B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4867/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso-
nen.
F-4867/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Bosnien und Herzegowina stammenden A._______ und
B._______ (geb. […]; nachfolgend Beschwerdeführende) reisten am 21.
Juli 2000 bzw. am 5. August 2000 in die Schweiz ein. Nachdem ihre Asyl-
gesuche abgelehnt sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet
worden waren, wurden sie mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 13. April 2004 in der Schweiz wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (Asylakten der Vor-
instanz A47). Das Paar ist Eltern von drei Kindern (geb. […], […] und […]).
B.
In den Jahren 2010 bis 2016 wurden die Gesuche der Beschwerdeführen-
den um Ausstellung von Bewilligungen zur Wiedereinreise bzw. Rückreise-
visa zwecks Reisen in ihr Heimatland jeweils gutgeheissen (Akten der Vor-
instanz [SEM act.] 8, 14, 17, 24, 29, 34 und 47).
C.
Am 14. Februar 2017 beantragten die Beschwerdeführenden wiederum die
Ausstellung von Rückreisevisa, um in ihr Heimatland reisen zu können. Zur
Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe am
11. Juli 2015 Teile der sterblichen Überreste ihres Vaters, der dem Genozid
von Srebrenica zum Opfer gefallen sei, beerdigt. Zwischenzeitlich habe
man weitere Teile ihres Vaters in weiteren Massengräbern gefunden. Es
wäre für die Beschwerdeführenden von enormer Bedeutung, bei dieser Ze-
remonie in Bosnien dabei zu sein (SEM act. 52/8).
D.
In der Folge teilte das SEM den Beschwerdeführenden am 31. März 2017
schriftlich mit, Gesuche um Ausstellung von Rückreisevisa ins Heimatland
aus humanitären Gründen könnten nur in Ausnahmefällen bewilligt wer-
den. In jüngster Vergangenheit seien den Beschwerdeführenden bereits
mehrmals Rückreisevisa ausgestellt worden. Da alljährliche Reisen ins
Heimatland aus humanitären Gründen nicht möglich seien, könne das Ge-
such nicht bewilligt werden. Das Ehepaar habe aber die Möglichkeit, eine
schriftliche Verfügung zu verlangen. Davon machten die Beschwerdefüh-
renden mit Schreiben vom 26. April 2017 Gebrauch (SEM act. 54 und 56).
E.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch um Ausstel-
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lung von Rückreisevisa ab. Es macht im Wesentlichen geltend, die Be-
schwerdeführenden hätten bereits mehrmals die Möglichkeit gehabt, in ihr
Heimatland zu reisen, weshalb der genannte Reisegrund nicht als huma-
nitärer Reisegrund im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. a der Verordnung vom
14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen (RDV, SR 143.5) qualifiziert werden könne. Es seien
auch keine Beweismittel eingereicht worden, welche die angeblich neu ge-
fundenen Leichenteile des Vaters belegen würden. Ausserdem müsse die
Integration aufgrund der seit dem Jahr 2013 bestehenden Sozialhilfeab-
hängigkeit und insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz als ungenügend bewertet werden. Somit würden weder der Rei-
segrund, noch eine übermässig eingeschränkte Bewegungsfreiheit noch
eine gelungene Integration für das Bejahen eines humanitären Reise-
grunds sprechen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2017 beantragen die Beschwer-
deführenden, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2017 sei aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass die Ablehnung der Ausstellung der Rück-
reisevisa unrechtmässig erfolgt sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer act.] 1).
G.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 12. September 2017 gutgeheissen (BVGer act. 3).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (SEM act. 4).
I.
Mit Replik vom 7. November 2017 nehmen die Beschwerdeführenden ab-
schliessend Stellung (BVGer act. 6).
J.
Mit schriftlichen Eingaben vom 19. April 2018 und 25. Juni 2018 erkundig-
ten sich die Beschwerdeführenden jeweils nach dem Stand des Verfah-
rens. Eine diesbezügliche Antwort erfolgte mit Schreiben des Bundesver-
waltungsgerichts vom 24. April 2018 bzw. 25. Juni 2018 (BVGer act. 9 ff.).
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K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6
BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legi-
timiert. Obwohl die Gedenkfeier in Srebrenica vom 11. Juli 2017 bereits
stattgefunden hat, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse ge-
schlossen werden, möchten doch die Beschwerdeführenden den Anlass
auch in den darauf folgenden Jahren besuchen (vgl. Beschwerde Pkt. II
sowie Schreiben der Beschwerdeführenden vom 19. April 2018 [BVGer
act. 9]). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be-
gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
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ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Schutzbedürftige und vorläufig aufgenommene Personen, die ein gül-
tiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates besitzen, müssen gemäss Art. 7 Abs. 1 RDV zufolge über
ein Rückreisevisum verfügen, wenn sie ins Ausland reisen wollen.
3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 RDV stellt das SEM bei Vorliegen der in Art.
9 Abs. 1 und 4 RDV genannten Reisegründe ein Rückreisevisum aus.
3.3 In der RDV vom 20. Januar 2010 (AS 2010 621) war der Nachweis von
spezifischen Reisegründen für vorläufig Aufgenommene nicht (mehr) vor-
gesehen. Die eingeführte unbeschränkte Reisefreiheit, mit dem Ziel der
Förderung der persönlichen Bewegungsfreiheit, hat sich in der Praxis je-
doch als unbefriedigend erwiesen. Mit der aktuell geltenden RDV wurden
deshalb wiederum Reisegründe für diese Personengruppe eingeführt. Be-
zweckt wird damit ein kontrollierter Umgang mit Reisen von vorläufig auf-
genommenen Personen. Insbesondere sollen dadurch die Reisen mit dem
Aufenthaltsstatus vereinbart werden können (siehe dazu Erläuterungen
des EJPD/BFM zur Totalrevision der Verordnung über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen vom 20. Januar 2010,
S. 1, 9; /dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetz-
gebung/totalrev_ rdv/ber2-d.pdf, nachfolgend Erläuterungen zur RDV). Der
kontrollierte Umgang mit Reisen von vorläufig Aufgenommenen ist dabei in
Einklang zu bringen mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV statuierten Recht auf Be-
wegungsfreiheit. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich ausländische
Staatsangehörige weitergehende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
gefallen lassen müssen als Schweizer Bürger (z. B. in Bezug auf Einreise,
Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit; vgl. dazu RAINER J. SCHWEIZER,
in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bun-
desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Rz. 33 zu Art. 10).
Der Verordnungsgeber hat dem insofern Rechnung getragen, als für vor-
läufig aufgenommene Personen zwei Reisegründe eingeführt wurden (vgl.
Art. 9 Abs. 4 Bst. a und Bst. b RDV), bei denen es nicht wie in Art. 9 Abs. 1
RDV um Notwendigkeiten geht, die eine Auslandreise zwingend erforder-
lich machen oder eine solche zumindest geboten erscheinen lassen. Dem-
gegenüber werden an die in Art. 9 Abs. 4 RDV statuierten Reisegründe
strengere Anforderungen gestellt (vgl. Art. 9 Abs. 5 und Abs. 6 RDV).
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4.
Unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1
RDV können Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen vom
SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten: bei schwerer
Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung
von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten
(Bst. b), bei vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb vorgeschriebenen Reisen
(vgl. Bst. c) oder zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kultur-
anlässen im Ausland (Bst. d). Darüber hinaus kann – wie bereits erwähnt
– eine vorläufig aufgenommene Person, für eine Reise von höchstens 30
Tagen pro Jahr, ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten ent-
weder aus humanitären Gründen (Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV) oder aber aus
anderen Gründen, wenn die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme min-
destens drei Jahre zurückliegt (Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV). Ein genereller
Anspruch auf Ausstellung eines Rückreisevisums besteht gemäss klarem
Wortlaut der Bestimmung nicht.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihren Gesuchen vom
14. Februar 2017 die Ausstellung von Rückreisevisa zwecks Reise in ihr
Heimatland. Grund dafür sei die Auffindung von weiteren sterblichen Über-
resten des Vaters der Beschwerdeführerin, der dem Genozid von Srebre-
nica zum Opfer gefallen sei. Die Teilnahme an der Beisetzung sei für sie
von enormer Bedeutung (SEM act. 52). In ihrer Rechtsmitteleingabe vom
29. August 2017 relativieren die Beschwerdeführenden das zuvor Ausge-
führte und machen geltend, dieses Jahr seien weitere Massengräber ge-
öffnet worden und es habe die berechtigte Hoffnung bestanden, dass wei-
tere Teile gefunden worden wären. Ob dies der Fall sei, entscheide sich
immer erst ganz kurz vor dem Anlass. Es habe sich aber kurzfristig heraus-
gestellt, dass die richtige Beisetzung doch noch nicht durchgeführt werden
könne. Als Grund der Reise wurde nun die jährliche Teilnahme an der Ge-
denkfeier in Srebrenica vom 11. Juli aufgeführt, welche aus therapeutischer
Sicht notwendig sei.
5.2 Der dargelegte Reisegrund kann unter keine der in Art. 9 Abs. 1 RDV
abschliessend aufgezählten Voraussetzungen subsumiert werden (vgl. E.
3.2). Es stellt sich hingegen die Frage – wie es auch beschwerdeweise
ausgeführt wird –,ob in casu humanitäre Gründe gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst.
a RDV vorliegen. Der in Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV genannte Reisegrund (aus
anderen Gründen) fällt hingegen von vornherein nicht in Betracht, sind
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doch Reisen nach diesem Artikel in den Heimat- oder Herkunftsstaat aus-
geschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 6 RDV; siehe auch Erläuterungen zur RDV,
S. 12 f.).
6.
6.1 Der Begriff der humanitären Gründe wird in der RDV nicht definiert. Die
Vorinstanz anerkennt solche Gründe, wenn die Nichterteilung eines Reise-
dokuments das Grundrecht der persönlichen Freiheit in unzulässiger
Weise einschränken würde. Dabei seien gemäss SEM bestimmte Aspekte
wie beispielsweise eine lange Aufenthaltsdauer und eine gute Integration
zu berücksichtigen. Eine Reise aus humanitären Gründen werde nur be-
willigt, wenn eine erhebliche Härte oder Not ersichtlich sei (Verfügung vom
31. Juli 2017; vgl. auch Erläuterungen zur RDV sowie Urteil des BVGer
F-846/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2).
6.2 Rechtsmittelweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
seien Direktbetroffene des Völkermordes von Srebrenica und würden unter
schweren posttraumatischen Belastungsstörungen leiden. Der behan-
delnde Psychiater erachte die Teilnahme an der jährlichen Gedenkfeier
vom 11. Juli aus therapeutischer Sicht als essentiell. Dadurch könnten sie
sich mit dem Geschehenen versöhnen und Ruhe finden. Der Besuch der
Gräber der Familienangehörigen sei für die psychische Gesundheit der Be-
schwerdeführenden wie eine Psychotherapie. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2016 (und nun auch 2017) nicht an der Gedenk-
feier habe teilnehmen können, sei für ihn während längerer Zeit sehr be-
lastend gewesen, was vermehrten therapeutischen Aufwand notwendig
gemacht habe. Verschiedene körperliche und psychische Leiden seien je-
weils die Folge. Es handle sich nicht um irgendeine Reise ins Heimatland.
Wie beiliegenden ärztlichen Zeugnisse zu entnehmen sei, würden im Falle
der Beschwerdeführenden zumindest momentan sachliche und triftige
Gründe vorliegen, die eine alljährliche Reise ins Heimatland zwecks Teil-
nahme an der Gedenkfeier von Srebrenica vom 11. Juli notwendig machen
würden. Zurzeit sei eine jährliche Teilnahme aus therapeutischer Sicht not-
wendig. Es liege eine besondere Härte und Not vor. Die Verweigerung
stelle deshalb eine unzulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit
der Beschwerdeführenden dar. Im Übrigen decke sich der vorliegende Fall
mit dem in den Erläuterungen zur RDV genannten Beispiel (vgl. S. 12
ebenda), auch wenn hier eine noch viel längere Aufenthaltsdauer vorliege.
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Den der Beschwerde beigelegten Arztzeugnissen vom 18. April 2017 ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass der Besuch der jährlichen Gedenkfeier
für beide Beschwerdeführenden aus therapeutischen Gründen sehr wichtig
sei.
6.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich die
vorliegende Konstellation nicht mit dem in den Erläuterungen der RDV ge-
nannten Fall (S. 12 ebenda) vergleichen. Dort ging es um eine 75-jährige
Frau aus dem Kosovo, welche seit über fünf Jahren in der Schweiz lebte
und vollumfänglich durch ihre hier ansässigen Kinder finanziell unterstützt
wurde. Sie wollte für kurze Zeit in ihr Heimatland reisen, um die Grabstätten
ihrer nächsten Verwandten zu besuchen und ihren noch lebenden Bruder
zu treffen. Im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter und ihren Gesundheits-
zustand sah der Beschwerdedienst eine gewisse Dringlichkeit als gegeben
an. Vorliegend ist eine solche Dringlichkeit bereits unter Berücksichtigung
des Alters und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden nicht
gegeben.
6.4 Wesentlich ist jedoch, dass in casu nicht von einer unzulässigen Ein-
schränkung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführenden auszuge-
hen ist. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Berufung
auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV angezeigt
ist, wenn die Nichterteilung eines Rückreisevisums zur Folge hat, dass eine
Person für den Rest ihres Lebens von Auslandreisen ausgeschlossen wird
(vgl. Erläuterungen zur RDV, S. 11). Davon kann im Hinblick auf den Um-
fang der bisherigen Reisen der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland
nicht die Rede sein. Immerhin war es ihnen während sechs Jahren möglich
(zuletzt im Jahr 2016), nach Bosnien zu reisen (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Aus diesem Grund muss auch das Vorliegen einer erheblichen Härte oder
Not verneint werden, zumal auch nicht – wie vorerst angekündigt (vgl. E.
5.1) – weitere sterbliche Überreste des Vaters der Beschwerdeführerin bei-
gesetzt wurden. Eine erhebliche Härte oder Not kann auch nicht vom Um-
stand abgeleitet werden, dass zurzeit eine alljährliche Reise ins Heimat-
land zwecks Teilnahme an der Gedenkfeier Srbrenica vom 11. Juli aus the-
rapeutischer Sicht notwendig sei. Wie sich aus den eingereichten ärztli-
chen Berichten ergibt, befinden sich beide Beschwerdeführenden wegen
einer posttraumatischen Belastungsstörung in einer psychotherapeuti-
schen Behandlung. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihnen da-
mit eine Möglichkeit zur Verfügung steht, um das Geschehene adäquat zu
verarbeiten. Es war ihnen überdies – wie bereits ausgeführt – jahrelang
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möglich, die Gedenkfeier zu besuchen. Schliesslich gilt es darauf hinzu-
weisen, dass gemäss Art. 9 Abs. 6 RDV eine Reise nach Art. 9 Abs. 4 Bst.
a RDV in den Heimat- und Herkunftsstaat ohnehin nur in begründeten Fäl-
len ausnahmsweise erlaubt werden kann. Der Ausnahmecharakter ist aber
bei alljährlichen Reisen ins Heimatland zu Therapiezwecken gerade nicht
mehr gegeben (vgl. auch Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017).
6.5 In casu sind somit keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die
Ausstellung der Rückreisevisa rechtfertigen würden. In Anbetracht der be-
reits erfolgten, mehrmaligen Reisen ins Heimatland erscheint die Verwei-
gerung der Ausstellung von Rückreisevisa auch trotz des nunmehr 18-jäh-
rigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz überdies als
verhältnismässig (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-7537/2015 vom
27. April 2016 E. 3.3). Weitergehende Ausführungen zur Integration der
Beschwerdeführenden erübrigen sich damit. Darüber hinaus machte dazu
auch das SEM in seiner Vernehmlassung geltend, die Gesuche seien letzt-
lich nicht aufgrund mangelnder Integration abgelehnt worden. Ergänzend
gilt es darauf hinzuweisen, dass bei allfälligen neuen Gesuchen der Be-
schwerdeführenden um Ausstellung von Rückreisevisa erneut geprüft wer-
den müsste, ob eine unzulässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit
vorliegt. Dabei wird sich das SEM schlüssig werden müssen, warum es
einerseits den kantonalen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abgewiesen hat (vgl. undatiertes Aktenstück in Dossier N 397 595) und
andererseits das Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausstellung von
Rückreisevisa ablehnt (Verfügung vom 31. Juli 2017).
6.6 Sofern dem ärztlichen Bericht von Dr. med. Z._______ vom 18. April
2017 weiter zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wolle auch seine Mut-
ter in Bosnien besuchen, sie habe im September 2016 einen Hirnschlag
erlitten, so ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten keinerlei aktuelle
medizinische Berichte über den Gesundheitszustand der Mutter befinden
(der letzte eingereichte medizinische Bericht datiert vom 5. August 2016
[SEM act. 45/7]). Zwar wird auch in der Replik vom 7. November 2017 gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführenden möchten die schwer erkrankte
Mutter des Beschwerdeführers besuchen, hingegen wurden wiederum
keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gelegt, obwohl die Be-
schwerdeführenden mit vorinstanzlicher Verfügung vom 31. Juli 2017 auf
das Fehlen entsprechender Unterlagen hingewiesen wurden (S. 4).
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Seite 10
7.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die Ausstellung der Rückreisevisa
im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV verweigert.
8.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die unterliegenden Be-
schwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung
vom 12. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4867/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: