B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4666/2018
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. August 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ im Jahr 2005 ihr Heimatland Marokko verliess, nach Ita-
lien gelangte und dort im Jahr 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (zu
Vorstehendem: vgl. Befragung zur Person vom 30. April 2013 [Vorakten A
5/4]),
dass sie am 24. April 2013 in der Schweiz (Chiasso) ein Asylgesuch stellte
(vgl. dazu und zu Folgendem: unbestrittener Sachverhalt der angefochte-
nen Verfügung),
dass das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) darauf mit Verfü-
gung vom 3. Juni 2013 nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Italien an-
ordnete (vgl. Vorakten A 16/1–6), dies aufgrund der staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]),
dass A._______ aufgrund dessen am 1. Oktober 2013 nach Italien über-
stellt wurde,
dass sie in der Schweiz am 15. Dezember 2017 ein weiteres Asylgesuch
einreichte,
dass das SEM dieses Gesuch formlos abschrieb, mit Verfügung vom
9. Februar 2018 den Wegweisungsvollzug anordnete und A._______ am
30. April 2018 ein weiteres Mal nach Italien ausschaffte,
dass diese in der Schweiz am 14. Mai 2018 ein drittes Asylgesuch stellte,
dass das SEM dieses Gesuch am 29. Mai 2018 – ebenso wie beim vor-
hergehenden Mal – als unbegründetes Mehrfachgesuch formlos abschrieb
und A._______ gleichzeitig das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Weg-
weisung nach Italien gewährte,
dass es am 30. Mai 2018, wie auch bei ihren früheren Überstellungen, an
die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO),
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dass zu diesem Übernahmeersuchen keine Stellungnahme erfolgte, wes-
halb sich für die italienischen Behörden die Verpflichtung ergibt, die Be-
schwerdeführerin wiederaufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass A._______ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
zweimal mit Strafbefehl verurteilt wurde, zuletzt zu einer unbedingt voll-
ziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen (vgl. Strafbefehle vom 20. Oktober
2017 [Vorakten B 4/1–3] und 9. Mai 2018 [Vorakten C 7/ 1–5]),
dass sie nach Vollzug der letzten Strafe in Dublin-Vorbereitungshaft ge-
nommen wurde (vgl. Vorakten C 14/1),
dass sich A._______ am 2. Juni 2018 – bzw. am 2. August 2018 durch ihre
Rechtsvertreterin – im Rahmen des ihr zur Wegweisung gewährten recht-
lichen Gehörs schriftlich äusserte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2018 (Versand am 13. August
2018) ihre Wegweisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf, dass
sie die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ am 15. August 2018 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob mit dem hauptsächlichen Antrag, die Ver-
fügung vom 9. August 2018 aufzuheben,
dass sie eventualiter bzw. subeventualiter beantragt, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, bzw. die Sache
sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an diese zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersucht,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheiderheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2018
per sofort aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts
endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM
entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4
BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung nur die Wegweisung betrifft, weshalb sich der Verfah-
rensgegenstand darauf beschränkt und auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde nur insoweit einzutreten ist (vgl. Art. 64a Abs. 2 AuG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass diese allerdings offensichtlich unbegründet ist und daher auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1
VwVG),
dass Antrag und Begründung der Beschwerde nicht geeignet sind, den
Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen,
dass es im vorliegenden Verfahren, anders als die Beschwerdeführerin
meint, nicht um die Prüfung von Asyl- bzw. frauenspezifischen Fluchtgrün-
den geht, sondern darum, ob eine Überstellung in den nach Dublin-III-VO
zuständigen Mitgliedstaat zumutbar ist (zum insoweit massgeblichen Kri-
terium der Zumutbarkeit: vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Eu-
ropäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 27 N 3),
dass sich die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg in Italien aufgehalten
hat (vgl. auch Kopie des italienischen permesso di soggiorno, gültig bis
zum 8. Januar 2018 [unnummeriertes Aktenstück]),
dass sie nunmehr geltend macht, in Italien werde sie von einigen ihrer
Landsleute verfolgt und sei Übergriffen innerhalb ihrer Familie ausgesetzt,
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dass ihre damit einhergehende Behauptung, sie fühle sich in Italien nicht
sicher, den Wegweisungsvollzug jedoch nicht unzumutbar erscheinen
lässt,
dass Italien in seiner Eigenschaft als Rechtsstaat auch die Rechtssicher-
heit des Einzelnen garantiert, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei all-
fälligen Angriffen auf ihre Person an die dortigen Strafverfolgungsbehörden
zu wenden und dabei auch ihre Mitwirkungspflichten wahrzunehmen hat
(zu Letzterem: vgl. die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdefüh-
rerin habe sich durch ihre Weiterreise nach Frankreich dem Schutz der ita-
lienischen Behörden entzogen [angefochtene Verfügung S. 3 unten]),
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, aber nicht näher
präzisierten gesundheitlichen Probleme den Wegweisungvollzugs eben-
falls nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Be-
hörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliess-
lich ihrer notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müs-
sen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die von der der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Gehörsver-
letzung angesichts des explizit eingeräumten und entsprechend wahrge-
nommenen rechtlichen Gehörs einer Grundlage entbehrt,
dass die Vorinstanz den ihrem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt
folglich richtig und vollständig erhoben hat,
dass sie aufgrund der vorigen Erwägungen zu Recht und in Übereinstim-
mung mit Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offen-
sichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erschei-
nenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 17. August 2018 gemäss Art. 56
VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: