B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4756/2019
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Adligenswilerstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. September 2019.
F-4756/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, wurde am 12. Januar
2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Am 1. Juli 2016 stellte er für
die Familie, seine Ehefrau und vier Kinder, ein Gesuch um Familienasyl,
eventualiter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. Mit Schreiben vom
9. August 2016 teilte das SEM den Betroffenen mit, dass sich der Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft seit einer per 1. Februar 2014 in Kraft getre-
tenen Teilrevision von Art. 51 AsylG (SR 142.31) auf die Mitglieder der
Kernfamilie beschränke. Zwei seiner Kinder – worunter der Beschwerde-
führer – seien bereits volljährig und gehörten daher nicht mehr zum Kreis
der anspruchsberechtigten Personen. Ihnen verbleibe einzig die Möglich-
keit, auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein humanitäres Visum zu
beantragen.
A.b Am 11. November 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Einreise
in die Schweiz zwecks Familienvereinigung in Bezug auf die Ehefrau und
die beiden minderjährigen Kinder von B._______ gut, worauf sie einreisten
und mit Asylentscheid vom 17. März 2017 in dessen Flüchtlingseigenschaft
einbezogen wurden. Für den bereits volljährigen Beschwerdeführer und
eine ältere Schwester stellte der damalige Parteivertreter auf der Schwei-
zer Botschaft in Colombo derweil Gesuche um Erteilung von Einreisevisa
aus humanitären Gründen.
A.c Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer und
der betreffenden Schwester die Einreise in die Schweiz verweigert. Auch
ihre Asylgesuche lehnte das SEM mit gleichem Entscheid ab.
B.
Am 25. Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Daten-
bank ergab, dass er am 8. Juni 2019 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl.
Akten der Vorinstanz [SEM act. 1044792] 6).
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 8. Juli 2019 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin
sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er, dass ihm am
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Flughafen in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. An-
schliessend habe er gehen können und keinen weiteren Behördenkontakt
gehabt. Nach Italien zurückkehren könne er nicht. Bezüglich der Men-
schenrechte liege die Schweiz an erster Stelle. Zum medizinischen Sach-
verhalt führte er aus, seit seiner Zeit in Afrika (auf dem Weg nach Europa)
unter Schleim auf den Lungen zu leiden und Mühe mit der Atmung zu ha-
ben. Auf Nachfrage hin, ob er sich deswegen bei der Pflege gemeldet habe,
gab er an, dass er die Sache mit dem Schleim nicht erwähnt habe, als er
nach Krankheiten gefragt worden sei. Am Ende der Befragung wurde der
Beschwerdeführer eingeladen, sich wegen der Lungenprobleme an die
Pflege zu wenden (SEM act. 12).
D.
Ebenfalls am 8. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
E.
Am 14. August 2019 wandte sich die Caritas Schweiz mit einem dringen-
den Gesuch um Akteneinsicht an die Vorinstanz. Diese lehnte das Begeh-
ren am 19. August 2019 mit Verweis auf das bereits bestehende Vertre-
tungsverhältnis und die fehlende Vollmacht ab (SEM act. 16 und 17).
F.
Mit Verfügung vom 9. September 2019 (eröffnet am 11. September 2019)
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte sei-
ne Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM
den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 19).
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G.
Mit Schreiben vom 11. September 2019 orientierte der zugewiesene Par-
teivertreter das SEM über die Niederlegung des Mandats (SEM act. 22).
H.
Mit Beschwerde vom 17. September 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylge-
such materiell zu prüfen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnah-
men und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (BVGer act. 1).
I.
Am 18. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer
act. 2).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 erteilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Ent-
scheid über die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes verwies es
auf einen späteren Zeitpunkt (BVGer act. 3).
K.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Oktober 2019 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert drei Arbeitstagen ab Erhalt der Verfü-
gung einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ansonsten von einem Verzicht
ausgegangen werde (BVGer act. 5).
Mit Mandatsanzeige vom 11. Oktober 2019 ersuchte Sonja Comte (Caritas
Schweiz) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht daraufhin um Ein-
setzung als amtliche Rechtsbeiständin (BVGer act. 6 und 9).
L.
Am 15. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Verbeiständung gut und setzte Sonja Comte (Caritas Schweiz) in Anwen-
dung von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG als unentgeltliche Rechtsbeiständin
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ein. Des Weiteren erhielt sie Gelegenheit, bis zum 21. Oktober 2019 eine
Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 8).
M.
Am 23. Oktober 2019 reichte die amtliche Rechtsbeiständin innert erstreck-
ter Frist eine Stellungnahme ein (BVGer act. 14). Die darin in Aussicht ge-
stellte Honorarnote ging mit dazugehörigem Begleitschreiben am 30. Ok-
tober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 15 und 16).
N.
Mit Schreiben vom 29. November 2019 bat die amtliche Rechtsbeiständin
auf dieses Datum hin um Entlassung aus dem Mandat und dessen Über-
tragung auf MLaw Eliane Schmid (BVGer act. 17).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1 Das SEM hält in seinem Entscheid zur Begründung einleitend fest,
dass Schutzsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht
selber wählen könnten. Es bestehe kein Grund für die Annahme, in Italien
bestünden im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemi-
sche Mängel, die mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Ebenso we-
nig gebe es Hinweise darauf, dass sich Italien nicht an seine internationa-
len Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylge-
such zu prüfen. Die in der Schweiz lebenden Eltern und zwei Schwestern
zählten nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Zudem bestehe zwischen ihnen und dem Be-
schwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb er aus deren Anwe-
senheit hierzulande nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge.
Schliesslich seien den Akten keine Gründe für die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) zu entnehmen. Italien habe die Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Das Land sei daher verpflichtet, ihm
die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine
Hinweise vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert
hätte oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei
einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe
im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Proble-
men bislang keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Seine Ausfüh-
rungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens mithin nicht zu widerlegen.
4.2 Der Beschwerdeführer seinerseits macht in der Rechtsmitteleingabe
vom 17. September 2019 geltend, er sei nach Europa gereist, um mit sei-
ner Familie zusammenzuleben. Dieser Wunsch bestehe seit jeher. Seine
Familie habe sich stets um das Zusammenbleiben bemüht. Es widerspre-
che dem Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens, Familien zu trennen. Das
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SEM hätte den vorrangigen Grundsatz der Einheit der Familie zumindest
im Rahmen der humanitären Gründe von Art. 29a AsylV1 prüfen müssen.
Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die schwierigen Umstände für
Asylsuchende in Italien.
In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 rügt die Parteivertreterin er-
gänzend eine Ermessensunterschreitung, da die Dublin-III-VO die Anwe-
senheit der (erweiterten) Familie explizit als humanitären Grund definiere.
Die Vorinstanz habe sich unter besagtem Aspekt lediglich zu den medizini-
schen Gründen geäussert. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien ginge eine erzwungene Trennung einher; dies erscheine an-
gesichts der eng gelebten familiären Beziehung willkürlich und bedeute
eine Verletzung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 und von Art. 8 EMRK. Im Übri-
gen verweist sie in ausführlicher Weise auf die schwierige Lage, welche
sich Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Italien präsentiere. Eine
grosse Anzahl von Akteuren im italienischen Asylwesen erachte den Zu-
gang der Betroffenen zum Asylverfahren und zu den Unterbringungsstruk-
turen als sehr prekär. Mit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» im Okto-
ber 2018 habe sich die Situation weiter verschlechtert.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchfühung des Asyl-
verfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das
Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
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Seite 8
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
5.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See-
oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge-
mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber-
tritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3).
5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Juni 2019 (und nicht am 8. Februar
2017, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung fälschlicherweise angab) illegal
in Italien eingereist ist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am
8. Juli 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zu-
ständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwer-
deführer auch nicht bestritten.
5.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7).
6.
6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie der Auf-
nahmerichtlinie ergeben.
6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das Fürsorgesystem für
Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den
bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des
BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.1 - 6.4, E-6298/2019 vom
5. Dezember 2019 S. 10, F-585/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 5 oder
D-6252/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 7) ist jedoch auch nach Erlass und
Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass
Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich ein-
hält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel be-
treffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwei-
sen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich auch private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl.
bspw. Urteil des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.3).
6.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» ge-
gen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hin-
sichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unter-
künften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechen-
land verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften seien nicht allein deshalb jegliche
Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich
der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die
Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbe-
sondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherun-
gen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die
dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenblei-
ben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publi-
zierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Seit
dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» unterliegen die Zusicherungen für
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vulnerable Gruppen und für Familien strengeren Anforderungen (vgl. Urteil
E-962/2019 E. 6.2.4, 6.3 und 8.3).
6.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen ledigen, 22-jährigen Mann handelt. Alleinstehend
und ohne gesundheitliche Probleme, aufgrund derer er in entscheidrele-
vanter Weise als schutzbedürftig zu betrachten wäre (siehe dazu E. 7.3
hiernach), fällt er nicht unter die im Nachgang zum Tarakhel-Urteil bezeich-
neten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite Zusiche-
rung Italiens einzufordern wäre. Ebenso wenig gehört er zu der Vulnerabi-
litätsgruppe der Personen mit gravierenden somatischen oder psychischen
Problemen, bei welcher von den italienischen Behörden nunmehr entspre-
chende Zusicherungen gefordert werden (zum Ganzen vgl. Urteil
E-962/2019, insbes. E. 7.4). Im dargelegten modifizierten Rahmen ist an
der Rechtsprechung zur Situation in Italien festzuhalten. Die generellen
Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Situation von Asylsuchenden in
Italien und zu den Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret
auf die Situation des Beschwerdeführers eingehen, vermögen daran nichts
zu ändern. Ohnehin hielt er sich dort eigenen Angaben zufolge nur kurz
und ausserhalb der Asylstrukturen auf.
6.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten
nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Dem Beschwerdeführer geht es in erster Linie um eine Familienzusam-
menführung. Er beruft sich hierbei auf den Grundsatz der Achtung des Fa-
milienlebens und fordert in diesem Zusammenhang ausdrücklich die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
«aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2 Auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht besteht dann ein einklagba-
rer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zu-
ständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des
Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/4 E. 7.2; ferner Urteil des
BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H.). Soweit der Be-
schwerdeführer auf Art. 8 EMRK verweist, so gilt es klarzustellen, dass un-
ter den Schutz dieser Bestimmung in erster Linie die Kernfamilie fällt, das
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heisst die Gemeinschaft zwischen den Ehegatten sowie zwischen den El-
tern und ihren unmündigen Kindern, und das auch nur, soweit die Bezie-
hung gelebt wird und intakt ist. Aus dem Umstand, dass die Eltern des Be-
schwerdeführers und zwei der Geschwister als anerkannte Flüchtlinge in
der Schweiz leben, vermag er daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Auch nach der Dublin-III-VO handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht
um ein Mitglied der Kernfamilie (siehe hierzu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO).
Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass zwischen ihm und seiner hier-
zulande ansässigen Familie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be-
stehe, weshalb auch aus diesem Grund eine Berufung auf Art. 8 EMRK
und die Dublin-III-VO (konkret Art. 16 Dublin-III-VO) entfällt (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer F-2542/2018 vom 8. Mai 2018 S. 7 f. und F-3844/2018
vom 17. Juli 2018 S. 7). Den in der Stellungnahme vom 17. September
2019 zitierten Urteilen des BVGer D-6179/2011 und E-1495/2010 liegen
derweil andere Konstellationen zu Grunde, weshalb sie hier nicht heran-
ziehbar sind. Hinzuzufügen wäre, dass eine Überstellung nach Italien vor-
liegend keineswegs zu einer erzwungenen Trennung der familiären Einheit
führt, leben der Beschwerdeführer (und eines seiner drei Geschwister)
doch bereits seit 2016 nicht mehr mit den übrigen Familienmitgliedern zu-
sammen (siehe Sachverhalt Bst. A vorstehend).
7.3 Soweit der Beschwerdeführer unzureichenden Zugang zu Unterkunfts-
möglichkeiten und medizinischer Behandlung in Italien beklagt, so hat er,
wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 6.4 und 6.5), kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Auch gesund-
heitliche Probleme erwähnt er auf Beschwerdeebene keine mehr. Akten-
kundig ist in dieser Hinsicht einzig, dass er anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs angegeben hatte, an Lungenproblemen zu leiden. Er hat sich des-
wegen in der Folge jedoch nicht in ärztliche Behandlung begeben. Im Üb-
rigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine grundsätzlich ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu ge-
währen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor,
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Seite 12
wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde.
7.4 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem SEM mit Blick auf die An-
wendung der Souveränitätsklausel vor, die familiären Verhältnisse nicht als
humanitäre Gründe berücksichtigt zu haben. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemes-
senheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen da-
rauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig
erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen
Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.5 Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu bean-
standen. Die Vorinstanz hat sich mit der familiären Situation des Beschwer-
deführers unter dem Blickwinkel von Art. 2 Bst. g und Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO einzelfallbezogen auseinandergesetzt (siehe hierzu auch E. 4.1 hier-
vor). Ebenfalls aus den Erwägungen hervor gehen die vergeblichen Bemü-
hungen der Betroffenen um eine Familienzusammenführung in der
Schweiz. Der Nachzug des Beschwerdeführers kann indes nicht im Rah-
men dieses Dublin-Verfahrens erwirkt werden, vielmehr ist er nach wie vor
auf die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrations-
gesetzes (AIG, SR 142.20) zu verweisen. Den Akten sind somit keine Hin-
weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter-
schreiten des Ermessens zu entnehmen. Auch wenn die familiäre Situation
nicht unter Art. 29a Abs. 3 AsylV1 behandelt wurde, ist der Prüfungsgegen-
stand doch derselbe. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
7.6 Zusammenfassend bleibt Italien der für die Behandlung des Asylver-
fahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
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ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seinem Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde aber mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 stattgegeben
(BVGer act. 3), weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
11.2 Da das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 ebenfalls gut-
geheissen wurde (BVGer act. 8), sind die Kosten der Rechtsvertretung von
der erkennenden Behörde zu übernehmen und der Parteivertreterin ge-
mäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Par-
teivertreterin wies in ihrer Honorarnote und dem Begleitschreiben Aufwen-
dungen in der Höhe von Fr. 1'217.10 aus. Das Gericht erachtet den in
Rechnung gestellten notwendigen Aufwand als leicht überhöht. In Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE)
ist das Honorar daher insgesamt auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl.
Art. 65 Abs. 4 VwVG). Aufgrund der Spruchreife des Verfahrens wird der
beantragte Mandatswechsel (BVGer act. 17) hinfällig.
F-4756/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Für ihre Bemühungen wird MLaw Sonja Comte aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'000.– ausgerichtet.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-
gen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-4756/2019
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
– das SEM, Bundesasylzentrum Bern, mit den Akten N (…)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)