B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4850/2017
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Derya Özgül,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).
F-4850/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. August 2017 – eröffnet am 23. August
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene
Verfügung vom 7. August 2017 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen,
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylver-
fahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts-
abklärungen an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sis-
tieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons
(Luzern) seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozess-
führung unter Beigabe einer Rechtsbeiständin zu gewähren. Schliesslich
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 30. August 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte,
F-4850/2017
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
F-4850/2017
Seite 4
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. September 2015 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 28. Juli 2017 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. August
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, doch machte er anlässlich der BzP wie auch in der
Beschwerde geltend, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten im Mai
2016 verlassen und sei umgehend in den Verfolgerstaat Türkei zurückge-
kehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei,
dass er erst Ende Juni 2017 wieder aus der Türkei ausgereist sei (vgl.
A8/14 Ziff. 2.04 S. 5),
dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen mit den nachstehend auf-
geführten, türkischsprachigen Dokumenten zu belegen versucht: einer Ar-
beitsbestätigung, einer undatierten Bestätigung eines alevitischen Vereins
(DAD), einer Kopie seines Nüfus, einem Busticket, lautend auf den Namen
des Beschwerdeführers, einer Spitalquittung und einem Bericht über eine
Hausdurchsuchung der Polizei in M._______,
dass derartige Dokumente, vom Nüfus einmal abgesehen, den Vorzug auf-
weisen, ohne Weiteres beschaffbar zu sein, gleichzeitig aber auch den
Nachteil eines geringen Beweiswerts beinhalten, weil sie nicht fälschungs-
sicher sind,
dass der Nüfus Cüzdani lediglich in Kopie vorliegt, es sich indessen im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt, den Eingang dieses
F-4850/2017
Seite 5
Dokuments im Original abzuwarten, weil es – bei korrekter Ausstellung –
allenfalls ein Indiz für den Aufenthalt zu einem bestimmten Zeitpunkt, nicht
aber für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des
Schengen-Raums zu liefern vermöchte,
dass die deutschen Behörden im Übernahmeersuchen vom 28. Juli 2017
des SEM auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aus
dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ausgereist sei und in der
Türkei für eine Dauer von drei Monaten verweilt habe, ausdrücklich hinge-
wiesen wurden (vgl. A12/5 S. 3),
dass die deutschen Behörden, wie sich aus ihrer Zustimmung zum Über-
nahmeersuchen ergibt, nicht über anderweitige Beweise verfügen, unter
anderem nicht zuletzt deshalb, weil sich der Beschwerdeführer vor der gel-
tend gemachten Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht bei den deutschen
Behörden abgemeldet hat (vgl. a.a.O. Ziff. 2.04 S. 5),
dass eine Aufenthaltsdauer von mindestens drei Monaten ausserhalb des
Schengen-Raums mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln in ei-
nem echten, unverfälschten Reisepass bewiesen werden kann, dies dem
Beschwerdeführer jedoch nicht möglich ist, weil „der Schlepper bei der
Reise hierher seinen Reisepass verlangt“, aber abredewidrig nicht an seine
Eltern zurückgeschickt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 4.02. S. 7),
dass nach dem Gesagten weder der Zeitpunkt der geltend gemachten Aus-
reise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staa-
ten noch derjenige der Einreise bewiesen sind, weshalb vorliegend die Zu-
ständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des
Beschwerdeführers unverändert weiter besteht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass die Pflichten Deutschlands gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO dem-
entsprechend nicht erloschen sind,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit nach wie vor
gegeben ist,
dass demgegenüber der Einwand anlässlich Befragung vom 6. Juli 2017
zur Person (BzP), in Deutschland habe er niemanden, während er in der
Schweiz demgegenüber einen Cousin habe, der ihm helfen könne, nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermag,
F-4850/2017
Seite 6
dass es sich beim Cousin des Beschwerdeführers nicht um einen Fami-
lienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass es zudem nicht Sache des Beschwerdeführers ist, den für sein Asyl-
verfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung
des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den be-
teiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, wes-
halb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
F-4850/2017
Seite 7
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
F-4850/2017
Seite 8
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4850/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: