B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4631/2018
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
und deren Kinder
B._______,
C._______,
alle vertreten durch
lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG).
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Sachverhalt:
A.
Mit Formularverfügung (eröffnet am 4. Mai 2018) verweigerte die Schwei-
zerische Botschaft in Beirut (Libanon) die Ausstellung von Visa aus huma-
nitären Gründen an die syrische Staatsangehörige A._______ (geb. 1984)
und deren zwei Kinder B._______ (geb. […]) und C._______ (geb. […];
nachfolgend: Beschwerdeführende; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6/69-
71).
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wies das SEM die dagegen erhobene Ein-
sprache ab (SEM act. 7/78-82). Die Vorinstanz führte zusammenfassend
aus, die Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden seien, gemessen
am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelager-
ter Situation befindlichen Personen, insgesamt nicht als so gravierend zu
erachten, als dass ein weiterer Verbleib im Libanon für sie gänzlich unzu-
mutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Es
werde zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Beschwerdeführenden als
syrische Flüchtlinge im Libanon in einer schwierigen Situation befänden.
Es sei indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom
14. August 2018 (Datum des Poststempels) die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa; es sei ihnen die
Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im We-
sentlichen wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden würden
sich – entgegen der Ansicht des SEM – im Libanon in einer Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und alleinerziehende
Mutter. Ihr Ehemann sei aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilaktivist entführt
worden. Seit seiner Entführung habe sie keine Informationen mehr über
seinen Verbleib. Sie wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Es sei weder
von einem adäquaten Schutz noch von einer angemessenen medizini-
schen Versorgung im Libanon auszugehen (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer act.] 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wies der damals zuständige
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Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung ab
(BVGer act. 2).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. September
2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Die Stellungnahme
des SEM wurde den Beschwerdeführenden alsdann mit Schreiben vom
2. Oktober 2018 zugestellt (BVGer act. 6).
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen.
G.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige
für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen be-
absichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung
von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR
142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV er-
setzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbe-
stimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue
Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der
Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der hu-
manitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem
bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-4658/2017 vom
7. Dezember 2018 E. 3.1, F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur
Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und
E. 4.3; je m.H.).
3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein hu-
manitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die
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betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Auf-
enthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurück-
gekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu bege-
ben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr be-
steht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018
E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an-
deren Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteile
des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.3 [zur Publikation
vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 in fine sowie BVGE
2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder stammen aus Syrien.
Den Vorakten sind mehrere Berichte zu entnehmen, in denen ihre Situation
in Syrien als desolat geschildert wird. Unter anderem wurde ausgeführt, sie
würden sich dort in einem mobilen Flüchtlingslager aufhalten. Die Be-
schwerdeführerin lebe (mit ihren Kindern) alleine und niemand könne sie
vor Ort unterstützen und betreuen. Sie sei am 18. September 2016 von
islamistischen Gruppierungen angegriffen und entführt worden. Damals
habe sie vertriebenen Familien geholfen und sie betreut (SEM act. 1/11-
14). Eingereicht wurden im vorinstanzlichen Verfahren auch diverse medi-
zinische Berichte. So leide das Kind C._______ an […]. Es habe eine […]
(Bericht vom 1. Februar 2016; SEM act. 1/10). Bei B._______ sei unter
anderem eine […] diagnostiziert worden (undatierter Bericht; SEM act. 1/8).
Die Beschwerdeführerin selbst sei an einer Niereninfektion erkrankt. Sie
habe […]. Auch wurde […] erwähnt (undatierte Berichte; SEM act. 1/6-7).
Den Unterlagen wurde überdies ein undatierter Bericht des „Syrian Justice
Center for Human Rights“ beigelegt, dem Angaben zur Entführung des
Ehemannes der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (SEM act. 1/5).
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4.2 In der Folge begaben sich die Beschwerdeführenden in den Libanon
und ersuchten dort bei der Schweizer Botschaft in Beirut um Ausstellung
von humanitären Visa (vgl. Visagesuche vom 12. April 2018 [SEM act.
4/54]). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde halten sie sich wei-
terhin dort auf.
4.3 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 16. Juli 2018 aus, nach seinen
länderspezifischen Kenntnissen bestehe im Libanon keine Gefährdung
mehr, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Libanon gelte als sicherer
Drittstaat. Dort herrsche weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landes-
weiter allgemeiner Gewalt. Zwar sei der Libanon von politischen und religi-
ösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über ein pluralisti-
sches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über
ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Im Libanon hielten sich zur-
zeit Tausende syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und
Leben gefährdet seien. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsver-
sorgung sei möglich, zumal im Libanon grundsätzlich ein funktionierendes
Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige medizini-
sche Behandlung tauglich und zugänglich sei. Festzustellen sei schliess-
lich, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Syrer im Libanon – selbst
wenn sie sich illegal dort aufhielten – gefährdet wären, nach Syrien ausge-
schafft zu werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Libanon eine
notwendige medizinische Behandlung fehlen würde und somit zu einer ra-
schen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführenden führen würde. Angesichts der Lage, in wel-
cher sich syrische Flüchtlinge befänden, werde zwar nicht daran gezwei-
felt, dass sich die Beschwerdeführenden im Libanon in einer schwierigen
Lage befänden. Es sei indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein soll-
ten. Überdies dürften sie bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen
Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten rechnen und die
notwendige Fürsorge erfahren, was ein weiterer Aufenthalt im Libanon be-
günstigen dürfte.
4.4 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf
hin, dass sie sich im Libanon – entgegen der Ansicht des SEM – in einer
Notsituation befänden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich mache. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau. Ihr
Mann sei am 19. April 2014 aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilaktivist ent-
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führt worden. Seit seiner Entführung habe seine Ehefrau keine Informatio-
nen mehr über seinen Verbleib; sie wisse nicht, ob er noch am Leben sei.
Es sei weder von einem adäquaten Schutz noch von einer angemessenen
medizinischen Versorgung im Libanon auszugehen. Es folgten allgemeine
Ausführungen zur Lage von syrischen Flüchtlingen im Libanon und dem
dortigen Gesundheitssystem.
4.5 Den vorinstanzlichen Akten sind zwar mehrere Berichte zu entneh-
men, welche die Lage der Beschwerdeführenden in Syrien schildern (SEM
act. 1/11-14), hingegen fehlen substantiierte Angaben zu ihrer Situation im
Libanon, worauf sie bereits mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018
aufmerksam gemacht wurden (BVGer act. 2). Es ist dabei nicht in Abrede
zu stellen, dass sich ihre dortige Situation als syrische Flüchtlinge als be-
lastend darstellt. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin seit der
Entführung ihres Mannes alleine um ihre zwei Kinder kümmert. Diese Um-
stände führen jedoch nicht bereits zur Annahme, es läge eine unmittelbare
Gefährdung im obgenannten Sinn vor (vgl. E. 3.2). Aufgrund der lediglich
pauschalen Ausführungen ist insbesondere auch nicht von einer Situation
auszugehen, die sie von anderen syrischen Flüchtlingen im Libanon mass-
geblich unterscheidet. Offen bleibt auch, ob sich die Beschwerdeführenden
bereits an die lokalen Behörden und Hilfsorganisationen gewendet haben.
Zu Gute kommt ihnen schliesslich, dass sie allenfalls eine gewisse finanzi-
elle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten erhal-
ten dürften.
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargelegt, wie sich die
medizinische Situation der Beschwerdeführenden aktuell darstellt bzw. in-
wiefern sich daraus eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung
für sie ergibt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Libanon
zumindest eine minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet ist.
Insbesondere versorgt „Médecins Sans Frontières“ (MSF) syrische Flücht-
linge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. An verschie-
denen Standorten werden Gesundheitszentren zur primären Gesundheits-
versorgung betrieben. Behandelt werden nichtübertragbare wie akute Er-
krankungen. Zudem leistet MSF auch psychische Gesundheitsversorgung
(vgl. , abgerufen im
Dezember 2018). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden im Libanon die nötige medizinische Hilfe erhalten
dürften.
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Seite 8
4.6 Gestützt auf die Akten ist insgesamt keine substantiierte unmittelbare
Gefährdung der Beschwerdeführenden erkennbar, die die Ausstellung hu-
manitärer Visa rechtfertigen würde.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht
die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa mit
räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnten. Die ange-
fochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ist auch angemes-
sen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Aus diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: