B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4699/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______.
F-4699/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 11. Dezember 2016 beantragte die aus Kambodscha stammende
Y._______ (geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die
Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an,
ihren im Kanton Aargau ansässigen Bekannten X._______ (geb. […], im
Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten
der Vorinstanz [SEM act.] 3, pag. 27 - 30).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 20. Dezember 2016 lehnte die Schweize-
rische Botschaft den Visumsantrag ab. Sie begründete ihre Haltung damit,
dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Ho-
heitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinrei-
chend gesichert erachtet werden könne (SEM act. 3, pag. 11 - 14). Dage-
gen erhob der Gastgeber am 3. Januar 2017 Einsprache (SEM act. 1, pag.
1 - 5). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung
ergänzender Abklärungen an das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau übermittelt (SEM act. 5 und 6).
C.
Am 27. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einer Region,
aus welcher als Folge der dort in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein starker Migrationsdruck feststellbar sei. Von
dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betroffe-
nen Person im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende
Verpflichtungen oblägen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine
42-jährige, geschiedene Frau mit zwei Kindern (15 bzw. 21 Jahre alt). So-
mit bestünden zwar auf den ersten Blick gewisse Verpflichtungen, die es
angesichts der geplanten langen Auslandabwesenheit allerdings zu relati-
vieren gelte. Entsprechend grosse Bedeutung komme den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu. Gemäss den Gesuchsunterlagen sei die Gesuchstellerin
als Selbständigerwerbende im Heiratsgeschäft tätig. Aufgrund der Akten
(dreimonatige Landesabwesenheit trotz eigenem Geschäft, fehlende An-
gaben über erzielte Einkünfte, Geschäftskontostand per 28. November
2016 von USD 12.-, Überweisung eines grösseren Barbetrages unbekann-
ter Herkunft von USD 21‘700.- auf dieses Konto kurz vor Einreichung des
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Visumsgesuches) lasse sich die tatsächliche finanzielle Situation nicht ab-
schliessend beurteilen. Mangels anderer Belege und Umstände könne ins-
gesamt nicht von gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration
abzuhalten vermöchten. Ausserdem verfüge die eingeladene Person be-
reits über ein persönliches Beziehungsnetz in der Schweiz. Die Vorausset-
zungen für die Erteilung des gewünschten Visums seien somit nicht erfüllt
(SEM act. 7, pag. 46 - 49).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzu-
heben und das Besuchervisum zu erteilen. Hierzu bringt er zur Hauptsache
vor, bei der Eingeladenen handle es sich um eine selbständigerwerbstätige
Frau, die ihr eigenes Unternehmen erfolgreich führe. Aktuelle Unterlagen
verdeutlichten, dass ihre diesbezüglichen Einkünfte ausreichten, um den
Lebensunterhalt für sich und die minderjährige Tochter zu bestreiten, sie
auf dieses Einkommen aber auch angewiesen sei. Das Geschäftskonto
weise per 11. Mai 2017 einen Positivsaldo von USD 22‘303.34 aus. Aus
Belegen gehe hervor, dass für Februar und März 2017 Dienstleistungen
von USD 2‘200.- bzw. USD 2‘700.- verrechnet worden seien; dies sei in
Kambodscha ein ansehnlicher Umsatz. Abgesehen davon besitze die Ge-
suchstellerin zwei Häuser; eines nutze sie als Geschäfts- und Wohnsitz,
das andere vermiete sie gewinnbringend an Touristen. Sie stamme aus ei-
ner für kambodschanische Verhältnisse wohlhabenden Familie und sei dort
wirtschaftlich wie sozial gut verankert. Ungeachtet der allgemeinen Lage in
Kambodscha sei hier die persönliche Situation ausschlaggebend. Die ein-
geladene Person sei 42-jährig, habe zwei Kinder und sei verlobt. Sie be-
absichtige, als Touristin in die Schweiz zu kommen, wo sie lediglich über
Bekannte aber kein Beziehungsnetz verfüge. Für die anfallenden Kosten
komme sie selber auf. Aufgrund dessen erscheine die Rückkehr in ihr Hei-
matland vollumfänglich gewährleistet.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. ein aktueller Auszug aus dem
Geschäftskonto, Belege der Geschäfteinnahmen der Monate Februar und
März 2017 sowie Kopien von Fotos, welche die Gesuchstellerin mit ihren
Töchtern und bei der Geschäftstätigkeit zeigen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zur
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Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 6. Juli 2017 aufgefordert, an-
sonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
Da der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist einging, trat das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil F-2979/2017 vom 21. Juli 2017 auf die am
24. Mai 2017 eingereichte Beschwerde nicht ein.
F.
Mit Eingaben vom 27. Juli 2017 und 19. August 2017 gelangte der Be-
schwerdeführer in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht und machte
unter Vorlage entsprechender Unterlagen geltend, von der Post für die Zwi-
schenverfügung vom 6. Juni 2017 keine Abholungseinladung erhalten zu
haben.
Da sich aus den fraglichen Nachträgen auf ein Versäumnis der Post bzw.
ein Unverschulden der Partei schliessen liess und auch die sonstigen Vor-
aussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllt waren, nahm das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren am 29. August 2017 wieder auf
und führte es unter der Verfahrensnummer F-4699/2017 fort.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2017 spricht sich das SEM,
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Be-
schwerde aus und hält ergänzend fest, der Besitz zweier Häuser werde
nicht belegt und auch die vorgelegten Fotos stellten keinen rechtsgenügli-
chen Beweis dar. Abgesehen davon biete selbst Vermögen im behaupteten
Umfang keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin, gingen solche Vermögenswerte
im Falle einer Migration doch nicht verloren.
H.
Replikweise hält der neu mandatierte Parteivertreter am 2. November 2017
am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Die eingela-
dene Person erfülle die Einreisevoraussetzungen eines Durchschnittstou-
risten längstens. Das SEM stelle Anforderungen, welche in keinem Verhält-
nis zum geplanten Besuchsaufenthalt stünden. Der vorinstanzliche Stand-
punkt stelle reine Willkür dar, finde im Gesetz keine Grundlage und erweise
sich als vollkommen abwegig.
Der Replik lag ein Auszug aus dem Geschäftskonto bei. Dieses wies per
31. Oktober 2017 einen Saldo von rund USD 21‘529.- aus.
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I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Mit der Replik beantragte der Rechtsvertreter, im Nachhinein und ohne nä-
here Erläuterungen, eine Parteibefragung seines Mandanten. Über diesen
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Seite 6
Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Ent-
scheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge
aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).
Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich-
keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd-
liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der
Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist
vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-
bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis
zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).
3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-
zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-
verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Be-
schwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen
Verfügung (siehe Einsprache vom 3. Januar 2017 [SEM act.1, pag. 1 - 5])
und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer act. 1 bzw. act. 9)
Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Wesentlich
Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Von Belang er-
scheint im konkreten Fall nämlich vielmehr, inwieweit die Einkommens- und
Vermögenssituation der eingeladenen Person nachgewiesen ist (siehe
dazu E. 7.3 - 7.6 hiernach). Es ist daher nicht anzunehmen, dass diesbe-
zügliche mündliche Äusserungen des Gastebers zu Erkenntnissen führten,
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die über das aus den Akten Bekannte hinausgehen. Von der beantragten
Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I
60 E. 3.3 m.H.).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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Seite 8
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
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Seite 9
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 5.2 erstzitierten Verordnung).
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist
die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die
Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleis-
tet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
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Seite 10
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
6.3 Obwohl Kambodscha die Armutsquote aufgrund hoher Wachstums-
zahlen von rund 53 % im Jahr 2004 auf inzwischen geschätzte 13 % zu
reduzieren vermochte, gehört das Land nach wie vor zur Gruppe der Least
Developed Countries (LDC). Bestimmend für den Status als LDC sind Ent-
wicklungsdefizite bei der Gesundheitsversorgung, der Ernährung und Bil-
dung sowie die geringe Diversifizierung der auf einzelne Exportprodukte
beschränkten Volkswirtschaft. Mehr als die Hälfte der kambodschanischen
Bevölkerung ist weniger als 25 Jahre alt. Negative Auswirkungen auf die
Wirtschaft haben insbesondere Korruption, mangelhafte Infrastruktur, hohe
Energiekosten, niedriges Ausbildungsniveau, Rechtsunsicherheit und un-
geklärte Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden. Landminen und
Blindgänger aus den Jahren des Bürgerkrieges stellen, vor allem in ländli-
chen Gebieten, ein weiteres Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung
dar. Hinzu kommen die Verletzung von Menschen- und Sozialrechten bei
der Landnutzung, Beeinträchtigungen der Meinungs- und Versammlungs-
freiheit sowie Willkür der Justiz und mangelnde Rechtsstaatlichkeit. Seit
Ende 2015 gehen die Regierung und die von ihr abhängige Gerichtsbarkeit
wieder verstärkt gegen Vertreter der unabhängigen Presse, Opposition und
Zivilgesellschaft vor (vgl. zum Ganzen , Reise-
und Sicherheit; Kambodscha, Reise- und Sicherheitshinweise, Wirtschaft,
Stand: April 2017 bzw. Innenpolitik, Stand: Oktober 2017, besucht im Feb-
ruar 2018).
6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus Kambodscha hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsre-
gion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die
weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche
oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstands-
lose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen.
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Seite 11
7.
7.1 Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die Kernfamilie. Bei der Ge-
suchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 43-jährige Frau. Laut den
Akten ist sie selbständigerwerbend, geschieden und Mutter zweier Kinder
(15- bzw. 21-jährig). Der Darstellung des Gastgebers zufolge ist sie inzwi-
schen wieder verlobt (siehe den am 3. März 2017 zu Handen der kantona-
len Migrationsbehörde ausgefüllten Auskunftsbogen [SEM act. 6, pag. 41 -
43] oder BVGer act. 1). Die eingeladene Person erwähnte dies anlässlich
einer Vorsprache bei der Schweizer Auslandvertretung am 7. Dezember
2016 seltsamerweise mit keinem Wort (SEM act. 3, pag. 25 bzw. 32/33).
Auch der Parteivertreter äusserte sich hierzu in der Replik nicht. Insoweit
bestehen Unklarheiten. Der (verheiratete) Beschwerdeführer seinerseits
soll ein guter Freund der Eingeladenen sein. Übereinstimmend gaben sie
an, sich 2014 in Thailand kennengelernt und im Dezember 2016 in Kam-
bodscha ein zweites Mal persönlich getroffen zu haben. Seit 2014 stünden
sie in regelmässigem Kontakt, ausserdem hätten sie in der Schweiz noch
gemeinsame Bekannte.
7.2 Aus diesen Angaben werden zwar gewisse familiäre Bindungen der
Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ersichtlich; die auf Beschwerdeebene
daraus abgeleiteten Verantwortlichkeiten gilt es im Hinblick auf die hier zu
beurteilende Frage nach der anstandslosen Wiederausreise im Anschluss
an eine Auslandabwesenheit indes zu relativieren. So gestattet ihr die fa-
miliäre und gesellschaftliche Einbindung in Kambodscha offenbar einen
Auslandaufenthalt von immerhin drei Monaten, was trotz familiären Bezu-
ges zum Herkunftsland von einiger Ungebundenheit zeugt. Kommt hinzu,
dass einerseits die ältere Tochter bereits volljährig und verheiratet (SEM
act. 6, pag. 43), andererseits die Betreuung der jüngeren Tochter während
dieser Zeit durch die Schwester anscheinend gewährleistet ist. Die Rolle
ihres Verlobten wiederum bleibt wie angetönt im Dunkeln. Von daher deutet
nichts auf das Bestehen besonderer Verpflichtungen hin. Entgegen der in
der Replik geäusserten Auffassung hat die Vorinstanz die Existenz engerer
familiärer Bande im Übrigen keineswegs verkannt. Zu Recht gibt sie in der
angefochtenen Verfügung jedoch zu bedenken, dass zurückbleibende Kin-
der einen Elternteil aus einem solchen Land häufig nicht daran hindert, den
Entschluss zur Emigration zu fassen, sei dies etwa in der Hoffnung, die
Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder spä-
ter allenfalls nachziehen zu können.
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7.3 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse der Gesuchstellerin. Soweit der Parteivertreter in die-
sem Zusammenhang kritisiert, das SEM knüpfe die Erteilung eines Visums
an unverhältnismässig strenge Voraussetzungen und gehe mit Blick auf die
verlangten Vermögensangaben willkürlich und gesetzeswidrig vor, gilt es
vorweg nochmals klarzustellen, dass Drittstaatsangehörige den Zweck so-
wie die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen müssen.
Ebenso haben die Behörden die Gefahr einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise zu prüfen und die Gesuchstellenden – damit einhergehend – die
Gewähr der gesicherten Wiederausreise darzutun (siehe E. 5.3 und 5.4
hiervor). Die eingeladene Person hat demnach allen Anlass, ihre Verhält-
nisse möglichst offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die erst
replikweise vorgetragenen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
7.4 Die Gesuchstellerin ist gemäss den Gesuchsunterlagen als Unterneh-
merin in der Hochzeitsbranche (Organisieren von Hochzeiten und Zeremo-
nien, Kleider, Make-up, etc.) tätig. Aktenkundig sind für die Monate Februar
und März 2017 verrechnete Dienstleistungen im Umfang von USD 2‘200.-
bzw. USD 2‘700.-. Bekannt ist ferner, dass das Geschäftskonto im Herbst
2016 einen knapp positiven Saldo (zwischen USD 12.- und USD 33.-) auf-
wies. Am 28. November 2016 ging dann eine Bareinzahlung (Cash Depo-
sit) von USD 21‘700.- ein (SEM act. 3, pag. 18). Seither verharrte der Kon-
tostand mehr oder weniger auf jenem Niveau (per 17.Mai 2017 beispiels-
weise bei rund USD 22‘303.- [Beilagen zu BVGer act. 1] oder per 31. Ok-
tober 2017 bei zirka USD 21‘529.- [Beilage zur Replik]). Die erzielten Ein-
künfte erscheinen in den vorgelegten Auszügen freilich nicht, so dass das
erwähnte Bankkonto, jedenfalls für die fragliche Zeitspanne von elf Mona-
ten, weder auf einen erkennbaren Vermögenszuwachs noch eine beson-
ders erfolgreiche Geschäftstätigkeit schliessen lässt. Fragen wirft aber vor
allem die erwähnte Kontoaufstockung im Umfange von USD 21‘700.- auf,
die zeitnah zur Einleitung des Visumsverfahrens erfolgte. Woher die betref-
fende Gutschrift stammt und was der Grund für die Zahlung war, wurde
bislang nicht transparent gemacht. Dass sich die eingereichten Fotos nicht
für den Nachweis gefestigter beruflicher Verhältnisse eignen, versteht sich
derweil von selbst. Bei der momentanen Sachlage kann also nicht von ei-
ner massgeblichen beruflichen Verankerung im Heimatland ausgegangen
werden. Wie angetönt, scheint die ausgeübte Tätigkeit überdies problem-
los eine mehrmonatige Landesabwesenheit zuzulassen. Die Einkommens-
situation der eingeladenen Person in Kambodscha ist mithin nicht geeig-
net, das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern.
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7.5 Ferner gibt der Gastgeber an, die Gesuchstellerin besitze in ihrer Hei-
mat zwei Häuser. Zu besagten Vorbringen wurden allerdings keinerlei Be-
lege eingereicht. Welche Art von Beweismittel das SEM für den Nachweis
von Grundeigentum als grundsätzlich tauglich erachtet, hat es in der Ver-
nehmlassung beispielhaft aufgezählt (Kaufvertrag, Auszug aus Liegen-
schaftsregister, siehe BVGer act. 6). Deren Beibringung wäre mit vertret-
barem Aufwand möglich. Selbst in der Replik wurde aber nichts derglei-
chen offen gelegt oder in Aussicht gestellt. Analog verhält es sich mit dem
Einwand, die eingeladene Person stamme bezogen auf Kambodscha aus
einer gesellschaftlich oberen Schicht, denn auch hierzu liegen keine sons-
tigen Informationen oder substantiierte Angaben vor. Auf dieser Grundlage
kann ihre Wiederausreise nicht als gesichert eingestuft werden.
7.6 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen, berufli-
chen und wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Kambodscha.
Nebst den erläuterten Vorbehalten nicht ausser Acht zu lassen gilt es über-
dies die von der Schweizer Botschaft in Bangkok geäusserten Zweifel, de-
nen in Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zukommt, ist
die Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten ver-
traut.
7.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten und der Integri-
tät des Beschwerdeführers ist hierbei sicherlich nicht zu zweifeln. Zugleich
gilt es zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für
gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchs-
aufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Un-
fall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten kann, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27
E. 9 je m.H.).
7.8 Aufgrund des Gesagten kann ein Visum für den gesamten Schengen-
Raum nicht erteilt werden. Der an sich verständliche Wunsch des Gastge-
bers, der mit ihm befreundeten Gesuchstellerin im Rahmen eines Ferien-
aufenthalts die Schweizer Kultur näher zu bringen, hat demnach – einst-
weilen – in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Be-
urteilung bleibt es den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vor-
derhand im Ausland zu treffen. Der Beschwerdeführer macht sodann keine
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– z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten
nicht ersichtlich (vgl. E. 5.5).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 21. August 2017 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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