B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4661/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…) und
F._______, geboren am (…),
Staatszugehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2018 zusammen mit ihren fünf
minderjährigen Töchtern von Frankreich her kommend illegal in die
Schweiz gelangte und am 25. Mai 2018 für sich und ihre Kinder um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Bern vom 6. Juni 2018 zu Protokoll gab, sie sei in Jugo-
slawien (dem heutigen Serbien) geboren und habe mit den Eltern später in
Deutschland, dann in Italien gelebt,
dass sie staatenlos sei, der Ethnie der Roma angehöre und sich seit dem
Jahre 2013 in Frankreich aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit be-
gründete, sie sei – nachdem sie in Italien ihren Partner kennengelernt und
einen Sohn und eine Tochter zur Welt gebracht habe – im Jahre 2003 von
ihrem Vater gewaltsam nach Serbien zurückgeholt worden,
dass ihr Vater sie an einen Mann „verkauft“ habe, von dem sie zur „Arbeit
auf der Strasse“ gezwungen worden sei,
dass sie später in Frankreich – nachdem sich ihr Partner im Jahre 2016
von ihr getrennt habe – von einem Mann vergewaltigt worden sei, dieser
ihr Tabletten zum Einschlafen gegeben habe und sie nachher mit zerrisse-
nen Kleidern aufgewacht sei und nicht mehr gewusst habe, was gesche-
hen war (SEM-act. A5),
dass ihre älteste Tochter die Ausführungen in Bezug auf die Gewaltdelikte
in Frankreich in einer separaten Befragung zur Person, die ebenfalls am
6. Juni 2018 stattfand, bestätigte (SEM-act. A6),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zu Protokoll gab, sie könne weder nach Frank-
reich noch in ein anderes europäisches Land gehen, weil sie Angst habe,
dass dieser Mann oder ihr Vater sie finden und ihr wieder „dasselbe“ pas-
sieren würde,
dass das SEM die französischen Behörden am 15. Juni 2018 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin und ihrer fünf Kinder gestützt auf Art. 13
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
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und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM-act. A11),
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vor-
instanz am 2. August 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten
(SEM-act. A13),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2018 – eröffnet am 8. August
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter vom 25. Mai 2018
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete
und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zusammen mit ihren Töchtern zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder verfügte (SEM-act. A15),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihre Töchter
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; subeventualiter sei
sie anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem
Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizini-
scher Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden
einzuholen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als
amtliche Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht ersuchte,
dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
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dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorgli-
chen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2018
vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AslyG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.H.),
dass sich aus den Akten Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdefüh-
rerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte,
dass im konkreten Fall bereits die Aussagen in der BzP mögliche Indikato-
ren sein könnten,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den dort protokollierten Aussagen
als Kind mit ihren Eltern zehn Jahre in Deutschland und danach in Italien
gelebt haben will,
dass sie in Italien ihren Partner kennengelernt und ihre beiden ersten Kin-
der zur Welt gebracht habe,
dass sie von ihrem Vater im Jahre 2003 gewaltsam nach Serbien zurück-
geholt worden sei und dieser sie an einen Mann verkauft habe, der „mit
Frauen arbeite“,
dass dieser Mann sie schlecht behandelt, tätowiert, gebrannt, geschlagen
und ihr die Hand gebrochen habe, da er gewollt habe, dass sie auf der
Strasse arbeite,
dass ihr im Jahre 2007 die Flucht von diesem Mann gelungen und sie zu
ihrem Partner nach Belgien gezogen sei,
dass die ganze Familie (in der Zwischenzeit vier Kinder) im Jahre 2013
nach Frankreich umgezogen sei und – nachdem zwei weitere Kinder in
Frankreich geboren und sich ihr Partner im Jahre 2016 von ihr getrennt und
den ältesten Sohn mitgenommen habe – sie dort von einem Mann verge-
waltigt worden sei und sie Angst habe, dass sie in Frankreich wieder „das-
selbe“ zu erwarten habe bzw. dieser Mann wieder „dasselbe“ von ihre
wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 18. Juli
2016 (BVGE 2016/27) einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflich-
tungen gibt, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte
für Menschenhandel aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
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hofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzproto-
koll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei-
tende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und
aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom
15. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) ergeben,
dass die Schweiz in solchen Konstellationen eine prozessuale Untersu-
chungspflicht trifft, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von
einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten,
von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten ha-
ben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre,
dass überdies angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des
Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
besteht, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt
respektive zügig beantwortet werden,
dass im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für
tatsächliche und potenzielle Opfer von Menschenhandel entsteht, wenn die
Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaub-
haften Verdacht („credible suspicion“) begründen, dass eine Person Opfer
von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr
(„real and immediate risk“) befindet, dem Menschenhandel beziehungs-
weise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europa-
rats-Übereinkommens ausgesetzt zu sein,
dass eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, wenn dies der Fall ist und
es die Behörden unterlassen haben, alle angemessenen, möglichen und
zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person ab-
zuwenden (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland
vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294-298),
dass die Schweiz gemäss Art. 10 des Europarats-Übereinkommens aus-
serdem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen
des Menschenhandels hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4–5.2.6 und E. 6.1
je m.w.H.),
dass die Vorinstanz trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Men-
schenhandelssachverhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen
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Untersuchungspflicht keine weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht vorge-
nommen hat (Art. 54 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin bis anhin zwar keine Strafanzeige einge-
reicht hat, eine solche jedoch nicht erforderlich ist, um spezifische Mass-
nahmen einzuleiten,
dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt wer-
den kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Opfer von Menschen-
handel ist, weshalb aufgrund der Umstände und der vorstehend aufgeführ-
ten Hinweise weitere Abklärungen angezeigt sind,
dass es sich mit Blick auf die Verpflichtungen aus dem Palermo-Protokoll
(insbesondere zur Einleitung von wirksamen Ermittlungen, zur zwischen-
staatlichen Zusammenarbeit und zur Gewährleistung der physischen Si-
cherheit des Opfers) und dem Europarats-Übereinkommen (insbesondere
zur Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen) aufdrängt, mit geeig-
neten Mitteln weiterführende Abklärungen vorzunehmen, damit allenfalls
notwendige Schritte in die Wege geleitet werden können,
dass dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensichtlich sprengt,
weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass sich in casu eine Kassation umso mehr aufdrängt, als vorliegend die
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betroffen ist und auf-
grund der aktuellen Aktenlage eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht ohne
weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2018 aufzuheben ist und
die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mithin das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beiordnung ei-
nes Rechtsbeistandes gegenstandslos geworden ist,
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dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des vollständigen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Aufwendungen
in ihrer Honorarnote vom 15. August 2018 in der Höhe von Fr. 1‘730.12
ausgewiesen hat,
dass das Gericht den in Rechnung gestellten notwendigen Aufwand als
leicht überhöht betrachtet, der zu erstattende Betrag in Berücksichtigung
der üblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) sowie vorhande-
ner Erfahrungswerte pauschal auf Fr. 1‘200.– (inkl. Barauslagen und
MWST) festzusetzen ist,
dass das SEM anzuweisen ist, diesen Betrag der Rechtsvertreterin als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. August 2018 wird aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
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