B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4798/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 10. September 2019 / N […]
F-4798/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylge-
such ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2019 abgewiesen
wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 15. August 2019 insofern gut, als es die Verfü-
gung des SEM aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückwies.
B.
Mit Schreiben vom 4. September 2019 informierte das SEM den Beschwer-
deführer über den Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren, da
das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Am 6. September 2019 be-
antragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Zuweisung in den
Kanton Luzern, da seine Partnerin dort Wohnsitz habe und ein Ehevorbe-
reitungsverfahren im Gange sei.
C.
Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies das SEM den Beschwerde-
führer in Anwendung von Art. 27 AsylG sowie Art. 21 und 22 Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
für die Dauer des (erweiterten) Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Dispo-
sitiv und in der Rechtsmittelbelehrung wurde er darauf hingewiesen, dass
diese Verfügung nur mit der Begründung angefochten werden könne, sie
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2019 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser
Verfügung und seine Zuweisung in den Kanton Luzern. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei rügt er eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, die unvollständige Feststellung des Sachverhalts
und die Verletzung der Einheit der Familie. Ferner sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin zuzuordnen.
Für die Begründung und den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheid-
wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
F-4798/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46
VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen sind erfüllt, weshalb auf Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
2.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin
(Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begrün-
dung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittleingabe eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz in ihrer Verfü-
F-4798/2019
Seite 4
gung auf einen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Einheit der Fa-
milie gestellten Antrag auf Zuweisung in den Kanton Luzern nicht einge-
gangen sei und somit die Begründungspflicht verletzt bzw. den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht festgestellt habe.
3.1 Die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG dient der rationa-
len und transparenten Entscheidfindung durch die Behörde und soll die
Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufech-
ten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nen-
nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützt.
Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechts-
lage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe-
nen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stel-
len (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE
2012/24 D. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629
ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178
ff.).
3.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten,
sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht
der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berück-
sichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BI-
CKEL in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 29 N. 83, Art. 30 N. 6
und Art. 32 N. 18 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 546 f.). Denn in
aller Regel kann erst der Begründung entnommen werden, ob die Behörde
der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Aus der
Begründung muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen
überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrich-
tig hielt (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N. 21; MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 369 und S. 404 m.H.).
3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Part-
nerin, mit der er inzwischen verlobt ist, sich im Mai 2018 auf der Insel Les-
bos kennenlernten und seither ein Paar sind (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde
vom 26. Juli 2019 gegen den Asylentscheid vom 18. Juli 2019). Am 23. Juli
2019 haben sie sich beim Zivilstandsamt Luzern betreffend Ehevorberei-
tung angemeldet. Zudem ist die Verlobte des Beschwerdeführers schwan-
F-4798/2019
Seite 5
ger (vgl. Ultraschallbild vom 4. September 2019). Nachdem der Beschwer-
deführer dem SEM seinen Wunsch auf Zuweisung an den Wohnsitzkanton
seiner Partnerin bereits am 17. Juli 2019 mitgeteilt hatte, wiederholte er
diesen Wunsch in seiner Eingabe vom 6. September 2019. Gleichwohl ent-
schied die Vorinstanz über die Zuweisung des Beschwerdeführers an den
Kanton Zürich in der Gestalt einer mit Standardbegründung versehenen
Fomularverfügung, ohne sich mit dem Wunsch des Beschwerdeführers
auseinanderzusetzen und ohne zu prüfen, ob es sich bei der geltend ge-
machten Beziehung um eine auf längere Zeit ausgelegte Lebensgemein-
schaft handle, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
würde. Eine solche Formularverfügung, mit der einzig darauf verwiesen
wird, dass behördliche Abklärungen getroffen und nach erfolgter Rechts-
belehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der betroffenen
Person ersichtlich gemacht worden seien, genügt in einem Fall wie dem
vorliegenden den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.3; Urteil des BVGer F-7936/2016 vom 19. April 2017
E. 3.2.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einem bestimmten
Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine
bestimmte Zuweisung sprechen könnten, muss sich das SEM damit in sei-
ner Verfügung konkret auseinandersetzen.
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur
Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE
2008/14 E.4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Aus prozessökonomischen Grün-
den hat die Rechtsprechung allerdings Leitlinien für eine Heilung von Ge-
hörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die
beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug
auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, und wenn die festge-
stellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-7819/2015 vom
16. Dezember 2015 E. 4.5).
3.5 Vorliegend stellt sich die Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz als schwerer Mangel dar. Eine Heilung ist ausgeschlossen, da
in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden kein Schriftenwech-
sel durchgeführt wird (vgl. E. 2 vorstehend). Das oben zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/47 E. 3.1 bis 3.3) gibt die seit
F-4798/2019
Seite 6
Jahren gängige Rechtsprechung wieder. Dass das SEM sich in der ange-
fochtenen Verfügung nicht in zumindest kurzer Form mit dem Wunsch des
Beschwerdeführers und der Art und Qualität der Beziehung mit dessen
Schweizer Partnerin auseinandergesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen hinreichenden Anlass, die
Verletzung der Begründungspflicht auf Rechtsmittelebene zu heilen.
4.
Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 10. September 2019
aufzuheben und das Verfahren zur Beurteilung und erneuten Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine ange-
messene Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kos-
ten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertre-
terin hat am 18. September 2019 eine Kostennote über Fr. 784.90 (Zeitauf-
wand von 2.83 Std. à Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 20.80 und MwSt von
Fr. 56.10) eingereicht, die angemessen erscheint. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
5.3 Mit dem Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten und Ausrichtung
einer Parteientschädigung wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4798/2019
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 784.90
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: