B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4847/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
D._______, geboren am (…),
alias E._______, geboren am (…),
und deren Kinder
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchten,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 2. August 2017 im An-
schluss an die Befragung zur Person gestützt auf seine Abklärungen und
die Tatsache, dass sie im Besitz eines Schengen-Visums waren, welches
durch das Deutsche Konsulat in I._______ ausgestellt wurde, das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zum möglichen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer allfälligen Weg-
weisung nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, seine Ehefrau sei
schwanger,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits auf die bevorstehende Geburt hin-
wies,
dass das SEM die deutschen Behörden am 3. August 2017 um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 15. August
2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,
das SEM mit Verfügung vom 15. August 2017 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
24. Juli 2017 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die
Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. August 2017 gegen
die Verfügung des SEM vom 15. August 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, der Nichtein-
tretensentscheid des SEM vom 15. August 2017 sei aufzuheben, eventua-
liter sei die Ziff. 3 des Nichteintretensentscheides des SEM vom 15. August
2017 aufzuheben, und es sei ihnen zur Ausreise aus der Schweiz eine Frist
von mindestens 30 Tagen ab der Geburt des zweiten Kindes anzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen, in der Person des Unterzeichneten
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und eine angemessene
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen,
dass als Beilagen die angefochtene Verfügung vom 15. August 2017, das
Schreiben des Amts für Migration des Kantons J._______ vom 22. August
2017 („Zustellung Asylentscheid / rechtliches Gehör zu Einreiseverbot /
Vorladung“), drei Vollmachten vom 25. August 2017 und die editionspflich-
tigen Akten inkl. einer Kopie des Aktenverzeichnisses eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 31. August 2017 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass Sohn G._______ gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Be-
hörde am (…) das Licht der Welt erblickte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September
2017 das Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise den Antrag auf Anset-
zung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebe-
gründung guthiess und den Beschwerdeführenden Gelegenheit gab, sich
bis zum 21. September 2017 zur Akte A8/1 (Eurodac Hit betreffend Be-
schwerdeführer), zu den S. 7 und 8 der Akte A13/13 (Protokoll der Befra-
gung zur Person vom 2. August 2017 hinsichtlich der Beschwerdeführerin)
sowie zur S. 2 der Akte A23/7 (Übernahmeersuchen hinsichtlich der Be-
schwerdeführerin) zu äussern,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. September 2017 eine
entsprechende Stellungnahme einreichen und in Anpassung des in der Be-
schwerde gestellten Eventualantrags geltend machen liessen, die Ziff. 3
des Nichteintretensentscheides des SEM vom 15. August 2017 sei aufzu-
heben und ihnen zur Ausreise aus der Schweiz eine Frist von mindestens
60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts anzu-
setzen,
dass auf die Begründung der Stellungnahme – soweit entscheidrelevant –
in den Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass Sohn G._______ ins Beschwerdeverfahren einbezogen wird,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass das Deutsche Konsulat in I._______ den Beschwerdeführen-
den am 29. Juni 2017 ein vom 20. Juli 2017 bis am 18. August 2017 gülti-
ges Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass die deutschen Behörden am 15. August 2017 das Übernahmeersu-
chen des SEM vom 3. August 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin sei hochschwanger, der errechnete Geburtstermin
sei (…),
dass es den Beschwerdeführenden aufgrund des gesundheitlichen Zu-
stands der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, aus der Schweiz weg-
gewiesen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Schweiz zurück-
gewiesen zu werden, weil letztlich doch die Schweiz für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig sei,
dass es den Beschwerdeführenden wegen der Gesundheitssituation der
Beschwerdeführerin und der nahenden Geburt zu ermöglichen sei, sich
weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, bis die Zuständigkeit zur Prüfung des
Asylgesuchs abschliessend geklärt sei,
dass des Weiteren das Dispositiv des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides, welches bestimme, dass die Beschwerdeführenden am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist die Schweiz verlassen müssten, den entspre-
chenden Erwägungen im Entscheid widerspreche,
dass in den Erwägungen nämlich festgehalten werde, die Überstellung
habe in Anwendung von Art. 29 Dublin-III-VO bis spätestens am 15. Feb-
ruar 2018 zu erfolgen,
dass diese Umstände klar zu begründen vermöchten, dass der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und kurz vor der Geburt
ihres zweiten Kindes stehe,
dass die Beschwerdeführenden zudem in der Schweiz Verwandte hätten,
welche ihnen bereits jetzt beistünden und auch nach der Geburt beistehen
würden,
dass die junge Familie auf diese Hilfe fraglos angewiesen sei,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe,
dass selbst bei ausreichender medizinischer Infrastruktur in Deutschland
dies nicht bedeute, dass durch eine Wegweisung aufgrund der bevorste-
henden Geburt keine stressbedingten Komplikationen auftreten könnten,
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dass dies auch nicht bedeute, dass keine Gefahr bestehe, dass das Kind
auf der Reise von der Schweiz nach Deutschland geboren werde,
dass die Vorinstanz auch die die Beschwerdeführenden unterstützende
Verwandtschaft unberücksichtigt lasse,
dass die Vorinstanz aufgrund dieser unvollständigen Sachverhaltsabklä-
rung zu Unrecht und in Unterschreitung ihres Ermessens zur Überzeugung
gelangt sei, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der
Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten,
dass Gegenteiliges der Fall sei, weshalb die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden in der Schweiz zu prüfen seien,
dass gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG mit der Wegweisungsverfügung eine
angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzuset-
zen sei,
dass es den Beschwerdeführenden aus familiären und gesundheitlichen
Gründen nicht zumutbar sei, am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist die
Schweiz zu verlassen,
dass ihnen vielmehr aufgrund der medizinisch erstellten Umstände die
Ausreisefrist eventualiter auf mindestens 30 Tage nach der Geburt des
zweiten Kindes anzusetzen sei,
dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 20. September
2017 im Wesentlichen geltend machen lassen, aus den mit Zwischenver-
fügung vom 11. September 2017 zugestellten Unterlagen ergebe sich
nichts, was an den Beschwerdeausführungen etwas ändern würde,
dass keine Ergänzungen notwendig seien, zumal in der Beschwerde be-
reits ausführlich dargelegt worden sei, weshalb der Nichteintretensent-
scheid des SEM vom 15. August 2017 aufzuheben sei,
dass hinsichtlich des angepassten Eventualantrags festzuhalten sei, dass
die Geburt des zweiten Kindes zwischenzeitlich erfolgt sei und sich die Fa-
milie in der Eingewöhnungsphase befinde,
dass den Beschwerdeführenden, sollte das Bundesverwaltungsgericht wi-
der Erwarten zur Überzeugung gelangen, sie seien nach Deutschland weg-
zuweisen, genügend Zeit zu geben sei, sich auf die Reise vorzubereiten,
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könnten sie doch diesfalls nicht mehr auf die Hilfe ihrer Verwandten zurück-
greifen,
dass die geltend gemachten Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen,
dass vorab auf die formelle Rüge eines unvollständig abgeklärten Sach-
verhalts einzugehen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der
angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid die damalige Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin dahingehend berücksichtigte, dass sie fest-
hielt, Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnah-
merichtlinie) verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche me-
dizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasse, zu gewähren,
dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, der zustän-
dige Dublin-Staat könne angemessene medizinische Versorgungsleistun-
gen erbringen und gewährleiste den Zugang zu notwendiger medizinischer
Behandlung,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Deutschland den Be-
schwerdeführenden eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern
würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde,
dass das SEM zudem dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organi-
sation der Überstellung nach Deutschland Rechnung trage, indem es die
deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der
Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizini-
sche Behandlung informiere,
dass im Übrigen den Akten zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz die deut-
schen Behörden über die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schwan-
gerschaft in Kenntnis gesetzt hat (vgl. A23/7, S. 5),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angab, er
habe neben der Ehefrau und der Tochter keine weiteren Bezugspersonen
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in der Schweiz (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. August 2017 [A11/14, S. 7
Ziff. 3.02]),
dass die Beschwerdeführerin erklärte, neben ihrem Ehemann und ihrer
Tochter sei ein Cousin ihres Vaters mit seiner Familie in der Schweiz; nä-
here Verwandte habe sie hierzulande keine (vgl. A13/13, S. 6 Ziff. 3.02),
dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs geltend machten, in der Schweiz lebende Ver-
wandte würden einen Hinderungsgrund für eine Wegweisung nach
Deutschland darstellen,
dass die Vorinstanz demzufolge nicht gehalten war, zu einer angeblichen
Verwandtschaft in der Schweiz nähere Abklärungen zu treffen,
dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt
unvollständig abgeklärt worden sein soll, weshalb sich die entsprechende
Rüge als unbegründet erweist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Deutschland würde ihnen
dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
zu wenden,
dass sie demnach aus der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung,
ihre etwas mehr als ein Jahr alte Tochter würde bei einer Wegweisung trau-
matisiert werden, nichts für sich ableiten können,
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dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen im Zu-
sammenhang mit Verwandten in der Schweiz, auf deren Hilfe die Be-
schwerdeführenden angewiesen seien, als nachgeschoben zu erachten
sind,
dass es sich abgesehen davon bei dem im vorinstanzlichen Verfahren er-
wähnten Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin ohnehin nicht um eine
der in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO genannten unterstützenden Personen
(Kind, Geschwister, Elternteil) handeln würde, weshalb die Beschwerde-
führenden daraus schon allein aus diesem Grund nichts zu ihren Gunsten
ableiten können,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen ist,
es würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhän-
gigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen)
vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden zu prüfen,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, wel-
che auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerde-
führenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachper-
sonal wenden können,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten hat – dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Deutsch-
land Rechnung tragen wird, indem sie die deutschen Behörden im Sinne
von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesund-
heitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren
wird,
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dass insbesondere auch sicherzustellen ist, dass die deutschen Behörden
vor der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings informiert sind,
dass aus diesem Grund die eventualiter beantragte Verlängerung der Aus-
reisefrist weder notwendig noch geboten scheint,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführen-
den aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermögen,
dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei
Erteilung einer Arbeitsbewilligung die Möglichkeit hätte, bei einem Ver-
wandten im Betrieb mitzuarbeiten und damit für den familiären Unterhalt zu
sorgen, zu keiner anderen Einschätzung führen kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
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dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass es sich demzufolge erübrigt, auf die in diesem Kontext geltend ge-
machten Vorbringen näher einzugehen,
dass der am 31. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auch das Gesuch um Bestellung des unterzeichneten Anwalts als unent-
geltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 2 AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die deutschen Behörden über die Anwesenheit
des Säuglings rechtzeitig zu informieren.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: