B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4658/2017
Ur t e i l vom 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen für
B._______ und C._______.
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) verweigerte mit Formu-
larverfügung vom 26. April 2017 die Ausstellung von Visa aus humanitären
Gründen an die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1950;
nachfolgend: Gesuchsteller) und seine Ehefrau C._______ (geb. 1952;
nachfolgend: Gesuchstellerin; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] II, S. 32-
33).
B.
Eine am 24. Mai 2017 dagegen erhobene Einsprache der in der Schweiz
wohnhaften Tochter der Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2017 ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, es lägen keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer gesteigerten Bedrohung der Lebens- und Existenzbedin-
gungen der Gesuchsteller vor; überdies zeugten die eingereichten syri-
schen Arztzeugnisse von in Syrien erfolgten Behandlungen der gesund-
heitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden (SEM-act. VI, S. 49-52).
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Au-
gust 2017 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausstellung
der beantragten Visa. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie führt im Wesentlichen
aus, die Gesuchsteller hätten die unmenschliche Lage im Libanon nicht
ausgehalten und seien deshalb trotz des brutalen Bürgerkriegs nach Sy-
rien zurückgekehrt. Die Gesuchstellenden litten beide an arterieller Hyper-
tonie und Diabetes; der Gesuchsteller habe zudem eine linke Oberschen-
kelhalsfraktur und benötige eine Endoprothese. Die notwendigen ärztli-
chen Behandlungen der Gesuchstellenden seien in Syrien nicht durchführ-
bar (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 wies der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Verfahrensführung und um
den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab (BVGer-act. 3).
Der in der Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbe-
zahlt (BVGer-act. 8).
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E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember
2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). Die Beschwerde-
führerin verzichtete in der Folge auf eine Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die
Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichti-
gen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von
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Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR
142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV er-
setzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbe-
stimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue
Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der
Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der hu-
manitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem
bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom
1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom
19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.).
3.2 Die materiellen Prüfkriterien für die Voraussetzungen der Erteilung ei-
nes humanitären Visums werden von der Verordnungsänderung nicht be-
rührt (vgl. Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV] des Staatssekretariats für Migration,
August 2018, S. 4, setzgebung/vo-eu-grenz-kuestenwache/erlaeuterungen-vev-d.pdf >; be-
sucht im November 2018). Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die be-
reits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wo-
nach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betref-
fende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales
Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen wer-
den muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonde-
ren Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen
in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu-
ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben
sein (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.3
[zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BVGE 2015/5 E. 4; je m.H.). Befin-
det sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5
E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr
Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer
E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglichkeit,
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sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-
5646/2018 E. 3.6.3, 5.3.1 und 5.3.2).
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an-
deren Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteile
des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.3 [zur Publikation
vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner
BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz, dass die Ge-
suchsteller im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben bedroht seien. Sie begründet dies zum einen mit dem Verhalten
der Gesuchstellenden. Diese hätten sich in den Libanon begeben, um bei
der Schweizer Botschaft in Beirut Visumsgesuche einzureichen. Die da-
nach erfolgte Rückkehr nach Syrien sei ein starkes Indiz für die nicht be-
stehende unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Ge-
gebenenfalls sei es den Gesuchstellenden zudem möglich, erneut den im
Libanon bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. Dort sei auch der
Zugang zu medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Überdies seien die
Gesuchstellenden auch in Syrien untersucht und behandelt worden.
4.2 Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerdeschrift auf den in Sy-
rien herrschenden Bürgerkrieg und das in der Bevölkerung herrschende
Gefühl der Hoffnungslosigkeit hin. Auch die Lage im Libanon sei un-
menschlich; das kleine Land könne nicht eine unbegrenzte Zahl an Flücht-
lingen aufnehmen. Ausserdem sei die medizinische Versorgung dort nur
für Leute gewährleistet, die über genügend Geld verfügten. In Syrien seien
die von den Gesuchstellenden benötigten Therapien nicht durchführbar.
4.3 Die Gesuchstellenden befinden sich angesichts des Bürgerkriegs in
Syrien zweifellos in einer sehr belastenden Situation. Hinzu kommen ihre
gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Arztzeugnisse vom 22. März 2017,
Beilagen zu BVGer-act. 1).
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Die Beschwerdeschrift geht jedoch nur bedingt auf die konkreten Um-
stände der Gesuchstellenden ein und legt vorwiegend die Situation der sy-
rischen Bevölkerung sowie der syrischen Flüchtlinge im Libanon ganz all-
gemein dar. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellenden nach
der Einreichung ihrer Visumsgesuche von Beirut wieder nach Syrien zu-
rückgekehrt sind. Es wäre ihnen offen gestanden, sich im Libanon an die
lokalen Behörden oder Hilfsorganisationen zu wenden. Den Akten ist nicht
zu entnehmen, weshalb die Gesuchstellenden wieder freiwillig nach Syrien
zurückgekehrt sind. Der dortige Aufenthaltsort lässt sich im Übrigen aus
den Akten nicht erschliessen. Die Sicherheitslage in Syrien ist je nach Re-
gion oder Stadt(teil) sehr unterschiedlich, so dass ohne Kenntnis des ge-
nauen Aufenthaltsortes nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen
werden kann, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ma-
chen würde (vgl. Urteil des BVGer F-3472/2017 vom 1. Mai 2018 E. 4.4).
Auch wird bezüglich des Gesundheitszustands der Gesuchstellenden nicht
substantiiert dargelegt, inwiefern sich aus den dargelegten Beschwerden
(Bluthochdruck, Diabetes, Bandscheibenvorfall und Oberschenkelhalsfrak-
tur, letztere behandelt durch Einsetzung einer DHS-Platte und einer Kno-
chenbrücke) eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung ergibt.
Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht auf, welche Medika-
mente benötigt werden und aus welchen Gründen die benötigten Thera-
pien nicht in Syrien oder im Libanon durchführbar sind. Wie die Vorinstanz
anmerkt, lassen die syrischen Arztzeugnisse im Gegenteil den Schluss auf
vorhandene Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Gesuchstel-
lenden zu. Auch in dieser Hinsicht kann demnach nicht auf eine unmittel-
bare Gefährdung geschlossen werden (vgl. BGVE 2015/5 E. 7.3).
4.4 Gestützt auf die Akten ist insgesamt keine substantiierte unmittelbare
Gefährdung der Gesuchstellenden erkennbar, die die Ausstellung humani-
tärer Visa rechtfertigen würde.
5.
Die Verweigerung der Erteilung von Schengen-Visa sowie Visa aus huma-
nitären Gründen an die Gesuchstellenden ist nach dem Gesagten zu Recht
erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Aus diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
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schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: 1 Mappe mit den Akten Ref-Nr. […] und […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
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