B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4668/2019
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
1. A._______, geb. (…),
2. B._______, geb. (…),
3. C._______, geb. (…) bzw. (…),
4. D._______, geb. (…),
Nigeria,
alle vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsu-
chende, Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 10. August 2011 erstmals um Asyl in
der Schweiz. Am 16. September 2011 trat das SEM auf das Asylgesuch
nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Am 11. November 2011 wurde er
nach Italien überstellt.
B.
Anfangs März 2019 reisten der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdefüh-
rerin 2 und die Beschwerdeführerin 3 gemeinsam in die Schweiz ein.
C.
Am 12. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrer
Tochter (Beschwerdeführerin 3) im Bundesasylzentrum in Zürich ein Asyl-
gesuch ein. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Be-
schwerdeführerin 2 am 21. März 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
(ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 7. November 2016 und am
2. November 2017 in Italien um Asyl ersucht hatte), zu einer allfälligen
Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte
sie, sie habe in Italien kein Zuhause gehabt und mit ihrem Lebenspartner
(Beschwerdeführer 1) und Kind (Beschwerdeführerin 3) auf der Strasse le-
ben müssen. Zudem sei sie wieder schwanger. Zu ihrer Gesundheit be-
fragt, gab sie an, sie sei schwach, habe Probleme mit der Hand und könne
nicht schlafen. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten sind bei ihr
im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verschiedene Ultraschallun-
tersuchungen durchgeführt worden.
D.
Ebenfalls noch am 21. März 2019 ersuchte das SEM die italienischen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO).
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Seite 3
Nachdem die italienischen Behörden zunächst innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hatten,
stimmten sie dem Ersuchen am 8. April 2019 nachträglich zu.
E.
Der Beschwerdeführer 1, der anlässlich der Einreise in die Schweiz inhaf-
tiert worden war, reichte nach seiner Haftentlassung am 11. April 2019 ein
zweites Asylgesuch im Bundesasylzentrum in Zürich ein. Im Rahmen des
Dublin-Gesprächs gewährte ihm das SEM am 23. April 2019 das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum me-
dizinischen Sachverhalt. Dabei gab er u.a. an, er habe in Italien nach einem
negativen Asylentscheid eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, für deren Ver-
längerung er einen Arbeits- und Mietvertrag hätte vorweisen müssen. Nach
Italien gehe er nicht zurück, weil er dort keine Wohnung gehabt habe.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer 1 das SEM
um Koordination der Asylverfahren und reichte eine Notiz der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Januar 2019 zu den Akten, wonach
Familien mit minderjährigen Kindern nicht länger spezifische Unterbrin-
gungsarrangements erhielten und deshalb ähnlich wie andere, nicht ver-
letzliche Personen untergebracht würden. Ferner wies er darauf hin, dass
seine Lebenspartnerin und seine Tochter Arzttermine bei einer Frauen- und
Kinderklinik wahrgenommen hätten, wobei entsprechende Arztberichte
nachgereicht würden.
G.
Gestützt auf einen Abgleich mit Eurodac und die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer 1 bereits am 11. November 2011 im Rahmen eines Dub-
linverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt worden war, ersuchte
das SEM die italienischen Behörden am 3. Mai 2019 um die Übernahme
aller Familienmitglieder. Diesem Ersuchen stimmte Italien am 21. Mai 2019
zu.
H.
Am 23. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 das
rechtliche Gehör zur Anpassung der Personalien der inzwischen gebore-
nen Beschwerdeführerin 4 im Zentralen Migrationsinformationssystem
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ZEMIS (Nachname der Mutter statt Nachname des Vaters). In seiner Stel-
lungnahme vom 29. August 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer 1 da-
mit nicht einverstanden.
I.
Am 3. September 2019 informierte das SEM die italienischen Behörden
über die Geburt der Beschwerdeführerin 4. Am 5. September 2019 stimmte
Italien der Übernahme mit Auflistung aller vier Familienmitglieder nachträg-
lich zu.
J.
Das SEM trat mit Verfügung vom 5. September 2019 – eröffnet am 6. Sep-
tember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Ferner
änderte das SEM den Nachnamen der Beschwerdeführerin 4 im ZEMIS
(vgl. Ziff. 7 des Dispositivs).
K.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei
die Sache zur vollständigen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusiche-
rungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizini-
scher Versorgung sowie einer Unterbringung von den italienischen Behör-
den einzuholen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, den Nachnamen
der Beschwerdeführerin 4 im ZEMIS zu ändern (Nachname des Vaters).
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Fer-
ner beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die
unentgeltliche Prozessführung. Insbesondere sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
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Seite 5
L.
Am 16. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
M.
Die Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
16. September 2019 in elektronischer Form bzw. am 18. September 2019
in schriftlicher Form (Restdossier) vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig ( Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde – soweit sie die
Anfechtung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG betrifft – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.3 Über das Begehren, den Nachnamen der Beschwerdeführerin 4 im
ZEMIS anzupassen, ist nicht im vorliegenden Dublinverfahren zu entschei-
den. Dies einerseits aufgrund unterschiedlicher Verfahrensbestimmungen
(Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, keine Einschränkung der Kognition). An-
dererseits erscheint es aufgrund der Verfahrensökonomie geboten, die Be-
schwerde gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG prioritär zu behandeln. Demnach ist es gerechtfertigt, im Nachgang
an das Dublinverfahren ein separates Verfahren bezüglich der beantragten
Änderung im ZEMIS zu eröffnen.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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Seite 6
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass kein Grund für die
Annahme bestehe, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Auf-
nahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht
vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen inter-
nationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Gemäss dem Urteil Tarakhel
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Ta-
rakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der
Überstellung von Familien Garantien eingeholt werden, dass die Familie
nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet
sei. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar
2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien spezielle
Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgese-
hen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die von den italienischen Behör-
den gegebenen Garantien im Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April
2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. De-
zember 2018 sei das System SPRAR, welches neu SIPROIMI (Sistema di
protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei
non accompagnati) heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen
Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen
humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden
hätten in einem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass
auch inskünftig die Anforderungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher
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Rückkehrer im Dublinverfahren sowie die Wahrung der Grundrechte, na-
mentlich der Familieneinheit sowie des Schutzes der Minderjährigen erfüllt
seien. Die italienischen Erstaufnahmestrukturen müssten nach ihrem
Pflichtenheft den Betroffenen persönliche Unterstützung anbieten. Neu
eintretende Personen würden medizinisch untersucht und hätten Zugang
zu ärztlicher Behandlung sowie zum nationalen Gesundheitsdienst. Mithin
habe sich die Lage bezüglich Aufnahme von Asylsuchenden gegenüber
der Situation zwischen 2011 und 2013, welche dem Urteil des EGMR vom
4. November 2014 zu Grunde gelegen sei, verbessert. Es sei davon aus-
zugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kindergerechten Struk-
turen untergebracht und nicht getrennt würden. Eine Überstellung nach Ita-
lien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die italienischen Behör-
den hätten in ihren Miteilungen, zuletzt vom 5. September 2019, zu erken-
nen gegeben, dass sie die Beschwerdeführenden als Kernfamilie betrach-
teten, weshalb sie in einer geeigneten Struktur, unter Wahrung der Famili-
eneinheit, untergebracht würden. Das SEM zweifle nicht an den Zusiche-
rungen der italienischen Behörden. Ferner gebe es keine Gründe im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, aufgrund derer das
Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen wäre. Die Zuständigkeit Italiens
bleibe bestehen. Den Akten seien auch keine Gründe für die Anwendung
der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu entnehmen. Bezüglich des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen 2 – 4 könne festgehalten
werden, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie)
verpflichtet sei, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewäh-
ren. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betreffe,
so gewähre Italien auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwenige me-
dizinische Betreuung. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes-Dekrets
113/2018 "sicurezza e immigrazione" am 5. Oktober 2018 sei der Zugang
zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Italien nach wie vor im
gleichen Mass gegeben wie für Personen mit einem Aufenthaltsstatus. Das
SEM verweist diesbezüglich auf ein Dokument auf der Website des Innen-
ministeriums (Immigrazione e sicurezza publica, Le risposte per conoscere
il nuovo decreto, FAQ, p.26:
legati/decreto_immigrazione_e_sicurezza_definitdef.pdf).
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Lage in
Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen «Salvini-
Dekret» verschlechtert. Die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur
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Seite 8
noch für unbegleitete Minderjährige und Personen mit internationalem
Schutz offen. Ab 5. Oktober 2018 sei für sämtliche Asylsuchende und In-
haber des humanitären Status nur noch die Aufnahme in den grösseren
Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vor-
gesehen. Dies gelte auch für vulnerable Personen im Asylverfahren und
Dublinverfahren. Personen, die gestützt auf die Dublin-Verordnung nach
Italien zurückkehren müssten, hätten keinen Zugang zu den SPRAR-Un-
terkünften. Bei einer Überstellung nach Italien drohe den Beschwerdefüh-
renden eine Verletzung von Art. 3 EMRK. In diesem Zusammenhang wird
unter anderem auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ver-
wiesen (D-835/2019 vom 6. März 2019, D-1214/2019 vom 1. April 2019
und F-4090/2019 vom 22. August 2019), wonach ein imminentes Risiko
vorliege, dass Familien mit minderjährigen Kindern in Italien nicht in ange-
messene, kindergerechte Unterkünfte mit Zugang zu adäquater medizini-
scher Behandlung untergebracht würden. Die Vorinstanz habe es auch un-
terlassen, die Beschwerdeführerin 2, welche aufgrund der kürzlich erfolg-
ten Geburt gesundheitlich angeschlagen sei, und ihre Töchter als beson-
ders verletzliche Personen anzuerkennen. Sowohl der Beschwerdefüh-
rer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 führten aus, dass sie in Italien auf
der Strasse gelebt und keine genügende medizinische Versorgung erhal-
ten hätten. Zudem habe der Beschwerdeführerin 2 nach der Geburt der
ersten Tochter niemand geholfen. Es stelle sich somit die Frage, ob das
SEM sein Ermessen im Rahmen der Prüfung der Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesetzeskon-
form ausgeübt bzw. eine Ermessensunterschreitung begangen und damit
die ihm auferlegte Begründungspflicht verletzt habe.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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Seite 9
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3). Nachdem die italienischen Behörden am 21. Mai 2019 dem Über-
nahmeersuchen des SEM mit Auflistung des Beschwerdeführers 1, der Be-
schwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführerin 3 explizit zugestimmt hat-
ten, bestätigten sie diese Übernahme auch nach der Geburt der Beschwer-
deführerin 4 am 5. September 2019 mit Auflistung aller vier Familienmit-
glieder. Die Zustimmung stützte sich im Falle des Beschwerdeführers 1 auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO und im Falle der Beschwerdeführerinnen
2 – 4 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerde-
führenden auch nicht bestritten.
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Seite 10
6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der
Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen,
ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur
dann der Fall, wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person gel-
tend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individu-
ellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch
erscheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist,
die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu
muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Grün-
den sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut
sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9
E. 7 und 8).
6.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach sie in Italien als Fa-
milie mit minderjährigen Kindern nicht angemessen untergebracht würden,
ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist bekannt, dass der effektive Zugang
zum Asylverfahren in Italien bei verletzlichen Personen nicht vollständig
gewährleistet ist: Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwe-
sens werden Familien und andere verletzliche Personen (ausgenommen
unbegleitete Minderjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen,
nur noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren unterge-
bracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report italy, Update
2018, S. 56, abrufbar unter
tes/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf).
6.4 Mit Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass das SEM im Fall einer asylsuchenden Mutter mit
minderjährigen Zwillingstöchtern nicht ausreichend geprüft habe, ob es
Umstände gebe, die einen Selbsteintritt der Schweiz erfordert hätten. Die
Frau war mit ihren Töchtern bereits nach Italien überstellt worden. Zuvor
hatte das SEM argumentiert, dass die Garantien Italiens den Anforderun-
gen des Tarakhel-Urteils entsprochen hätten. Demgegenüber hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, das SEM lasse ausser Acht, dass sich im
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Seite 11
Fall der Beschwerdeführerinnen konkrete Hinweise verdichtet hätten, wo-
nach es sich bei der zugewiesenen Unterkunft nicht um eine familienge-
rechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts gehandelt habe und
der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung nicht gewährleis-
tet war (E. 5.5).
6.5 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familie mit zwei
minderjährigen Kindern, wobei die jüngere Tochter knapp drei Monate alt
ist. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht mehr zu den Personengrup-
pen gehören, welche Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR-bzw.
SIPROIMI-Zentrum haben, vermag die Zusicherung des italienischen In-
nenministeriums («Nucleo familiare» vom 5. September 2019) die Zweifel,
ob sie einer adäquaten Unterbringung zugeführt werden, nicht auszuräu-
men.
6.6 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es an-
gezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwen-
den. Zwar stellt sie in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit
der Souveränitätsklausel Erwägungen an, doch lässt sie – wie bereits er-
wähnt – ausser Acht, dass im Hinblick auf Italien Unsicherheiten bezüglich
der konkreten Unterbringungsmodalitäten von Familien mit minderjährigen
Kindern bestehen. Sie hat nicht ausreichend geprüft, ob sich die Unterbrin-
gungsmodalitäten für Familien mit Kindern in Italien derzeit mit demselben
vereinbaren lassen. Daran vermag auch der Hinweis des SEM auf ein auf
der Website des Innenministeriums publiziertes Dokument (vgl. E. 4.1 vor-
stehend) nichts zu ändern, zumal diese Publikation die gemäss der Tarak-
hel-Rechtsprechung erforderlichen Garantien nicht ersetzen kann.
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf
die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen
und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt,
in nachvollziehbarer Weise auf den vorliegenden Einzelfall bezogen prüfen
müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich ange-
zeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
7.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung (vgl. E.
2.1) keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und
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Seite 12
es sich bei der Ermessensüberschreitung um eine Rechtsverletzung han-
delt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 5. September 2019 aufzuheben und die Sache zur umfas-
senden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitä-
ren Gründen – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der am 16. September 2019 angeordnete Vollzugstopp ge-
genstandslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird demnach gegenstandslos.
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtvertretung im Sine von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2019 (ohne Ziff. 7 des Dis-
positivs) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Bezüglich des Antrags, den Nachnamen der Beschwerdeführerin 4 im
ZEMIS anzupassen (vgl. Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung), wird ein separates Verfahren eröffnet.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: