. Diese bezeichnete A._______ als ihren Verlobten und erklärte dazu:
„Wir haben uns nur trauen lassen, wir haben nicht geheiratet bzw. die
Hochzeit fand noch nicht statt.“ Angesprochen auf den von A._______ zu
den Akten gereichten Eheschein führte sie weiter aus, in ihrer Kultur gebe
F-4625/2017
Seite 3
man sich erst als verheiratet aus, wenn man die Hochzeit gefeiert habe.
Daher habe sie auch noch nicht zu ihrem Verlobten nach Deutschland ge-
hen können. Ausserdem sei sie mit ihren beiden Geschwistern unterwegs
gewesen. Diese wüssten nicht, dass ihr Verlobter hier eingetroffen sei. Mit
dessen Zuweisung in ihren Kanton sei sie zwar einverstanden, mangels
Heirat aber nicht mit einer Unterkunft im gleichen Heim (zu Vorstehendem:
Vorakten A 10/1 f.).
Das SEM wies B._______ im Anschluss an diese Befragung darauf hin,
dass auch in ihrem Fall Deutschland für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sein könnte. Diese erklärte, sie wolle, dass ihr Asylgesuch
in der Schweiz geprüft werde und auch in dem Fall, dass ihr Partner nach
Deutschland zurückkehren müsse, hier bleiben (zu Vorstehendem: Vorak-
ten A 11/1).
D.
Am 2. August 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rück-
übernahme von A._______, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Übernahmeersuchen
wurde mit Antwort vom 7. August 2017 explizit entsprochen (Vorakten A
28/1).
E.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 11. August 2017) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch von A._______ nicht ein, wies ihn nach Deutschland weg und
forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Im Hinblick auf die von A._______ geltend gemachte eheliche Beziehung
verwies die Vorinstanz auf die von B._______ dazu abgegebenen Erklä-
rungen; diese liessen nicht auf eine dauerhafte und schützenswerte Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen. Die Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Durchführung des Asylverfahrens bleibe somit bestehen, und es
F-4625/2017
Seite 4
bestehe daher auch keine Pflicht, die Souveränitätsklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2017 erhob A._______ Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen An-
trag, die Verfügung vom 8. August 2017 aufzuheben und die Zuständigkeit
der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Be-
schwerde.
Für ihn, so der Beschwerdeführer, sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
SEM aufgrund der Aussagen seiner Ehefrau eine gemeinsame dauerhafte
Beziehung verneint habe. Insbesondere der kulturelle Aspekt sei zu wenig
berücksichtigt worden. So gälten im Iran und den meisten anderen musli-
mischen Ländern erst die religiöse Hochzeit und das Hochzeitsfest als Akt,
der zur Eheschliessung führe. Die vorgängige (zivilrechtliche) Trauung
werde – auch von den Familien – nicht als Eheschliessung wahrgenommen
und akzeptiert. Den Brautleuten sei es daher erst nach der religiösen Trau-
ung erlaubt, das Eheleben aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund seien
auch die Angaben seiner Ehefrau zu verstehen. Sie wolle natürlich mit ihm
zusammenbleiben, würde aber aufgrund ihrer hier anwesenden Geschwis-
ter in einen Loyalitätskonflikt geraten. Mangels genügender Finanzen habe
sich bisher nicht die Gelegenheit gegeben, das Hochzeitsfest zu feiern.
Seines Erachtens bestehe zwischen ihm und seiner Ehefrau durchaus eine
dauerhafte und schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Die
Vorinstanz sei daher verpflichtet, auf sein Asylgesuch einzutreten.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
F-4625/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5
VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 und 108
Abs. 2 AsylG).
1.3 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden ist in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
sich aus Folgendem ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich
unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
3.
3.1 Der in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufende Beschwerdefüh-
rer hat in der Schweiz ebenfalls um Asyl ersucht, dies in der Erwartung,
dass sich die Schweiz aufgrund der hiesigen Anwesenheit seiner Ehefrau
bzw. Partnerin für die Durchführung beider Asylverfahren zuständig erklärt.
3.2 Aus Art. 11 Dublin-III-VO ergibt sich, dass Gesuche von Familienange-
hörigen möglichst gemeinsam zu behandeln sind, vor allem deshalb, um
bei der Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedsstaats ihre
Trennung zu vermeiden. Wer als Familienangehöriger zu betrachten ist,
F-4625/2017
Seite 6
wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert. Als Familienangehöriger in die-
sem Sinne gilt u.a. der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verhei-
rateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach
dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitglied-
staats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt
werden wie verheiratete Paare. Für den gesamten Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO gilt die Einschränkung, dass die familiäre Beziehung bereits im Her-
kunftsland bestanden haben muss. Der von der Dublin-III-VO verwendete
Begriff des Familienangehörigen ist allerdings nur insoweit massgeblich,
als er nicht dem Familienbegriff von Art. 8 EMRK zuwiderläuft (vgl. CHRIS-
TIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014,
Art. 2 K 25).
3.3 Art. 10 Dublin-III-VO definiert ein Zuständigkeitskriterium für die ge-
meinsame Prüfung der Anträge von Familienangehörigen. Er hält fest,
dass derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge zuständig ist, in
dem bereits ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber noch kein
Erstentscheid in der Sache getroffen wurde. Daraus ergibt sich die Zustän-
digkeit desjenigen Mitgliedstaats, bei dem zuerst ein solcher Antrag einge-
reicht wurde (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 10
K 1). Sie steht allerdings unter der Bedingung, dass die betreffenden Per-
sonen ihren Wunsch auf gemeinsame Prüfung schriftlich kundtun.
4.
4.1 Vor dem soeben dargestellten rechtlichen Hintergrund ist festzustellen,
dass Deutschland, in dem sich der Beschwerdeführer bereits im Asylver-
fahren befindet, gegebenenfalls auch für die Prüfung des Asylgesuchs von
B._______ zuständig ist. Voraussetzung wäre, dass diese die Eigenschaft
als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfüllt und
den Wunsch äussert, ihr Asylgesuch ebenfalls in Deutschland prüfen zu
lassen.
Die Zuständigkeitsregelung von Artikel 10 Dublin-III-VO kann der Be-
schwerdeführer nicht durch ein eigenes weiteres Asylgesuch in der
Schweiz umgehen, insbesondere auch nicht dadurch, dass er sich auf kul-
turelle Gepflogenheiten beruft, welche seiner Partnerin das Zusammenle-
ben mit ihm in Deutschland verbieten.
4.2 Angesichts des Umstands, dass die im Iran zivilrechtlich getrauten
Partner – ein bestehendes Familienleben vorausgesetzt – in Deutschland
F-4625/2017
Seite 7
den Ausgang ihrer Asylverfahren abwarten könnten, beruft sich der Be-
schwerdeführer zu Unrecht auf das gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
bestehende Selbsteintrittsrecht der Schweiz. Von diesem Selbsteintritts-
recht ist, um eine Unterhöhlung des Zuständigkeitssystems der Dublin-III-
VO zu vermeiden, nur äusserst eingeschränkt Gebrauch zu machen, bei-
spielsweise dann, wenn die Durchsetzung der Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaats zu einer Verletzung der EMRK führen würde (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 17 K 2). Im vorliegenden Fall ist
eine derartige Gefahr zu verneinen.
Unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO behauptet der Beschwer-
deführer, dass die mit seiner Wegweisung nach Deutschland einherge-
hende Trennung von seiner Partnerin zu einer unzulässigen Einschrän-
kung des Familienlebens und damit zu Verletzung von Art. 8 EMRK führen
würde. Allerdings geht der Beschwerdeführer über die insoweit relevanten
Faktoren hinweg, welche die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung in ihrer Verfügung aufgeführt hat, so beispielsweise das gemein-
same Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner an-
einander und die Stabilität und Dauer der Beziehung. Diese Merkmale ei-
nes Familienlebens bestehen in seinem Fall nicht, abgesehen davon, dass
angesichts der 2014 im Iran erfolgten zivilrechtlichen Trauung eine gewisse
Bindung der Partner vorhanden ist. Statt dessen beruft sich der Beschwer-
deführer auf die andersartige Kultur seiner Heimat, welche ein Zusammen-
leben der lediglich zivil getrauten Ehegatten vor dem Abhalten eines fami-
liären Hochzeitsfestes nicht gestatte. Die vom Beschwerdeführer beab-
sichtigte Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz würde somit nicht
zu einem tatsächlichen familiären Zusammenleben führen, sondern den
Schwebezustand einer aus Sicht beider Partner nicht wirklich gefestigten
Beziehung auf unabsehbare Zeit aufrecht erhalten. Dem Schutz einer auch
tatsächlich gelebten Ehe im Sinne von Art. 8 EMRK könnte demgegenüber
durch Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO Rechnung getragen werden.
4.3 Dafür, dass Deutschland nach der Rückübernahme des Beschwerde-
führers seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme, gibt es
keine Anhaltspunkte. Somit besteht auch unter diesem Aspekt kein Anlass
für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
F-4625/2017
Seite 8
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen. Vorliegend ist es angesichts der vorstehenden Erwägungen
als ermessenskonform zu betrachten, dass die Vorinstanz ihr Recht zum
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO nicht ausgeübt hat, auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstel-
lung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44
AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1]).
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und der am
22. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuwei-
sen, da die Begehren von vornherein aussichtslos erschienen (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-4625/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser
Versand:
Barbara Giemsa-Haake