B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-481/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem informatisierten Personennachweis-, Akten-
nachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) ergab, dass die deutschen Be-
hörden der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung ([…]) erteilt
hatten,
dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2018 vom SEM zur Per-
son befragt wurde (BzP) und ihr hierbei das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrens-
zuständigkeit Deutschlands gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie
zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass sie dabei geltend machte, im Jahr 2017 aufgrund eines Familiennach-
zugs nach Deutschland gereist zu sein und dort einen Aufenthaltstitel er-
halten zu haben, der bis September 2018 gültig gewesen sei,
dass sie wegen ihres Ex-Mannes nicht dorthin zurückkehren könne, da sie
Probleme mit ihm, seiner und auch ihrer Familie habe,
dass sie auf die Frage nach ihrer gesundheitlichen Situation erklärte, ihr
Herzrasen und ihre Schilddrüsen seien kontrolliert worden, aber psychisch
gehe es ihr nicht gut,
dass das SEM am 23. November 2018 unter Bezugnahme auf Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit des einen Aufenthaltstitel er-
teilenden Dublin-Mitgliedstaates) die deutschen Behörden um Übernahme
der Beschwerdeführerin ersuchten und diese dem Ersuchen am 8. Januar
2019 stattgaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2019 – eröffnet am 23. Januar
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ihr zudem die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) seien die eine Aufenthaltsbewilligung erteilenden und der Über-
nahme zustimmenden deutschen Behörden für die Anhandnahme des
Asylverfahrens (nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) zuständig geworden,
dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei
und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass Deutschland ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie
und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, und nicht davon auszugehen
sei, die Beschwerdeführerin würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat
überstellt,
dass auch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von
Deutschland vorlägen,
dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) beziehungs-
weise Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 vorlägen,
dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
füge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der
Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
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von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu ge-
währleisten,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei und diese kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde,
dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung
trage, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32
Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand
und die notwendige medizinische Behandlung informiere,
dass es im Hinblick auf den medizinischen Zustand der Beschwerdeführe-
rin keinen Grund zur Annahme gebe, eine Überstellung nach Deutschland
würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer summarischen Befragung angegeben
habe, offiziell noch mit ihrem Mann in Deutschland verheiratet und nur nach
der islamischen Ordnung geschieden zu sein,
dass sie sich vor fünf oder sechs Monaten mit Y. Z. (N […]) religiös getraut
habe,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit X.
Z. in der Schweiz nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK zu werten sei,
dass Y. Z. seit dem 26. November 2018 resp. dem 3. Januar 2019 in der
Schweiz als untergetaucht gelte,
dass Deutschland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierenden Po-
lizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig
gelte,
dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich in Deutschland vor Übergriffen
durch Privatpersonen bzw. ihres Exmannes fürchten oder solche erleiden,
sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne,
dass den Akten entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin
vom Jugendamt A._______ respektiv der Polizei diesbezüglich Unterstüt-
zung angeboten erhalten habe,
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dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Juli 2019 zu er-
folgen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und das Eintreten auf ihr
Asylgesuch in der Schweiz beantragte,
dass sie vorbringt, in Deutschland grosse Probleme mit ihrem Mann und
ihrer Familie zu haben, und es dort für sie sehr gefährlich sei,
dass die deutschen Behörden sie nicht 24 Stunden und lebenslang be-
schützen könnten,
dass sie in Deutschland zwei Kinder habe, die sie dort gelassen habe, weil
sie (Beschwerdeführerin) in Gefahr sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
vom 30. Januar 2019 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
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für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antrag auf internationalen Schutz eines Antragstellers, dem er einen
gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, zu prüfen (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art.
12 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und voll-
ständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher
rechtlich relevanter Aspekte gesetzes- und praxiskonform begründet hat
und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt,
dass die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen ist, wonach
Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge
und somit die medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasse, gewährleistet sei (Art. 19 Abs.
1 und 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, welche angibt,
Medikamente für die Schilddrüse sowie Antidepressiva einzunehmen, so-
mit gewährleistet ist,
dass es insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltsrechts ist – in
Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass der am 30. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– an das Amt für Migration des Kantons [… ]