B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4745/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Ehegatten und Inhaber von mongolischen
Pässen, am 6. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sie zuvor in Frankreich und Deutschland ebenfalls Asylgesuche ge-
stellt hatten (Frankreich: 19. Februar 2015; Deutschland: 5. September
2016 und 9. Januar 2018),
dass das SEM am 20. Juli 2018 beide Ehegatten separat zur Person be-
fragte und ihnen abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmassli-
chen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der zuvor bereisten Dublin-
Mitgliedstaaten zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des insoweit gewährten recht-
lichen Gehörs erklärten, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen,
dass das SEM für beide am 25. Juli 2018 ein Übernahmeersuchen an die
deutschen Behörden richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO),
dass das SEM die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang dar-
über unterrichtete, dass die Ehegatten in Deutschland unter einer anderen
Identität und als Staatsangehörige von China registriert seien,
dass die deutschem Behörden den beiden Übernahmeersuchen am
31. Juli 2018 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2018 auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Deutschland
anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Verfügung den Beschwerdeführenden am 16. August 2018 eröff-
net wurde,
dass sich diese mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2018 an das Bun-
desverwaltungsgericht wandten,
dass sie hauptsächlich beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie um
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchen,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 21. August 2018
per sofort aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden am 21. August 2018 (Eingangsstempel:
22. August 2018) ein handschriftlich verfasstes – und ebenfalls als Be-
schwerde bezeichnetes – Schriftstück einreichten, welches als Ergänzung
der vorhergehenden Rechtsmitteleingabe anzusehen ist,
dass auf die Begründung des Rechtsmittels – soweit entscheiderheblich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb
über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begrün-
dung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt haben,
dass demzufolge Deutschland für die Durchführung ihres Asylverfahrens
zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass dessen Zuständigkeit auch über ein allenfalls rechtskräftig abge-
schlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Voll-
zug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass systemische Schwachstellen im deutschen Asylverfahren und in den
Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu
verneinen sind,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Deutschland den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zwingen würde,
in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3
Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wären, oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Deutschland eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von den Beschwer-
deführenden geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
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dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 20. und 21. August
2018 im Wesentlichen geltend machen, in Deutschland müssten sie mit
einer Inhaftierung und anschiessenden Zwangsausschaffung nach China
und von dort aus in die Mongolei rechnen,
dass ihr insoweit gegenüber dem Vorgehen der deutschen Behörden ge-
äussertes Misstrauen keine Berücksichtigung finden kann,
dass selbst im Fall nicht grundlos geäusserter Befürchtungen davon aus-
zugehen ist, dass die deutschen Behörden rechtmässig handeln,
dass asylverfahrensrechtliche Probleme, die möglicherweise aus der in
Deutschland verwendeten falschen Identität resultieren, von den dort zu-
ständigen Stellen zu klären sind,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, mithilfe neuer Asylanträge
einen für sie positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zustän-
digkeit der hiesigen Behörden begründen kann,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass den Beschwerdeführenden mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Be-
handlung ihrer Asylgesuche versagt wird,
dass auch keine Gründe erkennbar sind, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme der Ehefrau – diese leidet an einer chronischen Hepatitis –
den Wegweisungvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstel-
lung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen
Person – einschliesslich ihrer notwendigen medizinischen Versorgung –
berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass letztgenannter Aspekt in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich
erwähnt wurde mit der Zusicherung, ihm Rechnung zu tragen,
dass die von den Beschwerdeführenden erhobene – und offensichtlich zu
einem Standardtext von Rechtbegehren gehörende – Rüge der Gehörs-
verletzung einer Grundlage entbehrt auch nicht näher erläutert wird,
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dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der beschwerdeführenden
Ehegatten nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl.
Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 21. August 2018 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: