B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4723/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 2. Juli
2018 in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl (Akten der
Vorinstanz [SEM act.] B7/12 S. 7 und B8/12 S. 6).
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank („Eurodac“)
ergab, dass die Beschwerdeführenden zuvor in Frankreich um Asyl nach-
gesucht hatten (SEM act. B5/3).
C.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 13. Juli 2018 wurde den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rücküber-
nahme Frankreichs gewährt. Dabei gaben sie an, sie hätten dort erfolglos
zwei Asylverfahren durchlaufen und in der Folge das Land verlassen müs-
sen. Im Fall einer Rückkehr nach Albanien seien sie wegen einer Familien-
fehde ihres Lebens bedroht. Vor diesem Hintergrund seien sie in die
Schweiz gelangt (vgl. SEM act. B7/12 und B8/12).
D.
Am 20. Juli 2018 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gendend Dublin-III-VO; SEM act. B11/5 und B13/5).
E.
Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 27. Juli 2018 gut
(SEM act. B16/2).
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 (eröffnet am 13. August 2018) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Frankreich, das
gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei.
Zugleich verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und
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stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. B17/9 und 18/1).
G.
Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden mit in Albanisch und
Französisch verfasster Beschwerde vom 17. August 2018 ans Bundesver-
waltungsgericht. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf
ihre Asylgesuche sei einzutreten. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien
die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; ebenso solle mit dem vorliegenden Entscheid zugewartet wer-
den. Sodann sei es den zuständigen Personen zu untersagen, Kontakt mit
dem Herkunftsland aufzunehmen.
Zur Begründung brachten sie an, ihre Asylanträge in Frankreich seien ab-
gelehnt worden. Die französischen Behörden würden sie sodann mit Si-
cherheit nach Albanien zurückweisen. Dort seien sie jedoch in Lebensge-
fahr, da (…).
Als Beweismittel reichten sie zahlreiche Dokumente in albanischer Spra-
che ein (vgl. BVGer act. 1).
H.
Mit Telefax vom 22. August 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen su-
perprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2).
I.
Am selben Tag trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit das Asylgesetz nichts
anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich
gegeben (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. aber
hinten E. 2.2).
1.3. Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit
des Einzelrichters mit der Zustimmung des Zweitrichters gegeben (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um
eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde. Auf einen Schriften-
wechsel wird deshalb verzichtet und der vorliegende Entscheid nur sum-
marisch begründet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Drittstaat
angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). Auf
die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als damit verlangt wird,
dass sie als Flüchtlinge anerkannt würden, ihnen Asyl gewährt werde und
den zuständigen Behörden der Kontakt mit Behörden des Herkunftslands
untersagt wird.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
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Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM – nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – auf
das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständig
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
bzw. der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.
4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
„Eurodac“-Datenbank ergab, dass diese am 30. November 2016 und am
2. Januar 2018 in Frankreich Gesuche um Asyl eingereicht hatten (SEM
act. B5/3). Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am
20. Juli 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. B11/5 und B13/5). Die franzö-
sischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 27. Juli
2018 zu (SEM act. B16/2).
4.2. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
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5.
Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Frankreich würden systematische Schwach-
stellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinn des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), ergeben.
5.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, Frankreich würde sich weigern, sie wieder aufzunehmen
und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen. Den Akten können keine Gründe entnommen wer-
den, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen einer Blutrache beziehungs-
weise aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Sodann
wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführenden Opfer einer Rache-
aktion in Frankreich werden könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass
Frankreich sensible Daten an das Heimatland der Beschwerdeführenden
weitergeben könnte. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden nicht
dargetan, die sie bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen in Frank-
reich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-
Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
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6.
6.1. Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestim-
mungen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311). Danach kann das SEM das Asylgesuch „aus huma-
nitären Gründen“ auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
6.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer
F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2).
6.3. Wie erwähnt können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen wer-
den, dass Frankreich die Beschwerdeführenden nicht völkerrechtskonform
behandeln würde (vgl. vorn E. 5.1 und 5.2). Eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung durch die Vorinstanz ist dementsprechend nicht ersichtlich
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Vor diesem Hintergrund besteht kein
Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-
VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.4. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die
französischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss
Art. 23–25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frank-
reich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgeset-
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zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Aus-
ländergesetz, AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.H.). Auch wurden keine Gründe dargetan, die einen Aufschub des
Vollzugs rechtfertigen würden.
9.
9.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist.
9.3. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichts-
los zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.−
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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