B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4862/2017
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM angesichts der Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 11. November 2015 gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung (recte: Überstellung) des Beschwerdeführers nach
Ungarn verfügte,
dass das für den „Vollzug der Wegweisung“ beauftragte Migrationsamt des
Kantons Solothurn am 18. Dezember 2015 die Vorinstanz darüber in
Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 ver-
schwunden sei,
dass dasselbe Migrationsamt dem SEM am 29. Mai 2017 (SEM Akt. A25/1)
mitteilte, der Beschwerdeführer sei am 20. Mai 2017 wieder in die Schweiz
eingereist,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer am 16. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 21. Juni 2017 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) er-
suchte,
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 26. Juni
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 von der Vorinstanz aufgefor-
dert wurde, sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
schriftlich zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Weg-
weisung nach Deutschland (gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG [SR 142.20]) zu
äussern,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechts-
vertreters vom 9. August 2017 die Zuständigkeit Deutschlands bestritt und
festhielt, die Schweiz sei aufgrund seines (am 5. Oktober 2015) hierzu-
lande gestellten Asylgesuchs zuständig,
dass er weiter ausführte, die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich aus
der Tatsache, dass er hierzulande mit seiner Frau über eine Familienange-
hörige verfüge, die Begünstigte internationalen Schutzes und im Besitze
einer F-Bewilligung sei, weshalb Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung
komme,
dass er und seine Frau am 20. Dezember 2016 im Irak stellvertretend ge-
heiratet hätten (vgl. SEM Akt. A38/13 Beilage 1),
dass des Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers am 12. Mai 2017 beim Migrationsamt des Kantons Zürich
ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) gestellt habe,
dass das SEM mit Schreiben vom 11. August 2017 dem Beschwerdeführer
aufzeigte, weshalb Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei, und ihm die Zustimmung Deutschlands
zur Übernahme zur Kenntnis brachte,
dass es mit Verfügung vom 21. August 2017 – eröffnet am 24. August 2017
– in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwer-
deführers in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) verfügte
und feststellte, er habe die Schweiz unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen im Unterlassungsfall spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM überdies den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung der Wegweisungsverfügung im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig und zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein mate-
rielles Asylverfahren durchzuführen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass er des Weiteren beantragen liess, die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen und vorerst im Sinne einer superprovisorischen vorsorgli-
chen Massnahme von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entschieden habe,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die Schweiz sei auf-
grund seines erstmals am 5. Oktober 2015 gestellten Asylgesuchs für ihn
zuständig und die Wegweisung nach Deutschland verletze Art. 8 EMRK,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Tele-
fax vom 4. September 2017 superprovisorisch aussetzte,
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit rechtserheblich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff.
VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde endgültig ent-
scheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen bzw. Richtern ergeht,
dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass demnach im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu klären ist, ob
die Vorinstanz die Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64a AuG (Weg-
weisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) zu Recht erlassen
hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens voraussetzt,
dass die genannten Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind, da sich
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhält
und die Zustimmung der deutschen Behörden zum gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen vorliegt,
dass der Rüge des Beschwerdeführers, die Schweiz sei für ihn zuständig,
da er hier früher als in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, entge-
genzuhalten ist, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ein Wiederauf-
nahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat so bald wie möglich, auf
jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermel-
dung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stel-
len ist,
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dass Deutschland weder Ungarn noch die Schweiz um die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersucht hatte, weshalb die Zuständigkeit
Deutschlands gegeben ist (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu Recht
angeordnet wurde,
dass bei dieser Sachlage einzig zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Weg-
weisung nach Deutschland Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AuG
entgegenstehen,
dass Deutschland seine Zuständigkeit bestätigt hat, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass ferner keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland sprechen würden (Art. 83
Abs. 5 AuG),
dass sich somit noch die Frage stellt, ob die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) gegeben ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegen stehen,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Aufenthalt in Deutschland
und das dortige Asylverfahren nichts vorgebracht hat, das gegen die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde und der Grund für die
Rückkehr in die Schweiz einzig auf Art. 8 EMRK abgestützt wird, da er über
eine Familienangehörige in der Schweiz verfüge, und zudem ein Familien-
nachzugsgesuch nach Art. 85 Abs. 7 AuG hängig sei, welches kurz vor ei-
nem positiven Abschluss stünde,
dass das SEM festhält, gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Person auf
den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein Familienmitglied über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsäch-
liche, gelebte und gefestigte Beziehung handle,
dass der Beschwerdeführer seine Frau am 20. Dezember 2016 (beide stell-
vertretend) im Irak geheiratet habe,
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dass die beiden Personen bis anhin keine nach Art. 8 EMRK geforderte
tatsächlich gelebte Beziehung vorzuweisen hätten, weshalb der Beschwer-
deführer weder aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch aus Art. 8 EMRK etwas
zu seinen Gunsten ableiten könne,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die familiären Umstände des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig macht,
dass Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert,
jedoch weder ein Recht auf Einreise noch auf Aufenthalt in einem bestimm-
ten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten er-
scheinenden Ortes gibt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.),
dass sich auf den Schutz des Familienlebens nur berufen kann, wer hier-
zulande ein Mitglied seiner Kernfamilie hat, das über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1), was dann der Fall ist,
wenn der Familienangehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Nie-
derlassungsbewilligung besitzt, oder er über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.1),
dass die Frage, ob die als Flüchtling vorläufig aufgenommene Ehefrau des
Beschwerdeführers hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt, vorliegend offen gelassen werden kann, da Art. 8 EMRK gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zur Anwendung
kommt, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive
ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwe-
senheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorge-
hen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.),
dass in casu das öffentliche Interesse in der Migrationsregulierung liegt,
dass aus der Prozessgeschichte ersichtlich ist, dass sich der Beschwerde-
führer der Rückführung nach Ungarn entzogen hatte, in Deutschland er-
neut ein Asylgesuch stellte und später illegal in die Schweiz eingereist ist,
um hierzulande unter Berufung auf den Status seiner Partnerin einen per-
manenten Aufenthalt zu erwirken,
dass dieses Verhalten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach
Art. 64a Abs. 1 AuG nicht zu schützen ist, da es nicht dazu dienen soll, die
ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend Einreise und Aufenthalt zu
umgehen,
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dass das Recht auf Familienleben vorliegend mittels Durchführung des für
eine Familienzusammenführung vorgesehenen Verfahrens gemäss Art. 85
Abs. 7 AuG gewahrt werden wird, in dessen Rahmen wiederum Art. 8
EMRK Rechnung getragen wird,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Ausgang des entspre-
chend eingeleiteten Verfahrens in Deutschland abzuwarten,
dass der mit der Trennung einhergehende Eingriff als verhältnismässig er-
scheint, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei räumlicher
Trennung mittels Skype oder Telefon möglich ist,
dass das Entscheidungsrecht über den Familiennachzug grundsätzlich
beim zuständigen Kanton liegt (Art. 85 AuG), was auch für die ausnahms-
weise Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts des Beschwerdeführers
vor dem Bewilligungsentscheid gilt (Art. 17 Abs. 2 AuG; ferner BGE 139 I
37),
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 4. September 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahin fällt,
dass das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass damit der Antrag auf die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: