B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4735/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch Jörg Roth, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4735/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (ein kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1955)
arbeitete seit 1985 als Saisonnier in der Schweiz. Seit 1990 hält er sich
dauerhaft in der Schweiz auf. Seine Ehefrau und die gemeinsamen sechs
Kinder kamen am 7. Februar 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz. Beide Eheleute kamen in den Genuss einer Niederlassungs-
bewilligung.
B.
B.a Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer
verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. In den Jahren 2006
bis 2010 wurden wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsge-
setzgebung sechs Bussen gegen ihn ausgesprochen: Am 23. Oktober
2006 wurde er zu einer Busse von Fr. 150.– verurteilt, am 12. Dezember
2006 zu einer Busse von Fr. 120.–, am 14. März 2007 zu einer Busse von
Fr. 40.–, am 17. Januar 2008 zu einer Busse von Fr. 300.–, am 16. April
2008 zu einer Busse von Fr. 40.– (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) sowie am
21. September 2010 zu einer Busse von Fr. 40.– (vgl. kantonale Akten [BE-
act.] 410).
B.b Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2010 wurde
er wegen mehrfach versuchten Betrugs bzw. mehrfachen Betrugs (Delikts-
zeitraum: 12. September 2002 bis 8. Oktober 2003) sowie mehrfacher Ur-
kundenfälschung (begangen zwischen April 2003 und 26. August 2004) zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von
zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt. Gleichzeitig wurde
festgestellt, dass das Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 23. Oktober
2009 in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. BE-act. 112-130; S. 410).
B.c Am 10. Dezember 2010 stellte die damals zuständige Einwohnerge-
meinde den Eheleuten aufgrund ihrer Straffälligkeit und ihrer Verschuldung
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht (vgl. BE-act. 58).
Das Verfahren wurde aufgrund hängiger Strafverfahren am 29. Juli 2011
sistiert (vgl. BE-act. 35).
B.d Das Regionalgericht Oberland verurteilte den Beschwerdeführer am
28. Mai 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs (begangen in der Zeit zwi-
schen November 2005 und Februar 2009) bzw. des Versuchs (Deliktszeit-
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raum von Mai 2005 bis Sommer/Herbst 2008) zu einer teilbedingten Frei-
heitsstrafe von 20 Monaten (10 Monate bedingt vollziehbar bei einer Pro-
bezeit von vier Jahren). Der mit Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2010
bedingt gewährte Vollzug wurde nicht widerrufen, hingegen wurde der Be-
schwerdeführer verwarnt und die Probezeit um ein Jahr ab dem 28. Mai
2013 verlängert. Ferner wurde er der Nichtabgabe von Ausweisen und
Kontrollschildern für schuldig erklärt (vgl. BE-act. 15-21; BE-act. 410).
B.e Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungs-
amts Oberland vom 20. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer offene Be-
treibungen von insgesamt Fr. 84‘986.85 sowie offene Verlustscheine von
insgesamt Fr. 202‘973.60.
B.f Mit Urteil vom 25. Februar 2014 stellte das Obergericht des Kantons
Bern, 1. Strafkammer, fest, das (erstinstanzliche) Urteil des Regionalge-
richts Oberland vom 28. Mai 2013 sei insofern in Rechtskraft erwachsen,
als der Beschwerdeführer des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, des
gewerbsmässigen Betrugs und der Nichtabgabe von Ausweis und Kontroll-
schild trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt worden sei, und im
Widerrufsverfahren der ihm gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheits-
strafe von 16 Monaten nicht widerrufen worden sei. Aufgrund der rechts-
kräftigen Schuldsprüche wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juni
2010 verurteilt, wovon 10 Monate zu vollziehen seien, währenddem für
eine Teilstrafe von 10 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probe-
zeit auf vier Jahre festgesetzt wurde. Es wurde Bewährungshilfe angeord-
net und der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 6 Tagess-
ätzen à Fr. 50.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Ver-
bindungsbusse von Fr. 200.– verurteilt (vgl. BE-act. 177-224 sowie BE-act.
410 f.).
C.
Am 22. August 2014 gewährte das Amt für Migration und Personenstand,
Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewil-
ligung und Wegweisung. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin am
13. Oktober 2014 vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 wiederrief der MIDI die Niederlassungs-
bewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg.
F-4735/2017
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Dagegen wehrte er sich erfolglos bei der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern (POM) (Entscheid vom 16. September 2015) und beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 12. August 2016). Das Bun-
desgericht wies eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
am 21. Dezember 2016 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat
(2C_861/2016).
E.
Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes
Oberland vom 17. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer offene Betreibun-
gen von Fr. 81‘770.40 sowie offene Verlustscheine von insgesamt
Fr. 202‘973.60 (vgl. BE-act. 309).
F.
Vom 18. August 2014 bis zum 17. Juni 2015 verbüsste der Beschwerde-
führer den unbedingt vollziehbaren Teil der mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 25. Februar 2014 verhängten (teilbedingten) Freiheits-
strafe im Rahmen eines Electronic-Monitoring-Programmes (vgl.
BE-act. 241 f.). Der Vollzug wurde rückwirkend vom 26. Februar 2015 bis
14. April 2015 unterbrochen und entsprechend verlängert (vgl. BE-act.
288 f.).
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 verhängte das SEM gegen den Be-
schwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot, ordnete die Ausschrei-
bung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Be-
gründung verwies es zunächst auf die beiden Urteile des Obergerichts des
Kantons Bern vom 8. Juni 2010 sowie vom 25. Februar 2014 und auf den
Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Oberland vom
20. Januar 2014. Sodann hob die Vorinstanz hervor, dass die zuständige
Behörde den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aufgrund wiederhol-
ter und schwerer Straffälligkeit rechtskräftig widerrufen und ihn aus der
Schweiz weggewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe während seines
Aufenthaltes in der Schweiz schamlos versucht, das schweizerische Sozi-
alsystem auszunutzen. Er sei dreist und mit recht hoher krimineller Energie
vorgegangen. Er habe die zuständige Behörde über seinen Gesundheits-
zustand bzw. die Arbeitsfähigkeit getäuscht, um Sozialhilfeleistungen und
eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu erschleichen. Er habe mit di-
rektem Vorsatz und aus finanziellen Gründen und damit egoistischen Mo-
tiven gehandelt. Sein Verschulden wiege folglich, insbesondere in Anbe-
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tracht der strafrechtlichen Verurteilungen (insgesamt zu 36 Monaten Frei-
heitsstrafe) und der angehäuften Schulden, schwer. Die Rückfallgefahr sei
als hoch zu erachten. Angesichts der über Jahre wiederholt begangenen
schweren Verstösse und seiner massiven Schulden würden die öffentli-
chen Interessen an einer Wegweisung aus der Schweiz die persönlichen
Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Aufgrund dieser
schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer langjährigen Fernhalte-
massnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) angezeigt. Die
im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben könnten keinen
anderen Entscheid rechtfertigen. In Bezug auf die geltend gemachten fa-
miliären Gründe stehe allenfalls die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün-
den mittels Gesuch die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu be-
antragen.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. August 2017
ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von zwei Jahren
zu befristen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 4. Dezember 2017 liess sich der Beschwerdeführer replikweise ver-
nehmen.
K.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. April
2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Pfändungsbetrugs (begangen
vom 10. Mai 2016 bis 18. August 2017) mit einer Geldstrafe von 150 Ta-
gessätzen zu je Fr. 50.– (ausmachend Fr. 7‘500.–) bestraft. Auf den Wider-
ruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2014
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde verzich-
tet. Der Beschwerdeführer wurde jedoch verwarnt und die mit gleichem Ur-
teil verhängte Probezeit von vier Jahren wurde um zwei Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer habe im Wissen um das gegen ihn laufende Betrei-
bungsverfahren (insbesondere in Kenntnis des von der Stadt Thun, Abtei-
lung Soziales, gestellten Fortsetzungsbegehrens) die Existenz von Bargeld
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Seite 6
in der Höhe von Fr. 23‘000.– verschwiegen. Indem er den fraglichen Betrag
einem Bekannten im Rahmen eines Darlehens übergeben und die daraus
resultierende Darlehensforderung anlässlich des Pfändungsvollzugs des
Betreibungsamtes Oberland am 4. Juli 2016 verschwiegen habe, habe er
das Bargeld beiseite geschafft. Am 18. August 2017 sei der Stadt Thun in
der nämlichen Betreibung ein definitiver Pfändungsverlustschein ausge-
stellt worden, währenddem der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017
den Darlehensbetrag zurückerhalten habe. Die Stadt Thun, Abteilung So-
ziales, habe demzufolge einen finanziellen Schaden von Fr. 23‘000.– erlit-
ten (vgl. BE-act. 652).
L.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen kantonalen Ak-
ten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung
finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m.
Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
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Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren ist zulässig, wenn von der aus-
ländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; vgl. zum Gan-
zen eingehend BGE 139 II 121). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ei-
nem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden,
dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG
ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Ver-
botsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre
betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zu-
ständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreisever-
bots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend auf-
heben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit
dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an
vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenab-
wehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten
anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Aus-
länderrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Ver-
halten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine sol-
che Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf
das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
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Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE;
SR 142.201]. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des
drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-
schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel,
organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-
nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom
17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.).
4.
4.1 Aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer seit 2002 in regelmässigen Abständen in der Schweiz delinquiert
(vgl. weiter vorne Bst. B. und K.) und hohe Schulden generiert hat (vgl.
Bst. B.c, B.e und E.). Von 2006 bis 2010 verstiess er sechsmal gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung. Auch wenn es sich dabei zum Teil um Ba-
gatelldelikte gehandelt hat, lassen sie bereits eine gewisse Gleichgültigkeit
des Beschwerdeführers gegenüber Gesetzesvorschriften erkennen. Am
8. Juni 2010 erwirkte er eine Verurteilung des Obergerichts des Kantons
Bern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Er wurde des
mehrfachen Betrugs sowie des versuchten Betrugs und der Urkundenfäl-
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schung im Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten für die Bestrei-
tung seines Lebensunterhalts für schuldig befunden (vgl. vorne Bst. B.b).
In diesem Zusammenhang wurde ihm „ein erhebliche Verschulden“ attes-
tiert, da er auch seine Ehefrau in seine Delinquenz miteinbezogen hatte
(vgl. Ziff. III Strafzumessung, Pkt. 7.a, BE-act. 122). Aus dieser ersten Ver-
urteilung hat er jedoch offenbar nichts gelernt und keine Konsequenzen
gezogen. Vielmehr gab er sich anschliessend drei Jahre lang als voll ar-
beitsunfähig aus, um sich auf diese Weise Leistungen der IV zu erschlei-
chen. Auch scheute er nicht davor zurück, seine Ehefrau und zwei seiner
Kinder in sein betrügerisches Verhalten zu involvieren. Aus diesem Grund
verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 25. Februar 2014 zu
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Ferner wurde er der
Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern für schuldig erklärt (vgl.
vorne Bst. B.f). Da der Beschwerdeführer demnach nicht nur mehrfach
über einen längeren Zeitraum hinweg delinquiert hat, sondern auch mit
„Aggravierungstendenz“ (vgl. Entscheid des POM vom 16. September
2015, Ziff. II Erwägungen, Pkt. 4; BE-act. 414) und er zudem seine Familie
in sein deliktisches Verhalten miteinbezogen hat, kann kein Zweifel daran
bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Diese
Gefahrenprognose ergibt sich auch aus dem Urteil vom 25. Februar 2014,
in welchem das Obergericht des Kantons Bern bezüglich der Schwere des
Verschuldens festhält, die Verwerflichkeit des Handelns habe sich erheb-
lich verschuldenserhöhend auszuwirken (vgl. Ziff. III. Strafzumessung,
Pkt. 3.1, BE-act. 199), und straferhöhend berücksichtigte, dass der Be-
schwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens bzw. einen Tag
nach der Untersuchungshaft erneut einschlägig delinquiert hat (vgl. Ziff. III,
Strafzumessung, Pkt. 3.3, BE-act. 202 f.). Die Regelmaximaldauer eines
Einreiseverbots von fünf Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass die von ihm began-
genen Delikte auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen
seien. Er habe im Jahr 2003 seine Arbeitsstelle verloren. Ein Jahr später
sei sein Versuch, sich selbständig zu machen, gescheitert. Daraufhin sei
er in eine Depression verfallen. Seine „Taten“, die er vor mittlerweile drei-
zehn bzw. acht Jahren begangen habe, habe er ohne kriminelle Energie
verübt, weshalb ihn nur ein leichtes Verschulden treffe. Zudem habe er sich
seither „tadellos“ verhalten. Dies wiederum zeige, dass er weder uneinsich-
tig noch unbelehrbar sei. Auch bestehe bei ihm keine Rückfallgefahr, sollte
er (wieder) in eine finanzielle Notlage geraten. Er sei bei den Sozialwerken
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vorgemerkt und könne im Bedarfsfall ausserdem auf die finanzielle Hilfe
seiner sechs Kinder vertrauen.
4.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. April
2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Pfändungsbetrugs (begangen in
der Zeit vom 10. Mai 2015 bis 18. August 2017) für schuldig erklärt (vgl.
Bst. K.). Folglich hat sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausfüh-
rungen gerade nicht „tadellos“ verhalten, sondern er beging trotz strafrecht-
licher Ahndung, Probezeiten, einer Verlängerung der Probezeit sowie einer
Verwarnung (vgl. vorne Bst. B.c) und der teilweise unbedingt vollzogenen
Freiheitsstrafe erneut ein Vermögensdelikt. Ganz offensichtlich beein-
druckten ihn die Strafen nicht, und seine – schon beinahe beängstigende
und dreiste – Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen
Rechtsordnung lässt darauf schliessen, dass von ihm langfristig keine Ver-
haltensänderung zu erwarten sein dürfte. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, weil er den Sozialwerken inzwischen bekannt sei, bestehe
keine Rückfallgefahr mehr, kann auf die Ausführungen im Urteil des Bun-
desgerichts vom 21. Dezember 2016 verwiesen werden, wonach dieser
verkenne, dass sich seine ersten Betrugsdelikte gegen Private gerichtet
hätten, nicht aber gegen die schweizerischen Sozialwerke (vgl.
BGer 2C_861/2016 E. 2.2.3).
4.4 Als Zwischenergebnis ist somit – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen
Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs.
3 zweiter Satz AuG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf
damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten.
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
F-4735/2017
Seite 11
5.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwer-
wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem
besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend gross ist das öffent-
liche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2
und 7.2). Das Hauptaugenmerk liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset-
zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers
entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen Wie-
dereinreise in die Schweiz zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des
Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das general-
präventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE
2014/20 E. 8.2 m.H.).
5.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
sein privates Interesse gegenüber. Er habe mehr als 30 Jahre (und damit
die Hälfte seines Lebens) in der Schweiz verbracht, wo auch seine Ehefrau
und seine Kinder und Grosskinder leben würden. Angesichts des geschütz-
ten Familienlebens dürfe ihm ein regelmässiger Kontakt zu seinen Ange-
hörigen nicht verweigert werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkun-
gen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktio-
neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens-
gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer
musste die Schweiz nach dem letztinstanzlich durch das Bundesgericht
bestätigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Urteil
2C_861/2016) verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die
Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz le-
benden Angehörigen scheitert daher grundsätzlich bereits an einem feh-
lenden Aufenthaltsrecht.
Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen
Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten
Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Er-
schwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den
ordentlichen, für kosovarische Staatsangehörige geltenden Einreisebe-
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Seite 12
stimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreisever-
bot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er
für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums
bedarf, wie es kosovarische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen,
sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der
zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots ein-
holen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch
hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe
vorliegen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der
Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in
der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus-
serhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönli-
che Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen
BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
5.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh-
rer unbestrittenermassen den grösseren Teil seines Lebens hierzulande
verbracht hat. Doch muss im Hinblick auf die Missachtung der hiesigen
Rechtsordnung, die er über mehrere Jahre hinweg an den Tag legte, von
einer erfolglosen Integration ausgegangen werden (vgl. dazu etwa Art. 4
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Aus-
länderinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Darauf wies auch das
Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 hin (vgl. E. 2.2.3).
Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Ehefrau bleibt zu bemerken, dass sich
der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens betreffend den Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung nur auf die Beziehung zu seinen Kindern
und Enkelkindern, nicht aber auf diejenige zu seiner Ehefrau, berufen hat
(vgl. BE-act. 419). Dessen ungeachtet konnte ihn jedoch selbst die von ihm
geltend gemachte Beziehung zu seinen Kindern und Enkelkindern von sei-
ner Delinquenz nicht abhalten. Vielmehr hat er es aufgrund seiner Delin-
quenz darauf ankommen lassen, aus der Schweiz weggewiesen und von
seinen ihm wichtigen Bezugspersonen getrennt zu werden.
5.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht
zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere
Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit
vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhal-
tung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine
wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das
Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vor-
instanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich
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widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeu-
gung, dass die mit dem Einreiseverbot von 7 Jahren Dauer einhergehende
Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie
überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA.
Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-
Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung
des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom
28. Dezember 2006, S. 4–239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens
des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer nicht unbeachtlichen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum an-
deren hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staa-
ten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbe-
nommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe
die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L
243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1
Bst. a Ziff. ii Visakodex).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf 7 Jahre be-
fristete Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS II im Lichte von
Art. 49 VwVG kein Bundesrecht verletzen. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
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