B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4759/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechselgesuch.
F-4759/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. August 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin (geb. […]) ab und wies sie aus der Schweiz weg
(vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] C 25). Am 1. Juli 2011 ordnete das
SEM wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer im Jahr […] geborenen Tochter wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs an; mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
wurde der Kanton Y._________ beauftragt (SEM act. C 44; letztinstanzlich
bestätigt durch das Urteil des BVGer E-6148/2008 vom 17. August 2011).
Im Jahr […] kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.
B.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz einen Wechsel in den Kanton Z._______ und berief sich dabei
auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Sie führte im Wesentlichen aus,
die Ehe mit dem Vater ihrer Kinder sei geschieden worden. Der Ex-Ehe-
mann sei nun aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da die beiden
Kinder noch betreut werden müssten, sei es nicht möglich, als allein erzie-
hende Mutter einer Arbeit nachzugehen. Der Vater arbeite Vollzeit und
könne sich nicht um die Kinder kümmern. Sie habe jedoch eine Mutter und
Schwester, die in A._______ wohnten und sie unterstützen könnten (SEM
act. D 1).
C.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, es könne einen Kantonswechsel nur bei Anspruch auf Einheit der Fa-
milie oder bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung bewilligen.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Um-
ständen sei ein Kantonswechsel nur mit Zustimmung der betroffenen Kan-
tone möglich, weshalb das Gesuch an die zuständigen Kantone weiterge-
leitet worden sei (SEM act. D 2).
D.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 25. Mai 2016 führte das Migrationsamt
des Kantons Y._______ gegenüber dem SEM aus, es sei mit einem Wech-
sel der Beschwerdeführerin und deren Kinder in den Kanton Z._______
einverstanden (SEM act. D 3). Das Migrationsamt des Kantons Z._______
machte hingegen mit Schreiben vom 31. Mai 2016 geltend, es verweigere
die Zustimmung zum beantragten Kantonswechsel (SEM act. D 4).
F-4759/2016
Seite 3
E.
In der Folge teilte das SEM der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2016
schriftlich mit, es erwäge, das Gesuch um Kantonswechsel abzuweisen,
da weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende
Gefährdung vorliege. Zudem hätte die zuständige Behörde des Kantons
Z._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert. Diesbezüg-
lich wurde der Beschwerdeführerin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Möglichkeit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (SEM
act. D 5).
F.
Am 22. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellung-
nahme ein (SEM act. D 6). In der Folge wies das SEM das Gesuch um
Kantonswechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ab.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2016 beantragte die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung
des Gesuchs um Kantonswechsel gestützt auf den Anspruch auf Einheit
der Familie. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Ver-
zicht auf einen Kostenvorschuss und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem
Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
F-4759/2016
Seite 4
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Ein Entscheid des SEM über den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG
i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis
der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten wer-
den, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54
E. 1.3.1).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei
Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei
schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer
Personen verfügt.
3.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten,
eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Ge-
meinschaft zusammenlebende Personen sowie minderjährige Kinder).
Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn
zwischen den beteiligten Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhält-
nis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Abhängigkeit eines Men-
schen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbstän-
digkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen
F-4759/2016
Seite 5
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl.
BGE 120 Ib 257 E. 1e).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
2. August 2016 geltend, sie sei seit der Trennung von ihrem Ehemann sehr
stark auf ihre im Kanton Z._______ lebenden Angehörigen (Mutter, Bruder
und Schwester) angewiesen. Der Vater der Kinder weigere sich seit der
Trennung – trotz vorheriger Zusage – auf die Kinder aufzupassen oder
diese zu besuchen. Er schiebe eine Depression vor und verweigere den
Kontakt zu seiner Familie. Diese Situation mache es ihr unmöglich, einer
Arbeit nachzugehen. Sie habe eine Anstellung als Reinigungskraft in
B._______ erhalten. Diese Stelle habe sie nach einigem Zögern angenom-
men, da ihr Bruder während den Sommerferien sich bereit erklärt habe, auf
die Kinder aufzupassen, währenddem sie arbeite. Sie müsse von Montag
bis Freitag von 17.30 bis 21.00 Uhr sowie am Samstag von 8.30 bis 11.00
Uhr arbeiten. Zu dieser Zeit hätten die Kinderkrippen nicht mehr geöffnet.
Ihre Mutter hätte sich bereit erklärt, auf die Kinder aufzupassen, während
sie einer Arbeit nachgehe. So könne sie finanziell unabhängig sein. Zudem
würde sich durch die Unterstützung der Familie auch ihr Gesundheitszu-
stand weiter verbessern, wie auch einem ärztlichen Schreiben zu entneh-
men sei. Durch den Stress, dem sie momentan durch die fehlende familiäre
Unterstützung ausgesetzt sei, so ihre Befürchtung, verschlechtere sich ihr
Gesundheitszustand; sie sei dann wieder nicht fähig, einer Arbeit nachzu-
gehen.
4.2 Die in A._______ lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin (Mut-
ter und Geschwister) fallen nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Weiter
gilt auszuführen, dass es zwar durchaus verständlich ist, dass die Be-
schwerdeführerin den Wunsch hegt, ihre Kinder durch ihre im Kanton
Z._______ lebende Mutter betreuen zu lassen. Zweifelsohne würde dies
eine gewisse Vereinfachung ihres Alltags bedeuten. Hingegen vermag die-
ser Umstand kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Recht-
sprechung zu begründen. Die Kinderbetreuung kann denn auch durch
Dritte – zu denken wäre hier insbesondere an eine in der Tagesgestaltung
flexible Tagesmutter – erbracht werden, selbst wenn damit sicherlich ein
organisatorischer Mehraufwand verbunden wäre. Nichts ableiten lässt sich
auch aus dem Umstand, dass aus psychiatrischer Sicht die Unterstützung
der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter hilfreich wäre (vgl. Bericht [….]
F-4759/2016
Seite 6
vom 23. März 2016 [Beilage zu SEM act. D 1]). Eine allfällige Hilfeleistung
bezüglich Integration sowie eine generelle Unterstützung moralischer Art
durch die Familienangehörigen können im Übrigen kantonsübergreifend
mittels moderner Kommunikationsmitteln sowie gegenseitiger Besuche er-
folgen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin abzuweisen, da das Beschwerdebegehren ohne Aussicht auf Er-
folg war. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demzufolge nicht gegeben. Die auf insgesamt
Fr. 300.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4759/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht
stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons […] (Kopie)
– die Migrationsbehörde des Kantons […] (Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: