B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4805/2016
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1991 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Juni 2016 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM
act.] 3/51). Auf dem Antragsformular der Schweizerischen Vertretung mar-
kierte sie unter der Rubrik „Hauptzweck der Reise“ das Feld „Besuch von
Familienangehörigen oder Freunden“.
Dem Antrag waren mehrere Dokumente beigelegt (SEM act. 3/15-40).
B.
A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) hatte bereits
zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert vom 13. Mai 2016)
verfasst. Darin führte er aus, die Eingeladene sei seine Freundin. Er sei
soeben von seinem zweiten Besuch in Kenia zurückgekehrt und es sei ein
erster Besuch in der Schweiz geplant, wo die Gesuchstellerin einen
Sprachkurs besuchen werde. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu (SEM act. 3/42).
C.
Am 14. Juni 2016 wurde der Gesuchstellerin durch die schweizerische Ver-
tretung in Nairobi ein Fragebogen unterbreitet. Darin hielt sie fest, beim
Gastgeber handle es sich um ihren Freund („boyfriend“). Sie habe ihn über
das Internet kennengelernt und während seiner Aufenthalte in Nairobi im
Mai 2015 und im Mai 2016 getroffen. Sie stünden täglich über WhatsApp
in Kontakt. Als in Kenia (Thika) lebende Familienmitglieder nannte sie ihre
Mutter, die als Coiffeuse („hairdresser“) arbeite, und ihre Schwester, die
das Gymnasium („highschool“) besuche. Auf die Frage nach ihren Zu-
kunftsplänen hielt sie fest, sie wolle als medizinische Sozialarbeiterin („me-
dical social worker“) in einem Spital in Kenia arbeiten. Aktuell sei sie Stu-
dentin (SEM act. 3/43-46).
D.
Mit Formularentscheid vom 16. Juni 2016 lehnte es die schweizerische
Vertretung in Nairobi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach unzureichenden Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schen-
gen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/48, 50).
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E.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 22. Juni 2016 Einsprache
bei der Vorinstanz. Dabei ging er von der Annahme aus, die von der
Schweizer Vertretung in ihrem Formularentscheid geäusserte Einschät-
zung beruhe auf dem Umstand, dass mit dem ursprünglich reservierten
Datum für einen Rückflug die maximal zulässige 90-tägige Aufenthalts-
dauer in der Schweiz um mehrere Tage überschritten worden wäre. Er
habe zwar das Rückflugdatum nachträglich noch entsprechend vorver-
schoben, doch sei die Schweizer Vertretung von der Gesuchstellerin dar-
über nicht mehr rechtzeitig informiert worden (SEM act. 1/9).
F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die zuständige kantonale Migra-
tionsbehörde am 11. Juli 2016 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den
dieser unter Beilage mehrerer Dokumente am 14. Juli 2016 schriftlich be-
antwortete. Dabei bestätigte er im Wesentlichen das bereits Dargelegte
(vgl. Bst. B, C hievor) und führte ergänzend an, die Gesuchstellerin habe
aktuell ihr Studium unterbrochen, um ihn in der Schweiz besuchen zu kön-
nen. Sie wollten herausfinden, ob eine gemeinsame Zukunft hier möglich
sei. Daher sei das Besuchsvisum für die maximal mögliche Aufenthalts-
dauer von drei Monaten beantragt worden. Die Gesuchstellerin werde da-
nach auf jeden Fall nach Kenia zurückreisen, um ihr Studium abzuschlies-
sen. Er habe bereits in den Jahren 2007 und 2010 (namentlich genannte)
Gesuchstellerinnen in die Schweiz eingeladen, welche eingereist seien
und das Land anschliessend fristgerecht wieder verlassen hätten (SEM
act. 5/56-64).
G.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 – eröffnet am 3. August 2016 – wies die
Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schwei-
zerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-
Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltender Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. Besondere, über das übliche Mass hin-
ausgehende Verpflichtungen, die geeignet wären, die generell anzuneh-
menden Risiken entscheidend zu relativieren, seien in den persönlichen
und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht zu erkennen. Letz-
tere sei jung, ledig, habe keine Kinder, befinde sich noch in Ausbildung und
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wolle diese kurz vor Abschluss für den geplanten Auslandaufenthalt unter-
brechen (SEM act. 6/66-69).
H.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Be-
schwerde vom 6. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin
beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung machte er geltend,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesi-
chert wäre. Dass noch nicht von einer gefestigten Beziehung auszugehen
sei, könne ihnen nicht vorgehalten werden. Der geplante dreimonatige Auf-
enthalt in der Schweiz sei der einzige gangbare Weg, um herauszufinden,
ob sich eine glückliche Liebesbeziehung zwischen ihnen entwickeln könne.
Es könne der Gesuchstellerin auch nicht vorgehalten werden, dass sie ihn
noch vor Abschluss ihrer Ausbildung besuchen wolle, zumal ihre Aussicht
auf einen Job in der Schweiz besser – und folglich das Risiko der nicht
fristgerechten Wiederausreise höher – wäre, wenn sie zuerst ihre Ausbil-
dung abschliessen würde. Hinzu komme, dass seine beiden früheren
Gäste die Schweiz vor Ablauf der jeweiligen Bewilligung verlassen hätten.
Er verhalte sich als Gastgeber gleich wie damals, weshalb er nicht verste-
hen könne, dass das Visum diesmal nicht erteilt werde.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. September
2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Integrität des Beschwerdefüh-
rers werde nicht in Frage gestellt. Gastgeber könnten indessen einzig in
gewisser finanzieller Hinsicht, nicht jedoch für die Handlungen und Absich-
ten ihrer Gäste Garantien übernehmen.
J.
Über die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt, brachte der Beschwerde-
führer in einer Replik vom 6. Oktober 2016 ergänzend vor, die Gesuchstel-
lerin arbeite in ihrer Freizeit als Model und sei in Kenia eine lokale Berühmt-
heit. Sie verbreite ihre Bilder weltweit via soziale Medien. Nach einem Auf-
enthalt in der Schweiz werde sie schon deshalb nach Kenia zurückkehren,
um die vielen Tausend Menschen, welche ihr auf den sozialen Medien fol-
gen würden (sog. Followers; Anmerkung des Gerichts), nicht zu enttäu-
schen. Es sei infolge der verfahrensbedingten zeitlichen Verzögerung ge-
plant, den Besuch der Gesuchstellerin auf zwei Monate zu verkürzen. Die
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Gesuchstellerin werde Anfang 2017 nach Kenia zurückreisen und ab Feb-
ruar 2017 ihr Studium abschliessen. Sie habe sich bereits bei der Mount
Kenya University wegen eines Folgestudiums erkundigt, eine Einschrei-
bung sei dort jedoch erst ab Januar 2017 möglich. Die nunmehr schon
lange Dauer der Bewilligungsangelegenheit habe seiner Beziehung zur
Gesuchstellerin geschadet. Sie würden sich zwischenzeitlich nicht mehr
täglich schreiben und Video-Skype-Anrufe nur noch alle zwei Wochen täti-
gen.
K.
In einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 30. No-
vember 2016 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundes-
verwaltungsgericht sein nach wie vor bestehendes Interesse an einem Auf-
enthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die in der
angefochtenen Verfügung angebrachte blosse Unterschrift (ohne gleich-
zeitige Nennung des Namens der verantwortlichen Person) den rechtlichen
Anforderungen genüge. Diese Frage ist zu bejahen. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst die Unterschrift in
Verfügungen der vorliegenden Art kein zwingendes Formerfordernis (vgl.
anstelle mehrerer Urteil BVGer C-4231/2014 vom 8. April 2015 E. 3 mit
Hinweisen).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen drei- (bzw. zwei-)mona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 7
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
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belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 9
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
6.3 Kenia kann zwar als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit
der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs 2015 auf 63,4 Milliarden US-Dollar
und wird für 2016 auf 69,2 Milliarden US-dollar prognostiziert. Kenia ist be-
reits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf-Einkommen von 1434 US-
Dollar (2015) als „Middle Income Country“ klassifiziert. Kenias Vorzüge
sind seine strategische Lage in der Region und eine liberale Wirtschafts-
ordnung mit einem starken Privatsektor. Das Wirtschaftswachstum der
letzten Jahre liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Der Anteil der Staats-
verschuldung am Bruttoinlandprodukt (BIB) erhöhte sich aber Mitte 2015
auf rund 50 Prozent. Verglichen mit den Ländern südlich der Sahara steht
Kenia zwar nicht schlecht da, die Rahmenbedingungen müssen aber nach
wie vor verbessert werden. So leben knapp 50 Prozent der Bevölkerung
unterhalb der Armutsgrenze. Etwa ein Drittel der Kenianer muss mit weni-
ger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist ein Land mit äusserst
starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015
lebten in Kenias Städten 56% der Einwohner in Slums. Die offizielle Ar-
beitslosenquote beträgt etwa 10%, allerdings spielt der informelle Sektor
eine grosse Rolle. Die bedeutendste Herausforderung bleibt die hohe Ju-
gendarbeitslosigkeit. Mehr als 800.000 junge Kenianer verlassen jährlich
die Bildungseinrichtungen des Landes, allerdings mit einer nur geringen
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Seite 10
Aussicht auf einen Arbeitsplatz. 80 % der Arbeitslosen sind unter 35 Jahre
alt (Quelle: > Aussen- und Europapolitik > Län-
derinformationen > Kenia > Wirtschaft, Stand: Januar 2017, besucht im
Juni 2017).
6.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf
gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt.
Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und
Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu
berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vi-
sum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht
gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des
Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 26-jährige Frau.
Sie ist ledig und hat keine Kinder. Den Angaben nach lebt sie zusammen
mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in
Thika (eine Stadt im Nordosten von Nairobi mit rund 100‘000 Einwohnern;
Anmerkung des Gerichts). Irgendwelche besonderen Verpflichtungen bzw.
Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur Familienangehöri-
gen oder Drittpersonen gegenüber sind aus den Akten nicht ersichtlich und
werden beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.
7.2 In beruflicher Hinsicht wurde im Beschwerdeverfahren geltend ge-
macht, die Gesuchstellerin habe eine zweijährige Ausbildung an der priva-
ten Institution „Medical School“ in Thika besucht mit dem Ziel, im Januar
2017 das Zertifikat „Community Development and Social Work“ zu erwer-
ben (SEM act. 3/40; vgl. ˂ /community-development-
social-work/˃, besucht im Juni 2017). Dass die Gesuchstellerin ihre Ausbil-
dung kurz vor deren Beendigung unterbrechen wollte, um den Beschwer-
deführer in der Schweiz besuchen zu können, kann durchaus als Zeichen
einer nicht allzu hohen Wertschätzung der Ausbildung gesehen werden.
Ob sie die Ausbildung inzwischen wie geplant beendet hat, ist nicht akten-
kundig.
7.3 Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
nach einer Auslandabwesenheit geben könnten, sind auch in der behaup-
teten Tätigkeit als Model nicht zu erblicken; die elektronische Verbreitung
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Seite 11
entsprechender Bilder im Internet bedingt kaum eine dauerhafte Präsenz
im Heimatland.
7.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befin-
det, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer ge-
sicherten Wiederausreise schliessen. Zu ihren finanziellen Verhältnissen
ist den Akten wenig zu entnehmen. Den Angaben nach erzielte sie bislang
jedenfalls kein (nennenswertes) Einkommen. Sie lebte offenbar mit Unter-
stützung ihrer Mutter (SEM act. 3/44). Dass sich diese Situation zwischen-
zeitlich wesentlich verändert hätte, ist aufgrund des jungen Alters und der
fehlenden Berufserfahrung der Gesuchstellerin nicht anzunehmen, selbst
wenn sie zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle angetreten haben sollte.
7.5 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer kennen sich noch nicht
besonders lange. Sie lernten sich erklärtermassen über das Internet ken-
nen und trafen sich erstmals im Frühjahr 2015 und ein zweites Mal im Früh-
jahr 2016 anlässlich von Ferienaufenthalten des Beschwerdeführers in Ke-
nia. Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn der Beschwer-
deführer für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen der Eingela-
denen über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abschätzen und
für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes Gewähr bieten zu kön-
nen. Dies gilt umso mehr, als seinen Angaben nach (vgl. Bst. J) die Inten-
sität ihrer Beziehung zwischenzeitlich etwas nachgelassen haben soll. Tritt
hinzu, dass die Gesuchstellerin in einem ganz anderen Kulturkreis lebt und
rund 30 Jahre jünger ist als ihr Gastgeber. Es ist unter diesen Umständen
nicht auszuschliessen, dass sie – sollte sich die Beziehung nicht in der
gewünschten Form festigen und weiterentwickeln – den Aufenthalt in der
Schweiz bzw. im Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration
auf andere Weise als durch Heirat mit dem Beschwerdeführer zu realisie-
ren.
7.6 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsa-
che nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
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Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen
Ergebnis führt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er schon frü-
her Frauen zu Besuch empfangen habe, und diese dann rechtzeitig wieder
ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifi-
schen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was die Vorinstanz in
casu getan hat und was – vom Ergebnis her – nicht zu beanstanden ist.
7.7 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrach-
ten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine
– z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten
nicht ersichtlich (vgl. oben E. 5.5).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: