B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4754/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die […] geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 25. März 2016 mit
einem schriftlichen Antrag auf Asyl für sich und ihre Tochter, Jahrgang […],
an die Schweizer Vertretung in Colombo (Vorakten des Staatssekretariats
für Migration [nachfolgend: SEM act.] 1/21-23; vgl. zum bereits eingereich-
ten Gesuch vom 27. August 2014 SEM act. 1/26-27).
A.b Den vorerwähnten Schreiben ist zusammenfassend zu entnehmen,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – ein ehemaliges hochrangi-
ges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) –
sich im Jahre 2009 vor ihren Augen der Armee ergeben habe und seither
verschwunden sei. Im Rahmen ihrer aktiven Suche nach ihrem Ehemann
habe die Beschwerdeführerin diversen Ausschüssen – unter anderem dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der United Nation Hu-
man Rights Commission (UNHCR) sowie der „Presidental Comission on
Missing Persons“ – Bericht erstattet respektive vor diesen ausgesagt. Seit-
dem werde sie von den „Army Intelligences“ sowie Mitgliedern des Criminal
Investigation Departments (nachfolgend: CID) und des Terrorist Investiga-
tion Departments (nachfolgend: TID) stetig zu Hause aufgesucht, zu ihren
Aktivitäten oder zur LTTE befragt und sexuell belästigt. Im Weiteren wür-
den ihr die Sicherheitskräfte mit Arrest sowie mit der Wegnahme oder Tö-
tung ihrer Tochter drohen, falls sie nicht kooperiere und die Suche einstelle.
Trotz Wohnhortwechsels habe die Bedrohung nicht abgenommen und sie
fürchte um ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter.
B.
Am 28. April 2016 fand ein Beratungsgespräch zwischen einer Mitarbeite-
rin der schweizerischen Botschaft und der Beschwerdeführerin in Colombo
statt (vgl. dazu die Aktennotiz der Botschaft vom 6. Mai 2016: SEM
act. 1/59-60).
C.
Mit Formularentscheid vom 10. Mai 2016 wies die schweizerische Bot-
schaft die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter um Erteilung
eines Visums ab. Gemäss Begründung der Botschaft könne aus den gel-
tend gemachten Umständen und unter Berücksichtigung der politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Situation in Sri Lanka keine unmittelbare,
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ernsthafte und konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden, so dass die Vo-
raussetzungen für ein humanitäres Visum nicht erfüllt seien (SEM
act. 1/38-40 und 52-54).
D.
Die gegen den vorerwähnten Formularentscheid erhobene Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2016 (SEM act. 1/28-30, 41-44 und
55-58; vgl zu den eingereichten Beilagen: SEM act. 3-20 und 24-25) – in
welcher sie erneute Besuche und Drohungen durch die Sicherheitskräfte
schilderte – wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM
bzw. Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Juni 2016 ebenfalls ab. Die Vor-
instanz führte im Wesentlichen aus, dass der Stellungnahme der Schwei-
zer Vertretung vom 6. Mai 2016 keine unmittelbare akute Gefährdung der
Gesuchstellerin zu entnehmen sei. Aufgrund der in der Einsprache vorge-
tragenen Umstände sei ein Interesse der Sicherheitskräfte an der Gesuch-
stellerin wohl möglich. Dies könne zu Befragungen und einer gewissen
Kontrolle führen und möge unangenehm sein. Die Intensität sei jedoch
nicht als Situation einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung an Leib
und Leben einzustufen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich machen würde (vgl. SEM act. 2/62-65).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2016 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die Mitteilung des für das vorliegende Verfah-
ren zuständigen Spruchkörpers, die Gewährung der Akteneinsicht samt
Aktenverzeichnis und paginierten Akten sowie die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung beantragen. Im Weiteren sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 16. Juni 2016 aufzuheben und zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen respektive sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein humanitäres
Visum und eine Einreisebewilligung zu erteilen. Im Sinne vorsorglicher
Massnahmen sei die Schweizer Vertretung in Colombo anzuweisen, der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unverzüglich die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Be-
schwerdeschrift ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend macht. Zudem sei
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht nur aus humanitären Grün-
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den, sondern auch aus internationalen Verpflichtungen ein Visum zu ertei-
len (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.]
1 inklusive Beilagen 1 bis 6).
F.
Mit Verfügung vom 8. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin den
Spruchkörper mit (BVGer act. 2).
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2016 wurde
das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen,
die paginierten Vorakten samt Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin
zuzustellen. Im Weiteren wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 1. Septem-
ber 2016 eine Vernehmlassung zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen
und bis zum 12. September 2016 eine Vernehmlassung zur gesamten Be-
schwerde einzureichen (BVGer act. 3).
H.
Mit Schreiben vom 18. August 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin die paginierten Vorakten samt Aktenverzeichnis zu (BVGer act. 4
und 9).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2016 betreffend vorsorgliche
Massnahmen beantragte die Vorinstanz die Abweisung des entsprechen-
den Gesuchs (BVGer act. 5).
J.
Auf Nachfrage hin übermittelte die Schweizer Botschaft am 31. August
2016 den Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGer act. 6
und 7)
K.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. August 2016 und hielt an
ihrem Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen fest. Sie reichte
zudem einen weiteren Bericht über die aktuellsten Ereignisse ab Ende Juni
2016 bezüglich ihres Engagements für die Suche nach verschwundenen
Personen sowie Aktionen und Übergriffe durch Angehörige der Sicherheits-
kräfte ein (Bericht datiert vom 10. September 2016; BVGer act. 10 inklusive
Beilage).
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen sowie Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeer-
gänzung ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Vorinstanz die ihr an-
gesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zur gesamten Be-
schwerde bis 12. September 2016 ungenutzt verstreichen liess (BVGer
act. 11).
M.
In ihrer erneuten Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 hält die Beschwer-
deführerin unter anderem fest, dass nicht nur ein Visum aus humanitären
Gründen, sondern ebenso ein Visum aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen Gegenstand des Verfahrens und somit durch das Bundesverwaltungs-
gericht zur prüfen sei. Aufgrund der akuten Gefährdungslage der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter werde eine möglichst rasche Gutheis-
sung des Antrags auf Erteilung eines Visums gefordert. Der Stellungnahme
lag ein Bericht der Beschwerdeführerin, in welchem sie drei weitere Vorfälle
vom 16. September, 21. September und 24. September 2016 schildert, bei
(vgl. BVGer act. 12 inklusive Beilage).
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerdeführung für sich und ihre Tochter legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeine Kognitionsbestimmung
von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV res-
pektive Art. 29 ff. VwVG, namentlich eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie des Akteneinsichtsrechts bzw. der Aktenführungspflicht, durch
die Vorinstanz. Die Verfügung sei sowohl aufgrund dessen als auch ange-
sichts der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des Sachverhalts
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die genann-
ten Rügen sowie die beantragte Kassation sind vorab zu prüfen (vgl. BGE
137 I 195 E. 2.2.; Urteil BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 4.2 [Ent-
scheid zur Publikation vorgesehen]).
3.1 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz
sowohl aufgrund der Verwendung von Textbausteinen in der angefochte-
nen Verfügung als auch einer fehlenden sorgfältigen Prüfung des Gesuchs
die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt (vgl. BVGer act. 1/Rechtsschrift S. 15 ff.).
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-
ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde
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muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-
findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30
und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die sich daraus ergebende Begründungspflicht
nach Art. 35 Abs. 1 VwVG dient dabei der rationalen und transparenten
Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid ent-
weder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde muss
sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. statt vieler BGE
126 I 97 E. 2b; BVGE 2012/24 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer
C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.2 f.). Die Verwendung von Textbau-
steinen im Visumsverfahren ist insofern zulässig, als die Vorinstanz den
konkreten Fall anschliessend hinreichend würdigt (vgl. zur Verwendung
von Textbausteinen Urteil des BVGer C-4868/2015 vom 19. November
2015 E. 5.5 m.w.H.).
3.1.2 In ihrer Verfügung vom 16. Juni 2016 legt die Vorinstanz in Anlehnung
an die Aktennotiz der Botschaft vom 6. Mai 2016 die persönlichen Verhält-
nisse der Beschwerdeführerin dar und würdigt anschliessend die Voraus-
setzungen zur Erteilung eines Visums nach Massgabe des vorliegenden
Einzelfalls. Obwohl die Vorinstanz offensichtlich Textbausteine verwendete
und die darauffolgende Begründung für die Verweigerung des Antrags der
Beschwerdeführerin äusserst knapp ausfiel, sind die wesentlichen Überle-
gungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten, gerade noch er-
sichtlich. Der Beschwerdeführerin war es folglich gestützt auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz möglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu
erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren
vorzubringen. Die Anforderungen an die zureichende Begründung von Er-
messensentscheiden wurden demzufolge knapp erfüllt.
3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht respek-
tive die Aktenführungspflicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin be-
anstandeten Zustellung der unvollständigen Akten ohne entsprechende
Paginierung und Erstellung eines Aktenverzeichnisses verletzt hat
(vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 5 ff.).
3.2.1 Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die übersichtlich
geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten
im Aktenverzeichnis. Sie ist unabdingbare Voraussetzung zur effektiven
Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 26 ff. VwVG, welches
ebenfalls Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
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Seite 8
Gehör bildet (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur BV,
3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 55 m.H.; BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2,
135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_319/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1 je
m.H.). Das Akteneinsichtsrecht gewährt den Verfahrensbeteiligten im Hin-
blick sowohl auf den Erlass einer Verfügung als auch die Erhebung einer
Beschwerde die Möglichkeit, vorbehaltlos und ohne Geltendmachung ei-
nes besonderen Interesses von den Entscheidgrundlagen Kenntnis neh-
men zu können (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 Rz. 32 ff., Rz. 49).
3.2.2 Nach Erhalt der Verfügung vom 16. Juni 2016 ersuchte die Be-
schwerdeführerin die Vorinstanz um Akteneinsicht (SEM act. 3/66-68).
Diese stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2016 per
B-Post die Akten zu, soweit ersichtlich ohne diese zu paginieren und ein
entsprechendes Aktenverzeichnis zu erstellen (SEM act. 4/69 und
act. 7/79-82). Des Weiteren wurde im Rahmen des Bezugs der vorinstanz-
lichen Akten durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese
weder chronologisch geordnet, noch mit dem im Aktenverzeichnis aufge-
führten Index („Act.“) beschriftet sind. Im Weiteren wurde der Zustellnach-
weis der angefochtenen Verfügung nicht nachgereicht und musste in der
Folge durch das Bundesverwaltungsgericht angefordert werden. Durch die
unvollständige, unübersichtliche und teilweise ungeordnete Ablage der Ak-
ten sowie die damit einhergehende fehlende Paginierung wurden die ver-
fassungs- und gesetzesrechtlichen Anforderungen an die Aktenführungs-
pflicht nicht eingehalten. Der Vorwurf der Verletzung des verfassungsmäs-
sigen Gehörsanspruchs erweist sich insoweit als berechtigt (vgl. Urteil des
BVGer D-7999/2015 vom 4. März 2016 E. 4).
3.2.3 Wird eine Verletzung prozessualer Ansprüche einer Prozesspartei
festgestellt, so kann das Bundesverwaltungsgericht von der Kassation ab-
sehen und einen Entscheid in der Sache treffen, in dem es den Mangel
heilt. Massgebliche Kriterien sind dabei insbesondere Art und Schwere des
Mangels, die Interessen der betroffenen Partei sowie der mit einer Heilung
verbundene Zusatzaufwand. Durch die Heilung von Gehörsverletzungen
sollen in erster Linie ein prozessualer Leerlauf und damit unnötige Verzö-
gerungen vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer raschen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht wer-
den könnten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2012/24 E.3.4; WALD-
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Seite 9
MANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29, Rz. 108 ff., MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.193 ff. je m.H.).
3.2.4 Die ungenügende Aktenführung stellt im vorliegenden Fall keine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal der
Rechtsvertreter vor Erhebung der Beschwerde – abgesehen von einem
nach Zustellung der Akten eingegangenen Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin – über die entscheidrelevanten Akten verfügte. Auf Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts hin stellte das SEM der Beschwerdeführerin
zudem die vollständigen und paginierten Akten samt Aktenverzeichnis zu.
Die mangelhafte Aktenführung war für die Beschwerdeführerin im bisheri-
gen Verfahren somit nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit hatte, im vor-
liegenden Verfahren ausführlich Stellung zu nehmen und in ihrer letzten
Eingabe um einen möglichst raschen Entscheid in vorliegender Sache er-
suchte. Von einer Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz – insbesondere im Anbetracht des überwiegenden Inte-
resses der Beschwerdeführerin an einem zeitnahen Entscheid – ist folglich
abzusehen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. So
sei die Angestellte der Schweizer Botschaft nicht zur Sachverhaltsabklä-
rung geeignet und es fehle ihr die notwendige Objektivität. Zudem würden
dem SEM korrekte Länderinformationen fehlen (vgl. BVGer act. 1/Be-
schwerdeschrift S. 8 ff.).
3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden.
"Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt
vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49
Rz. 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mit-
wirkungspflicht der Gesuchstellenden (vgl. Art. 13 VwVG).
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Seite 10
3.3.2 Nach Einreichung des Antrags auf Einreise führte die Botschaft in
Colombo ein Beratungsgespräch mit der gesuchstellenden Person durch
und fasste den Inhalt dieses Gesprächs in einer Aktennotiz zusammen.
Diese Angaben dienten als Ergänzungen zum schriftlichen Antrag respek-
tive der Einsprache der Gesuchstellerin, welche – wie die Botschaft aus-
führte – recht vollständig war (vgl. SEM act. 1/56-60). Die Beschwerdefüh-
rerin hält sodann selbst fest, dass sich der Sachverhalt weitgehend aus
den Aktenstücken ergebe (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 13). Es
kann vorliegend somit weder von einer unvollständigen noch von einer un-
richtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden. Inwiefern die
Vorinstanz ihre Verfügung gestützt auf den Sachverhalt richtig gewichtete
ist hingegen eine Frage des materiellen Rechts.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen nicht aufzuheben und der Antrag der Beschwerde-
führerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hin-
sicht zu prüfen, namentlich die Voraussetzungen zur Erteilung eines Vi-
sums für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter.
4.
4.1 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das
Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere die Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV, SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
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Seite 11
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
4.3 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert.
Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären
Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
4.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbeson-
dere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Ver-
tretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen
(vgl. zur Aufhebung der sog. Auslandgesuche die dringliche Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012: AS 2012 5359). Mit dem erwähn-
ten Visum soll bei Vorliegen humanitärer Gründe der betroffenen Person
ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz bewilligt werden können. Un-
terlässt es die Person, während der Dauer ihres bewilligten Aufenthalts
(90 Tage) ein Asylgesuch zu stellen, so muss sie wieder ausreisen. Von
F-4754/2016
Seite 12
den allgemeinen Einreisevoraussetzungen – etwa dem Nachweis der
rechtzeitigen Wiederausreise aus der Schweiz oder hinreichender finanzi-
eller Mitteln – kann in diesen Fällen somit abgesehen werden (vgl. dazu
die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010: BBl 2010 4455, 4468 und 4490).
4.5 Der Begriff „humanitäre Gründe“ ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der oben erwähnten
Botschaft hält der Bundesrat fest, dass eine Visum aus humanitären Grün-
den ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund
des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden
müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich
in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegen-
satz zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu
prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese
Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Abspra-
che mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus hu-
manitären Gründen“ (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des dama-
ligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30.
August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt
sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch rest-
riktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesu-
chen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend er-
teilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und
2011/10 E. 3.3).
4.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Gesuchstel-
lerin und ihre Tochter nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verord-
nung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dement-
sprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Ertei-
lung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines Visums
aus humanitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht verneint hat.
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Seite 13
5.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren weder die Absicht
eines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehen-
den fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums be-
stritten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten humanitären Gründe
hat die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung eines Visums für den ge-
samten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevorausset-
zungen ist folglich nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen
zur Erteilung eines humanitären Visums erfüllt. Die seit Januar 2016 – ins-
besondere seit [Ereignis] und dem intensiven Austausch mit Menschen-
rechtsaktivsten und humanitären Organisationen – zunehmenden und
nach Erhebung der Einsprache erneut intensivierten, inzwischen fast wö-
chentlich stattfindenden Bedrohungen und Besuche durch das CID sowie
Befragungen durch das TID würden die akute Gefährdung der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter belegen. Unter dem erfundenen Vorwurf, sie
würde die LTTE wiederaufleben lassen wollen, werde die Grundlage ge-
schaffen, die Beschwerdeführerin jederzeit zu verhaften und über längere
Zeit inhaftieren zu können. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie in Haft gefoltert wer-
den würde. Auch der angedrohte Zwangsaufenthalt in einer Rehabilitation
stelle eine schwerwiegende Verfolgung dar.
6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid demgegenüber im Wesentli-
chen damit, dass die Intensität der Bedrohung nicht auf eine entspre-
chende unmittelbare und ernsthafte Gefahr an Leib und Leben schliessen
lasse. Selbst wenn die Gesuchstellerin ernsthafte Nachteile in Bezug auf
die Freiheit oder einen unerträglichen psychischen Druck erlitten hätte,
würde dies die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht
rechtfertigen.
6.3 Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrer Tochter im Distrikt
Jaffna, im Norden Sri Lankas. Trotz der verbesserten Sicherheitslage seit
Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 ist in der gesamten
Nordprovinz Sri Lankas die Präsenz der Armee nach wie vor sehr hoch und
die Überwachung der Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte anhaltend.
Es scheint immer noch ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu
sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu er-
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Seite 14
sticken. Dementsprechend gelten Personen, die aus Sicht der sri-lanki-
schen Regierung das Wiederaufleben respektive das Wiedererstarken der
LTTE fördern und damit eine Gefahr für den Einheitsstaat bilden, als be-
sonders gefährdet für Verhaftungen und Folter (vgl. ausführlich zur aktuel-
len Lage in der Nordprovinz Sri Lankas das Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5 sowie E. 13.3 je m.w.H.). Menschen-
rechtsaktivisten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so-
wie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, sind einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
6.4 Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter einer minderjähri-
gen Tochter und Ehefrau eines ehemaligen LTTE-Mitglieds. Sowohl Mutter
als auch Tochter sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres persönlichen
Hintergrunds als vulnerabel zu erachten (vgl. Urteil des BVGer
E-6232/2014 vom 20. August 2015 E. 6.2.1). Die von der Beschwerdefüh-
rerin sowohl anlässlich des Beratungsgesprächs in der Schweizer Bot-
schaft als auch vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht ge-
schilderten Belästigungen, Drohungen und Befragungen durch die sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte lassen zudem auf eine schwierige persönliche
und psychisch belastende Situation schliessen. Das Bundesverwaltungs-
gericht stellt sodann die schwierigen Lebensumstände angesichts des Ver-
schwindens des Ehemannes respektive Vaters als auch des von den Si-
cherheitskräften ausgeübten psychischen Drucks auf die Beschwerdefüh-
rerin und deren Tochter nicht in Abrede. Dennoch kann aus dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin keine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben
respektive das Vorliegen humanitärer Gründe abgeleitet werden. Aufgrund
der Aktenlage muss zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden,
dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis-
sen ihrer Art und Intensität nach um Einschüchterungsversuche seitens der
Sicherheitskräfte handelt, die jedoch keine unmittelbar ernsthafte Bedro-
hung an Leib und Leben indizieren (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-7396/2014 vom 17. März 2015 E. 7.2). Es blieb bislang bei verbalen Dro-
hungen. Ein sowohl im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren vorge-
brachter physischer Übergriff – wonach die Beschwerdeführerin von Si-
cherheitskräften geschlagen worden sei – erscheint zudem nicht genügend
substantiiert, zumal sie anlässlich des Beratungsgesprächs bei der Bot-
schaft diesen Vorfall trotzt mehrmaligem Nachfragen nicht erwähnt hatte
(vgl. SEM act. 1/59). Die Beschwerdeführerin erhält sowohl von ihrer Fa-
milie, [Angaben zu den familiären Verhältnissen], als auch von den Eltern
ihres Ehemannes Unterstützung. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass
sie und ihre Tochter Verwandte in [Ortsname, Sri Lanka], haben, bei denen
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Seite 15
sie sich aufhalten können. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein
gutes Netzwerk an verwandtschaftlicher Unterstützung in ihrem Heimat-
staat. Das Vorbringen, wonach sie aufgrund der Drohungen und Belästi-
gungen durch die Sicherheitskräfte mehrmals den Wohnort gewechselt
habe, ist im Weiteren insofern zu relativieren, als der von ihr geltend ge-
machte Wohnortwechsel lediglich innerhalb des Distriktes Jaffna stattge-
funden hat – die Anschrift jedoch offensichtlich unverändert blieb (vgl. SEM
act. 1/9, 23, 27 und 30). Den Akten kann zudem nicht entnommen werden,
ob und inwiefern sie – angesichts der guten finanziellen Verhältnisse, des
vorhandenen sozialen Netzwerks in [Ortsname, Sri Lanka] als auch ihrer
guten beruflichen Ausbildung – alternative Aufenthaltsmöglichkeiten für
sich und ihre Tochter innerhalb oder auch ausserhalb von Sri Lanka geprüft
hat. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
im Jahr […] und […] [Aufenthaltszweck] nach Indien gereist und anschlies-
send ungehindert wieder in ihren Heimatstaat einreisen konnten (vgl. die
entsprechenden Stempel der in den Akten liegenden Passkopien mit Gül-
tigkeit bis Februar 2022: SEM act. 1/49-52 und 35-37; Aktennotiz vom
6. Mai 2016: SEM act. 1/59; vgl. dazu Urteil des BVGer E-7210/2014 vom
28. Juli 2015 E. 6.5). Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass eine
gewisse Mobilität ihr nicht unmöglich zu sein scheint. Die Tochter befindet
sich in [Angaben zur Institution], welche ihr trotz der schwierigen Um-
stände sowohl Sicherheit als auch Zugang zu Bildung und Medizin ermög-
licht (vgl. dazu etwa das Arztzeugnis vom […]: SEM act. 1/17; vgl. ferner
Urteil des BVGer D-1043/2015 vom 2. April 2015 E. 6.1). Aus den Akten ist
zudem nicht ersichtlich, inwiefern sie sich angesichts der von ihr geschil-
derten Übergriffe an Sicherheitsleute, Behörden, weitere Institutionen der
Regierung oder nichtstaatliche Institutionen wandte und diese ihr einen be-
antragten Schutz verwehrten (vgl. zu den möglichen staatlichen und nicht-
staatlichen Institutionen Urteil des BVGer D-4407/2015 vom 8. April 2016
E. 6.1 m.w.H.). Wie die Beschwerdeführerin verschiedentlich dargelegt hat,
steht sie zudem bezüglich des Verschwindens ihres Ehemannes mit diver-
sen humanitären Organisationen in Kontakt und ist mit Menschenrechtsak-
tivisten vernetzt. So konnte sie [...] detailliert über das Verschwinden ihres
Ehemannes berichten (vgl. BVGer act. 10/Beilage 6 S. 1). Obwohl die Ak-
tivitäten der Beschwerdeführerin Befragungen und teils massive Drohun-
gen zur Folge haben, so bilden diese keine Grundlage für die Ausstellung
eines Visums aus humanitären Gründen. So ist insbesondere nicht ersicht-
lich, inwiefern sie sich gegenüber anderen aktiven Angehörigen von ver-
schwundenen LTTE-Mitgliedern einer besonderen Gefahr aussetzt (vgl.
den Wortlaut der Botschaft, BBl 2010 4455, 4490: „im Gegensatz zu ande-
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ren Personen“). Nebst persönlichen Schilderungen und den im Visumsan-
tragsverfahren vorgebrachten Beweismitteln wurden im vorliegenden Ver-
fahren keine weiteren Belege eingereicht, welche die hohen Anforderun-
gen an die Ausstellung eines humanitären Visums zu rechtfertigen vermö-
gen.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht erfüllt sind. Eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchstellerin ist nicht ersicht-
lich, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Belastung für die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter hoch ist. Auch aufgrund der eingereich-
ten Dokumente kann nicht von einer offensichtlichen Gefährdung ausge-
gangen werden. Die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch die Bot-
schaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor Bundesverwaltungsgericht eben-
falls vor, ihr sei aufgrund internationaler Verpflichtungen eine Einreise zu
erteilen. Die Beschwerdeführerin gelte als Zeugin für schwere Menschen-
rechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Es sei somit nicht nur ein Visum
aus humanitären Gründen, sondern auch ein solches aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen zu prüfen.
7.2 Die Beschwerdeführerin kann weder gestützt auf das Schengen-Recht
noch auf weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – wie etwa
dem angerufenen Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (SR
0.312.1) – einen Anspruch auf Einreise zu ihren Gunsten ableiten (vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.1 [zweiter Teil] m.w.H.; vgl. ferner ASTRID EPINEY/AN-
DREA EGBUNA-JOSS, in: Kay Hailbronner/Daniel Thym, EU Immigration and
Asylum Law, A Commentary, 2. ed. 2016, Art. 1 Schengen Borders Code
Regulation [EC] No. 562/2006, Rz. 12 ff. [S. 60 ff.]). Ebenfalls kann aus der
Flüchtlingskonvention selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf
Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land gefol-
gert werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3367/2013 E. 6.3). Dasselbe gilt
für die Europäische Menschenrechtskonvention, welche keinen Anspruch
auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel vor-
sieht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Auch sonst sind keine internationalen
Verpflichtungen ersichtlich, die einen Anspruch auf Ausstellung eines Vi-
sums begründen würden (vgl. Visahandbuch I, 10. Aufl. vom 1. September
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2016 [Stand am 1. September 2016], S. 15 m.w.H., Quelle: -
> Publikationen und Service > Weisungen und Kreisschreiben > VII.
Visa > Aufenthalt bis 90 Tage > Visahandbuch I mit SEM Ergänzungen;
besucht im Dezember 2016). Demgemäss ist der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall auch aus internationalen Verpflichtungen die Einreise
nicht zu gestatten.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch zu Recht einen Verfahrens-
mangel, namentlich die Verletzung der Aktenführungspflicht respektive des
Akteneinsichtsrechts gerügt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonfor-
men Entscheid gelangt ist, darf ihr kein finanzieller Nachteil erwachsen. In
Anwendung von 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind der Beschwerdeführe-
rin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).
9.2 Aufgrund des soeben Dargelegten ist der Beschwerdeführerin eine re-
duzierte Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE;
BVGE 2008/47 E. 5.2). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den
Ausführungen zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts sind als
relativ gering zu erachten. Folglich ist die reduzierte Parteientschädigung
angesichts des Zeitaufwands des Rechtsvertreters und der praxisgemäs-
sen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 ff. VGKE)
auf insgesamt Fr. 500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag
innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.– zugesprochen. Dieser Betrag ist ihnen innert 30 Tagen nach Ver-
sand des vorliegenden Urteils durch das SEM zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: