B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4635/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdefüh-
rerin) stammt ursprünglich aus Togo. Ihren eigenen Angaben zufolge ge-
langte sie im Sommer 2002 als Asylsuchende in die Schweiz. Noch im sel-
ben Jahr lernte sie den Schweizer Bürger B._______ (geb. […], im Folgen-
den: Beschwerdeführer) kennen. Die beiden heirateten am 9. Juli 2004 im
Kanton Bern. Bereits zuvor, im November 2003, war dieser Beziehung ein
Sohn entsprossen. Im Juni 2005 kam noch eine gemeinsame Tochter zur
Welt. Seit der Eheschliessung wohnt die Familie in X._______/BE.
B.
Inzwischen im Besitze der Niederlassungsbewilligung, ersuchte die Be-
schwerdeführerin am 3. Dezember 2009 beim Bundesamt für Migration
(BFM; heute SEM) ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung gemäss
Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR
141.0). Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wurde der Bewerberin empfohlen,
das Gesuch wegen der nicht erfüllten Voraussetzung eines einwandfreien
finanziellen Leumundes zurückzuziehen. Da die Betroffene darauf nicht re-
agierte, schrieb die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch am 15. Dezem-
ber 2010 wie angekündigt als gegenstandslos ab.
C.
Am 20. August 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Gesuch
um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen von Art. 37 BüG beauftragte die
Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am
11. Februar 2015 in der Folge mit der Erstellung eines Erhebungsberichtes.
Der gewünschte Bericht lag am 14. Mai 2015 vor und dokumentierte u.a.
Steuerausstände der Eheleute aus den Jahren 2012 bis 2014 sowie beste-
hende Verlustscheine und hängige Betreibungen.
D.
Aufgrund dieser Informationen teilte das SEM der Beschwerdeführerin am
28. Juli 2015 mit, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürge-
rung nach wie vor nicht erfüllt seien, und es wurde ihr nahegelegt, auch
dieses zweite Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Mittels Schreiben
vom 7. August 2015 (Eingang bei der Vorinstanz) brachten die Beschwer-
deführenden ihre Enttäuschung über besagte Empfehlung zum Ausdruck.
Der Schweizer Ehemann ergänzte, seine eigenen früheren Schulden dürf-
ten nicht der jetzigen Gattin angelastet werden, sie könne nichts dafür. Bei
dieser Gelegenheit warf er die Frage auf, ob die Einbürgerung eine reine
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Sache des Geldes sei und kündigte die Rückgabe seines Schweizerpas-
ses an.
Am 19. August 2015 wandte sich die Vorinstanz erneut an die Gesuchstel-
lerin und machte darauf aufmerksam, dass – nebst Steuerausständen der
Jahre 2012 und 2013 – auch auf ihren Namen lautende Betreibungen im
Betrag von Fr. 13‘497.10 und offene Verlustscheine von Fr. 59‘110.40 be-
stünden, welche in den vergangenen Jahren entstanden seien. Die Be-
schwerdeführerenden hielten am 29. September 2015 (Eingang beim
SEM) an ihrem bisherigen Standpunkt sowie der Absicht der Retournierung
des Schweizerpasses des Gatten fest.
Mit Schreiben vom 30. September 2015 tat das SEM der Beschwerdefüh-
rerin gegenüber nochmals Kund, dass eine erleichterte Einbürgerung zur-
zeit nicht möglich sei. Diese Mitteilung enthielt zusätzlich Erläuterungen
zum Bürgerrechtsverzicht. Die Beschwerdeführenden ihrerseits wiederhol-
ten am 27. Oktober 2015 (Eingang bei der Vorinstanz) ihre Sicht der Dinge
und beharrten darauf, dass die Schulden aus der Zeit des Ehemannes mit
dessen Ex-Ehefrau stammten.
Unter Verweis auf die beide Ehegatten betreffenden finanziellen Ausstände
wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 25. November 2015
eingeladen, das zweite Einbürgerungsgesuch entweder zurückzuziehen
oder eine gebührenpflichtige, beschwerdefähige Verfügung anzufordern.
Am 4. Januar 2016 verlangte die Gesuchstellerin daraufhin sinngemäss
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 gab die Vorinstanz dem Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung nicht statt. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, entgegen der Darstellung der Ehegatten gelte es aufgrund des
Betreibungsregisterauszuges vom 2. April 2015 festzustellen, dass gegen-
über der Gesuchstellerin selbst ebenfalls ungelöschte Verlustscheine (die
nicht älter als fünf Jahre seien) sowie eine Betreibung bestünden. Zudem
werde nicht belegt, dass ein auf ihren Namen ausgestellter Zahlungsbefehl
vom 17. Juni 2014 nicht mehr offen sei. Daneben gebe es fällige, noch
nicht bezahlte Steuerschulden aus den Jahren 2012 bis 2014, für welche
die Eheleute solidarisch hafteten. Da unter solchen Umständen nicht von
einem guten finanziellen Leumund gesprochen werde könne, sei eine er-
leichterte Einbürgerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
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F.
Mit zwei gemeinsam unterzeichneten, identischen Eingaben vom 10. Au-
gust 2016 bzw. 11. August 2016 (Datum der Poststempel) ersuchen die
Beschwerdeführenden sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Erteilung der erleichterten Einbürgerung an die Gesuchstelle-
rin. Sie wiederholen hierbei, die finanziellen Probleme, die sie nicht loswür-
den, rührten von Schulden aus der vorherigen Ehe des Schweizer Ehe-
mannes her. Dieser sei alleine für die entstandene Situation verantwortlich.
Es könne doch nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nun dafür bestraft
werde. Letztere werde nun als Tagesmutter einer Arbeit nachgehen und
versuchen, jeden Monat zirka Fr. 100.- abzubezahlen. Aufgrund dessen
gelte es, das Ganze nochmals zu überdenken.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2016
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Replikweise halten die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2016 (Post-
stempel) am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über eine erleichterte Einbürgerung unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG
i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist als ihr Ehegatte von der Verweigerung der erleichterten Einbürgerung
mitbetroffen und ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
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formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine Ausländerin nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung
stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit
einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
dem Schweizer lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner voraus, dass die Be-
werberin in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müs-
sen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen
der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1).
3.2 Wer erleichtert eingebürgert werden will, muss die schweizerische
Rechtsordnung respektieren (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG). Zur Beachtung
der schweizerischen Rechtsordnung gehört auch ein einwandfreier finan-
zieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. hierzu die Botschaft zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III
305 u. 309). Verlangt wird in dieser Hinsicht, dass die Bewerber ihren fi-
nanziellen Verpflichtungen nachkommen. Konkret heisst dies, dass keine
Verlustscheine und keine wesentlichen Betreibungen bestehen sowie die
Steuern regelmässig bezahlt wurden (siehe hierzu Urteil des BVGer
C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 6.3 oder SPESCHA ET AL., Handbuch
zum Migrationsrecht, 3. unveränderte Aufl. 2015, S. 410, je m.H.).
3.3 Praxisgemäss darf eine erleichterte Einbürgerung bei hängigen Betrei-
bungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen,
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die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, nicht ausgespro-
chen werden. Gleiches gilt beim Vorhandensein nicht beglichener Schul-
den sowie bei fälligen, aber nicht bezahlten Steuern. Vorbehalten bleiben
entsprechende, mit den Steuerbehörden abgeschlossene Zahlungsverein-
barungen. Solche Vereinbarungen stellen, wenn der Zahlungspflicht nach-
gekommen wird, in der Regel kein Einbürgerungshindernis dar. Das Hand-
buch Bürgerrecht des SEM nennt weitere Ausnahmen, beispielsweise
Schulden und Verlustscheine, für welche der ausländische Ehegatte nicht
selber verantwortlich ist und für die er nicht solidarisch haftet (zum Ganzen
vgl. Handbuch Bürgerrecht, > Publikationen & Service
> Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2;
Stand 27. September 2016).
4.
Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, erfolgte die Verweigerung der
erleichterten Einbürgerung einzig wegen der nicht erfüllten Voraussetzung
von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG (vgl. Bst. C - E vorstehend). Das Staatssek-
retariat entscheidet über die erleichterte Einbürgerung nach vorheriger An-
hörung des Kantons (Art. 32 BüG). Gemäss Art. 37 BüG können die Bun-
desbehörden die kantonale Einbürgerungsbehörde aber mit Erhebungen
betrauen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig
sind. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen (siehe das vorinstanz-
liche Ersuchen vom 11. Februar 2015, Akten der Vorinstanz [SEM act.]
36/37). Der entsprechende Bericht der Kantonspolizei Bern datiert vom
14. Mai 2015. Daraus und aus den dazugehörigen Unterlagen geht hervor,
dass auf Seiten der Eheleute damals offene Verlustscheine, hängige Be-
treibungen und Steuerausstände bestanden (SEM act. 38 - 51). Die Be-
schwerdeführenden stellen ihre finanziellen Probleme nicht in Abrede, be-
haupten jedoch, dass allein der Ehemann die Verantwortung dafür trage.
4.1 Einzuräumen ist, dass die finanzielle Lage des einen Ehegatten nicht
losgelöst von derjenigen des anderen betrachtet werden kann. In dieser
Hinsicht gilt es gegebenenfalls genauer abzuklären, wem allfällige Schul-
den und Ausstände aufgrund des Ehe- bzw. Güterrechts oder anderer pri-
vatrechtlicher Bestimmungen zuzurechnen sind (vgl. etwa Urteile des
BVGer C-4307/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1 oder C-5145/2007 vom
15. April 2009 E. 4.6). Anders als die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden suggerieren, hat das SEM die ausschliesslich auf den Namen des
Ehemannes lautenden Schulden allerdings vorweg ausgeklammert.
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4.2 Zu würdigen bleibt daher, wie es sich mit den sonstigen Ausständen
verhält. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Emmental-
Oberaargau vom 2. April 2015 (als Bestandteil des vorgenannten Erhe-
bungsberichts) weist auch gegenüber der Beschwerdeführerin Betreibun-
gen von total Fr. 13‘497.10 und Verlustscheine von immerhin Fr. 59‘110.40
aus (SEM act. 51). Die Verlustscheine sind anscheinend offen, nicht älter
als fünf Jahre und deshalb unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtli-
chen Leumundes grundsätzlich miteinzubeziehen (vgl. Handbuch Bürger-
recht, a.a.O. Ziff. 4.7.3.2 Bst. a). Auch die hängigen Betreibungen lauten
ausdrücklich auf den Namen der Beschwerdeführerin. Hervorzuheben
wäre an dieser Stelle, dass es sich hierbei nicht um voreheliche Verpflich-
tungen des Gatten, sondern um Schulden aus laufenden Bedürfnissen der
Familie handelt, einem Bereich, in welchem die Eheleute solidarisch haften
(siehe E. 3.3 weiter vorne). Dafür, dass die beiden ihren finanziellen Ver-
pflichtungen nur teilweise nachzukommen vermögen, trägt der Schweizer
Ehemann insoweit nicht die alleinige Verantwortung. Die Beschwerdefüh-
renden legen nichts Anderes offen. Die im obgenannten Auszug aufgelis-
teten Betreibungen und Verlustscheine stehen einer erleichterten Einbür-
gerung daher praxisgemäss entgegen.
4.3 Hinzu kommen Steuerausstände, die beide Ehegatten betreffen. Der
Erfüllung der Steuerpflicht als Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen
kommt bei der Einbürgerung erhöhte Bedeutung zu. Dementsprechend
sind fällige Steuerrechnungen zu bezahlen. Dazu zählen auch provisori-
sche Veranlagungsverfügungen. Anders verhält es sich, falls mit den Steu-
erbehörden eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und die Betroffe-
nen ihr regelmässig nachkommen oder wenn sie einen Steuererlass oder
eine Stundung erhalten haben (zum Ganzen vgl. wiederum Handbuch Bür-
gerrecht, a.a.O. Ziff. 4.7.3.2 Bst. b). Gemäss einem Kontoauszug der Steu-
erverwaltung des Kantons Bern vom 10. April 2015 schulden die Be-
schwerdeführenden den Steuerbehörden für die Jahre 2012 bis 2014 Kan-
tons- und Gemeindesteuern im Umfange von Fr. 38‘161.80 und direkte
Bundessteuern im Betrag von Fr. 3‘972.50. Das daraus resultierende Total
von Fr. 42‘134.30 setzt sich aus Fr. 29‘340.30 definitiver Steuern und
Fr. 12‘794.- provisorischer Steuern zusammen (zum Ganzen vgl. SEM
act. 42 - 48). Diese Zahlen werden seitens der Beschwerdeführenden nicht
beanstandet; ebenso wenig legten sie ein Finanzierungsabkommen mit
den Steuerbehörden vor. Unter diesen Umständen muss eine erleichterte
Einbürgerung, da fällige Steuerrechnungen nicht bezahlt wurden, auch aus
diesem Grund verweigert werden (siehe dazu ergänzend C-2949/2014
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E. 6.5 in fine, bestätigt im Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar
2017 E. 4.5.4 in fine).
4.4 Die angefochtene Verfügung basiert auf Erhebungen aus dem Frühjahr
2015. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen, wie schon erwähnt,
sowohl bei Einreichung des Gesuches um erleichterte Einbürgerung als
auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Der Gesuch
stellenden Person obliegt hierbei eine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht,
was u.a. zur Folge hat, dass die Behörde sich bei passivem Verhalten der
Bewerberin oder des Bewerbers darauf verlassen darf, dass die erteilten
oder erhältlich gemachten Auskünfte nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140
Il 65 E. 2.2 m.H.). Dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verbessert
haben, wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Auch in den her-
angezogenen Akten finden sich keinerlei Hinweise auf eine inzwischen er-
folgte, ganze oder teilweise Schuldentilgung oder auf Vereinbarungen, wel-
che die Beschwerdeführenden finanziell entbinden würden. In der Rechts-
mitteleingabe vom 12. August 2016 wird lediglich in Aussicht gestellt, jeden
Monat etwa Fr. 100.- zurückzubezahlen, weil die Beschwerdeführerin dank
Vermittlung des Roten Kreuzes als Tagesmutter einer Erwerbstätigkeit
nachgehen könne (BVGer act. 4 und 5). In der Replik ist nurmehr davon
die Rede, sie sei auf der Suche nach Arbeit, um ihre Schulden zu tilgen
(BVGer act. 9). Aufgrund dessen kann nach wie vor nicht von einem guten
finanziellen Leumund ausgegangen werden.
4.5 Laut Darstellung der Beschwerdeführenden sind die finanziellen
Schwierigkeiten des Ehemannes auf dessen vorherige Ehe zurückzufüh-
ren. Die diesbezüglichen Hintergründe werden nicht verkannt. Ein Teil der
hier in Frage stehenden Verpflichtungen stammt jedoch nachweislich aus
der Zeit mit der jetzigen Gattin und ist ihr im dargelegten Rahmen der soli-
darischen Haftbarkeit anzurechnen. Der kritisierte Miteinbezug der finanzi-
elle Lage des Ehepartners ist denn vom Gesetzgeber gewollt (vgl. E. 3.2
hiervor) und vermag ungeachtet der geäusserten Vorbehalte kein anderes
Ergebnis zu rechtfertigen.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG nicht erfüllt und die Vor-
instanz ihr die erleichterte Einbürgerung zu Recht nicht erteilt hat.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […]retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: