B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4633/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau am 11. April 2011 auf der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichen liess,
dass er sich, eigener Darstellung zufolge, zum damaligen Zeitpunkt in Sri
Lanka in Haft befunden hat,
dass dieses Auslandgesuch mit internem Beschluss des Bundesamtes für
Migration (BFM; heute SEM) vom 5. August 2011 als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 28. Feb-
ruar 2018 nach seiner Einreise in Italien dort daktyloskopiert worden ist,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person (BzP) vom 14. Mai 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewähr-
te,
dass er diesbezüglich erklärte, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu ha-
ben, ihm in diesem Land aber zwangsweise die Fingerabdrücke abgenom-
men worden seien,
dass seine Geschwister zwar in anderen europäischen Staaten lebten, er
sich jedoch für die Schweiz entschieden habe, weil seine Probleme hier
menschenwürdig behandelt würden,
dass er möchte, dass die Schweiz sein Asylgesuch prüfe,
dass der Beschwerdeführer mit einer als „Gesuch“ bezeichneten Eingabe
vom 31. Mai 2018 nochmals darum bat, das Asylgesuch hierzulande zu
behandeln und dieses Begehren mit mehreren Beweismitteln (Haftbefehle
und Haftverlängerungen des sri-lankischen Verteidigungsministeriums) er-
gänzte,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Mai 2018 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Mo-
nats-Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2018 – eröffnet am 8. August
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
veranlasste,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
(sinngemäss) beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,
dass er dem (mit der Eingabe vom 31. Mai 2018 inhaltlich identischen)
Rechtsmittel unkommentiert Kopien von zwei Farbfotos uniformierter Män-
ner sowie einem Portrait beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 17. August 2018 vorsorglich stoppte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als
gegeben erachtet hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
- 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO),,
dass – wenn ein Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen aus dem Abgleich
der Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank über Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangte und dort am 28. Februar 2018
erstmals daktyloskopisch erfasst wurde,
dass sich die Einwände des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst,
sich auf italienischem Territorium zu befinden und die Fingerabdrücke sei-
en ihm zwangsweise abgenommen worden, als unbehelflich erweisen, da
bereits die von ihm nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten die Zuständigkeit des vorgenannten Landes für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1
Bst. a Dublin-III-VO),
dass ferner nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer in Italien bis-
lang kein Asylgesuch gestellt hat,
dass das Auslandgesuch aus dem Jahre 2011 und die Kontakte zur
Schweizerischen Botschaft in Colombo daran ebenfalls nichts zu ändern
vermögen, hat sich der Beschwerdeführer vor Februar 2018 doch nie in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten begeben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Mai 2018 dementspre-
chend um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlich geltend
macht, er habe erfahren, dass die meisten Menschen, welche nach Italien
zurückgeschickt würden, dort in Angst lebten, in ihre Heimat ausgeschafft
zu werden,
dass die Gefahr bestehe, dass auch ihm ein solches Schicksal drohe,
dass in Italien mehrheitlich Singhalesen lebten, weshalb die Möglichkeit
bestehe, dass der sri-lankische Geheimdienst dort tätig sei,
dass er in Sri Lanka von den Geheimdiensten und weiteren Sicherheitsein-
heiten bedroht und gefoltert worden sei, weshalb er befürchte, in Italien
durch den Geheimdienst wiederum in Gefahr zu geraten oder gar entführt
und in seine Heimat ausgeschafft zu werden,
dass Personen, die nach Italien zurückgeschickt würden, von den Behör-
den zu 99 % keine Hilfe und keine Wohnung bekämen und die Asylgesuche
rasch abgelehnt würden,
dass er psychisch sehr angeschlagen sei,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV1 fordert,
dass es mit Blick auf die Äusserungen des Beschwerdeführers im EVZ,
sich weder für eines der europäischen Länder, in denen seine Geschwister
lebten, noch für Italien entschieden zu haben, vorab klarzustellen gilt, dass
er den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das
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Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann ohnehin nicht zu den
besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des
EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5)
gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der ita-
lienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert,
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dass der Beschwerdeführer seine Mutmassung, die italienischen Behörden
würden einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen, weder weiter belegt
noch glaubhaft macht,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn in
seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu ha-
ben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer vorübergehenden Einschränkung – beispielsweise
Übergriffen von Drittpersonen – offensteht, sich an die zuständigen italie-
nischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft,
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dass er in diesem Zusammenhang, wie angetönt, psychische Probleme
geltend macht,
dass er anlässlich der BzP zudem zu Protokoll gegeben hat, an den Folgen
von Folterungen zu leiden (Nebenwirkungen vom Spritzen, die ihm das Mi-
litär in Sri Lanka verabreicht habe, Black-outs, unbewusstes Urinieren),
dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht substantiiert oder
weiter belegt werden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Italien entge-
genstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er nicht reise-
fähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden
würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
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dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derar-
tigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung
abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden
kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1492/2017 vom 1. Februar 2018
E. 7.3.4),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass die sonstigen Einwände das materielle Asylverfahren betreffen,
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, seine Asylvorbringen bei den
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen
italienischen Behörden geltend zu machen und entsprechende Beweismit-
tel beizubringen,
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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG
die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 17. August 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. - (Art. 1
- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: