B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4638/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Nils Grossenbacher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 verhängte die Vorinstanz gegenüber
der Beschwerdeführerin (geb. 1978), russische Staatsangehörige mit Auf-
enthaltstitel in Finnland, aufgrund illegaler Erwerbstätigkeit ein zweijähri-
ges Einreiseverbot für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet und
entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
A.b Gleichentags erliess der Bereich Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Z._______ gegenüber der Beschwerde-
führerin eine Wegweisungsverfügung.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons X._______, Region
Y._______, vom 5. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen Wider-
handlung gegen das Ausländergesetz durch Ausübung einer Erwerbstätig-
keit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen zu je Fr. 30.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-
haft vom 28. Juni 2016 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge-
schoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Hiergegen er-
hob die Beschwerdeführerin Einsprache.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juli 2016 gelangte die Beschwerdeführe-
rin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfü-
gung der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 sowie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeschrift ist zudem zu entnehmen,
dass – sofern eine unrechtmässige Erwerbstätigkeit angenommen würde
– um ein Einreiseverbot für die Dauer von maximal sechs Monaten ersucht
werde (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend BVGer
act.] 1/Beschwerdeschrift Ziff. 12). Überdies wird eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gerügt.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August
2016 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen.
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Seite 3
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2016 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 30. September 2016 ersucht die Beschwerdeführerin um
Gutheissung der mit Beschwerde vom 28. Juli 2016 gestellten Anträge.
G.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin drei po-
lizeiliche Einvernahmeprotokolle ein. Die genannte Eingabe wurde ge-
nauso wie die bereits erwähnte Replik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme
zugestellt.
H.
Im Anschluss an eine Eingabe vom 13. April 2017 (beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen am 18. April 2017) wurde der Beschwerdeführe-
rin mitgeteilt, dass mit einem Urteil voraussichtlich Ende Mai 2017 zu rech-
nen sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt und die hinzugezogenen kantonalen Akten
wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 ff. VwVG); namentlich sei der Beschwerdeführerin das Recht ver-
wehrt worden, sich gegen den vorgesehenen Erlass eines Einreiseverbots
differenziert äussern zu können.
3.1.1 Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige
Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese
Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. statt vieler WALD-
MANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016 [nf.: Praxiskommentar VwVG], Art. 30 Rz. 15 ff., m.H.).
3.1.2 Vorliegend hat die Migrationsbehörde des Kantons X._______ den
Erlass eines Einreiseverbots beantragt und die Kantonspolizei X._______
die vorgängige Anhörung durchgeführt. Anlässlich der polizeilichen Befra-
gung vom 28. Juni 2016, welche mit Hilfe einer Übersetzerin erfolgte,
wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, betreffend die
angedrohte Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen. Das Protokoll
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wurde sodann von sämtlichen Beteiligten, namentlich der Betroffenen, der
Übersetzerin, der Protokollführerin sowie dem einvernehmenden Polizis-
ten, unterschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte sodann jede Seite des
Protokolls signiert, was darauf schliessen lässt, dass sie die Möglichkeit
zur Stellungnahme zum vorgesehenen Einreiseverbot zur Kenntnis ge-
nommen und auf weitergehende Ausführungen verzichtet hat (vgl. Vorak-
ten SEM [nachfolgend: SEM act.] A1/3-11, insbes. A1/9, Frage Nr. 1 zum
Abschluss). Sie gab sodann an, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. SEM
act. A1/10). Die Delegation der Anhörung an die Kantonspolizei entspricht
der gängigen Praxis und ist nicht zu beanstanden (vgl. das Urteil des
BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht im Weiteren, die
Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nicht wahrgenommen und den
Anspruch auf rechtliches Gehör auch insoweit verletzt.
3.2.1 Ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) bildet die Begründungspflicht (vgl. Art. 35
VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Be-
hörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher in ihrer Verfügung die
wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum,
je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein-
griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde-
rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II
266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; vgl. FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG,
Art. 35 Rz. 17 ff.).
3.2.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr knapp ausge-
fallen, und die privaten Interessen der Beschwerdeführerin wurden nicht
aufgeführt. Letztere wurden jedoch anlässlich des rechtlichen Gehörs auch
nicht geltend gemacht. Aus der Begründung und der konkreten Nennung
des Gesetzesartikels von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Ausländergesetz, SR
142.20) geht zudem klar hervor, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an-
genommen und entsprechend ein Einreiseverbot angeordnet wurde. Der
angefochtenen Verfügung ist ebenfalls zu entnehmen, dass das SEM vor
deren Erlass die kantonalen Akten und damit auch die im Einvernahmepro-
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tokoll vom 28. Juni 2016 protokollierten Aussagen gewürdigt hat. Zu be-
rücksichtigen ist dabei, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigs-
ten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das
SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Be-
gründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen ge-
stellt werden (vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.1
m.H.). Der Beschwerdeführerin war es möglich, ein materiell begründetes
Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben (vgl. Urteil des BVGer
C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.3.2). Dies vermag auch die aus-
führliche Beschwerdeschrift zu belegen. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht liegt somit nicht vor.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Nachfol-
gend ist folglich die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Gehalts der
angefochtenen Verfügung zu prüfen.
4.
4.1 Ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber aus-
ländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c
AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die verfügende Be-
hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetz-
liche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
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lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2 m.H.).
4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen ausländische Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als
Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselb-
ständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
Dabei ist ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise
oder vorübergehend ausgeübt wird, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber
seinen Sitz in der Schweiz oder im Ausland hat, und ob der Lohn im In-
oder Ausland bezahlt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG sowie Art. 1a und 2
VZAE). Prinzipiell gilt dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis
(vgl. VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, 2010, Rz. 31 zu Art. 115).
4.4 Aufgrund der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2016 ist von ei-
ner Erwerbstätigkeit im erwähnten Sinne auszugehen: Die Beschwerde-
führerin gab zu, gelegentlich in der Firma ihres Freundes geputzt und auf-
geräumt sowie Hanfpflanzen besprüht zu haben (vgl. SEM act. A1/6 [Ant-
wort auf Frage 2 zu Aufenthalt/Aufenthaltszweck] sowie act. A1/8 [Antwort
auf Frage 9] sowie BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Ziff. 10.2-4). Im Weite-
ren bestätigte sie, sich täglich eine halbe Stunde oder länger bei der Hanf-
plantage aufgehalten zu haben (vgl. SEM A1/8 [Antwort auf Frage 9]). Der
Freund sowie dessen Geschäftspartner bestätigten ebenfalls, dass sich die
Beschwerdeführerin von Zeit zu Zeit in der Firma aufhielt und einige klei-
nere Arbeiten – beispielsweise das Schneiden von Pflanzen oder Verrich-
ten von Putzarbeiten – erledigt hat (vgl. BVGer act. 12/Beilage 11, Zei-
len 68 f. sowie BVGer act. 12/Beilage 10, Zeilen 428-433 und Zeilen 456-
459). Ob der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit allenfalls ein Entgelt
ausgerichtet wurde bzw. ob Kost und Logis eine alternative Art der Lohn-
zahlung darstellen oder nicht, ist dabei nicht wesentlich. Entscheidend ist
vielmehr die Tatsache, dass die Hilfeleistung nicht im privaten Rahmen,
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Seite 8
sondern in geschäftlichen Angelegenheiten der Firma ihres Freundes er-
bracht wurde. Die verrichteten Arbeiten standen unmittelbar in Zusammen-
hang mit dem gewerblichen Fortkommen der Firma ihres Freundes und
dessen Geschäftspartner. Die wirtschaftlich motivierte Komponente grenzt
die Unterstützung im Privathaushalt von der Hilfe bei Verrichten einer Er-
werbstätigkeit ab und ist immer als Erwerbstätigkeit im Sinne der auslän-
derrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer
C-2428/2015 vom 10. Mai 2016 E. 5.4 und 5.5 m.H.). Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den Tätigkeiten nicht um eine Er-
werbstätigkeit, sondern um Gefälligkeitsdienste für ihren Freund handelte,
ist somit unbeachtlich. Im Weiteren genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5574/2015
vom 18. August 2016 E. 4.2). Auch wenn die Tätigkeiten – wie von der Be-
schwerdeführerin behauptet – nur zweitweise und ohne Entgelt erfolgten,
hätte sie somit für diese eine Bewilligung benötigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2
AuG sowie Urteil des BVGer C-2428/2015 E. 5.4 und 5.5). Die fehlende
rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin stellt überdies das Ein-
reiseverbot – welches keinen Strafcharakter hat, sondern reine Verwal-
tungsmassnahme ist (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813) – nicht in Frage.
4.5 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz erwerbstätig war und über keine entspre-
chende Bewilligung verfügte (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG
und Art. 1a Abs. 1 VZAE). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung und damit die Voraussetzung zur Verhängung einer Fernhalte-
massnahme sind gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1
Bst. a VZAE).
5.
5.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Unter dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit ist dabei eine wertende Abwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen anderer-
seits vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden jeweils die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
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Verfügungsbelasteten (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 521 ff.).
5.2 Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens (vgl.
E. 4.4) ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzu-
nehmen. Dem Einreiseverbot kommt damit auch spezialpräventiver Cha-
rakter zu. Insbesondere soll es einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin – auch im Hinblick auf ihre beabsichtigte Tätigkeit als
Sekretärin der Firma ihres Freundes (vgl. SEM act. A1/6 [Antwort auf Frage
1 zu Aufenthalt/Aufenthaltszweck]) – und damit weiteren Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenwirken (vgl. Urteil des BVGer
C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Vorliegend ist zudem
auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche
Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, als ge-
wichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalprä-
ventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2
m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fern-
haltung der Beschwerdeführerin.
5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwer-
deführerin gegenüberzustellen. Diese liess geltend machen, sie wolle in
die Schweiz einreisen, um ihren Freund besuchen zu können. Dieses Vor-
bringen ist jedoch dahingehend zu relativieren, als das Einreiseverbot le-
diglich für die Schweiz und liechtensteinisches Gebiet Geltung hat. Es ist
der Beschwerdeführerin und ihrem Freund folglich möglich, sich aus-
serhalb der Schweiz zu treffen. Das Einreiseverbot erscheint überdies auch
insofern zumutbar, als beide in Finnland wohnhaft sind und der Freund der
Beschwerdeführerin sich gemäss eigenen Angaben lediglich temporär in
der Schweiz aufhält (vgl. SEM act. A1/4 [Antwort auf Frage 3 zu Persona-
lien/Adresse/Familie] sowie BVGer act. 12/Beilage 11 [Angaben zur ein-
vernommenen Person]). Die privaten Interessen vermögen somit weder
eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu
rechtfertigen. Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht
sodann der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. statt vieler
das Urteil des BVGer F-6196/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 7.3 m.w.H.).
5.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt sowohl im Grundsatz als auch hin-
sichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
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Seite 10
6.
Aus den voranstehenden Erwägungen geht zusammenfassend hervor,
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt hat. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung und die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von
Fr. 1'000.– sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 1'000.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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