B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4630/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2017 – eröffnet am 16. August
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Nichtein-
tretensentscheid vom 8. August 2017 des SEM sei aufzuheben. Die Asyl-
eigenschaft sei in der Schweiz zu prüfen, und es sei dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nach Frankreich unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuord-
nen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusse zu verzichten. Es sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Be-
hörden des Heimatstaates oder eines Drittstaates zu unterlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. August 2017 ei-
nen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die Akten am 24. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf den Beschwerdeantrag Ziffer 6, soweit er den Heimatstaat einbe-
zieht, nicht einzutreten ist, weil das Dispositiv der angefochtenen Verfü-
gung keine Wegweisung in den Heimatstaat anordnet,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 27. Juli 2016 in Frankreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die französischen Behörden am 25. Juli 2017 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Au-
gust 2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, doch machte er anlässlich der Befragung vom
19. Juli 2017 zur Person (BzP) geltend, er habe das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten am 5. August 2016 verlassen und sei erst wieder am 8. Juli
2017 aus der Türkei ausgereist (vgl. A7/12 Ziff. 2.04 S. 4, Ziff. 5.01 S. 6),
dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen mit den nachstehend auf-
geführten, türkischsprachigen Dokumenten (Beweismittelbeilagen 3, 5 - 8)
zu belegen versucht: einem Internetauszug des türkischen Departements
des Innern, einem Spitalbericht, einem medizinischen Bericht einer Ge-
sundheitskommission, einem Urlaubszeugnis des türkischen Militärs sowie
einer Warnung beziehungsweise einem Befehl des türkischen Militärs,
dass derartige Dokumente den Vorzug aufweisen, ohne Weiteres beschaff-
bar zu sein, gleichzeitig aber auch den Nachteil eines geringen Beweis-
werts beinhalten, weil sie nicht fälschungssicher sind,
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dass es sich somit erübrigt, den Eingang der Originale abzuwarten,
dass die französischen Behörden im Übernahmeersuchen vom 25. Juli
2017 des SEM auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er
aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ausgereist sei und in der
Türkei für eine Dauer von mehr als drei Monaten verweilt habe, ausdrück-
lich hingewiesen wurden (vgl. A13/5 S. 3),
dass das (angebliche) Schreiben des Ministeriums des Innern (Beschwer-
debeilage 3) dem Übernahmeersuchen vom 25. Juli 2017 des SEM beige-
legt wurde, doch waren auch die französischen Behörden nicht in der Lage,
aus den in diesem Blatt Papier dokumentierten Tatsachen etwas zu ihren
Gunsten abzuleiten, wie sich e contrario aus deren Schreiben vom 2. Au-
gust 2017 ergibt,
dass nach dem Gesagten die Würdigung des Beweismittels durch die
schweizerischen wie auch die französischen Behörden übereinstimmend
ausgefallen ist,
dass die französischen Behörden, wie sich aus ihrem Stillschweigen ergibt,
auch nicht über anderweitige Beweise verfügen, unter anderem nicht zu-
letzt deshalb, weil sich der Beschwerdeführer nicht bei den französischen
Behörden abgemeldet hat (vgl. A7/12 Ziff. 2.04 S. 4),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machte, er habe sei-
nen Reisepass „verloren“ (vgl. a.a.O. Ziff. 4.02. S. 5), weshalb auch allfäl-
lige Ausreise- und Einreisestempel „verloren“ sind,
dass nach dem Gesagten weder die geltend gemachte Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten noch die
Einreise bewiesen sind, weshalb vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers unver-
ändert weiter besteht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Pflichten Frankreichs gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO dem-
entsprechend nicht erloschen sind,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit nach wie vor ge-
geben ist,
dass es im Übrigen nicht Sache des Beschwerdeführers ist, den für sein
Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
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den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
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missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Übrigen die Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der
durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, eine ge-
setzliche Grundlage hat (vgl. Art. 102b AsylG), weshalb der Beschwerde-
antrag Ziffer 6 abzuweisen ist, soweit auf ihn einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: