B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4672/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
geboren am (…) 1977, Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1977 geborene nigerianische
Staatsangehörige, am 11. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Beschwerdeführerin am 17. April 2018 zur Person befragt wurde
(SEM-act. A8),
dass sie dabei aussagte, sie habe im Vereinigten Königreich als Ehefrau
eines dort lebenden deutschen Staatsangehörigen über eine Aufenthalts-
bewilligung verfügt,
dass sie im Vereinigten Königreich mit ihrem Ehemann und zwei gemein-
samen Kindern gelebt habe, bis ihr Ehemann im Jahr 2003 sie und die
Kinder verlassen habe und in die Schweiz gezogen sei, wo er sich nach
wie vor aufhalte,
dass sie sich im April 2018 allein in die Schweiz begeben – die Kinder seien
ihr zwischenzeitlich von der Vormundschaftsbehörde weggenommen und
fremdplatziert worden – und hier versucht habe, mit ihrem Ehemann in
Kontakt zu treten, dieser jedoch von ihr nichts habe wissen wollen,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausschliesslich mit ihrer Dar-
stellung nach ungerechter und schikanöser Behandlung begründet, die sie
und ihre beiden Kinder nach dem Wegzug ihres Ehemannes von Seiten
der Behörden des Vereinigten Königreichs erfahren hätten,
dass die Beschwerdeführerin bei gleicher Gelegenheit das rechtliche Ge-
hör zur möglichen Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt
wurde,
dass das SEM am 28. Juni 2018 ein Aufnahmeersuchen gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an die Behörden des Vereinigten Königreichs
richtete, welche am 16. Juli 2018 der Übernahme zustimmten (SEM-act.
A21 und A25),
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dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2018 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich anordnete
und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A27),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewäh-
ren, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung
vom 17. August 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den
Zweck verfolgten, denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die
Durchführung des Verfahrens auf Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Art. 1 Dublin-III-VO),
dass dabei aus dem Leitgedanken, welcher der Gewährung des internati-
onalen Schutzes zugrunde liegt, ebenso offenkundig wie auch zwingend
folgt, dass der für die Beurteilung des Antrags auf Gewährung eines sol-
chen Schutzes zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich der (angebliche)
Verfolgerstaat sein kann,
dass daher im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der gemäss den Vor-
bringen eines Antragstellers der Verfolgerstaat ist, das Dublin-Verfahren
nicht zur Anwendung gelangen kann (Urteile des BVGer E-934/2015 vom
25. Februar 2015 E. 5, E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013),
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausschliesslich mit einer ihrer
Auffassung nach schlechten Behandlung durch die Behörden des Verei-
nigten Königreichs begründete, weshalb der Vorinstanz im Verhältnis zum
Vereinigten Königreich das Instrument des Dublin-Verfahrens nicht offen-
steht,
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dass die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht verletzt (Art. 48 Bst.
a VwVG) und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese prüft, ob
ein anderer Dublin-Mitgliedstaat als zuständig bestimmt und die Beschwer-
deführerin dorthin überstellt werden kann, bzw. – falls das nicht der Fall
sein sollte – damit sie das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durch-
führt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil der pro-
zessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin offensichtlich keine
Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
dass mit dieser Kostenregelung der Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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