B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4868/2018
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______, geboren (…),
Angola,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 18. April 2018
in die Schweiz ein und ersuchte am 4. Mai 2018 um Asyl (Akten der Vor-
instanz [SEM act.] A8/11 S. 7).
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergab,
dass die portugiesischen Behörden dem Beschwerdeführer zuvor ein bis
zum 10. Juli 2018 gültiges Visum erteilt hatten (SEM act. A5/2).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Mai 2018 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rückkehr nach
Portugal gewährt. Dabei gab er an, dort in den Jahren 2016 bis 2018 drei
Visa erhalten zu haben. In die Schweiz sei er gelangt, um das Kind seiner
hier lebenden Freundin kennenzulernen. Auch leide er seit langem an einer
Meningitis, wobei sich seine Gesundheit zunehmend verschlechtert habe
(vgl. SEM act. A8/11).
D.
Am 25. Mai 2018 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend
Dublin-III-VO; SEM act. A14/7).
E.
Die portugiesischen Behörden hiessen das Ersuchen am 19. Juli 2018 gut
(SEM act. A29/2).
F.
Mit Verfügung vom 13. August 2018 (eröffnet am 21. August 2018) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG;
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte dessen Überstellung nach Portugal, das gemäss Dublin-III-VO für die
Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Es verfügte zugleich den
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Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, dass einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu-
komme (SEM act. A33/9).
G.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Au-
gust 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. Seine Rechtsmitteleingabe er-
gänzte er am 26. August 2018. Beantragt werden die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung sowie der Eintritt auf sein Asylgesuch. Ihm sei aus-
serdem Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er (sinngemäss) um Beschwerdeer-
gänzung. Es sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen bezie-
hungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung brachte er an, der Vollzug der Wegweisung stehe der Kin-
derrechtskonvention sowie dem konventionsrechtlich geschützten Fami-
lienleben entgegen. Zudem befinde er sich in der Schweiz wegen einer
Meningitis in medizinisch-therapeutischer Behandlung, welche in Portugal
nicht sichergestellt sei (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer
act.] 1 und 2).
H.
Mit Telefax vom 27. August 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen su-
perprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 3).
I.
Am 29. August 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist deshalb eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit das Asylgesetz nichts
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anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben
(vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG; vgl. aber hinten E. 2.2).
1.3. Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit
des Einzelrichters mit der Zustimmung der Zweitrichterin gegeben (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um
eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde. Auf einen Schriften-
wechsel wird deshalb verzichtet und der vorliegende Entscheid nur sum-
marisch begründet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Drittstaat
angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). Auf
die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als damit die Gewäh-
rung von Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme verlangt wird.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM – nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – auf
das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständig
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bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragssteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die portugiesischen
Behörden dem Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz ein
dreimonatiges Schengen-Visum (gültig bis zum 10. Juli 2018) ausgestellt
hatten (SEM act. A5/2). Diesen Sachverhalt bestätigte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der BzP vom 8. Mai 2018 (SEM act. A8/11 S. 5 Ziff. 2.05).
Hierauf ersuchte das SEM Portugal um Aufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO (SEM act. A14/7). Die por-
tugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Juli
2018 zu (SEM act. A29/2).
4.2. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben.
5.
Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür-
den.
5.1. Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, Portugal würde sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Den Akten können keine Gründe entnommen werden, Portugal werde
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerde-
führer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit wegen seines gesundheitlichen Zustands oder aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist
ebenso wenig für den Fall einer Überstellung nach Portugal ersichtlich (vgl.
auch hinten E. 6.4). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan,
die ihn bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen in Portugal seien der-
art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestim-
mungen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311). Danach kann das SEM das Asylgesuch „aus huma-
nitären Gründen“ auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
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6.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer
F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2).
6.3. Die Rügen betreffend Verletzung der Kinderrechtskonvention bezie-
hungsweise des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens vermögen
nicht zu überzeugen. Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK
setzt unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus; da-
bei wird primär an ein tatsächlich gelebtes Familienleben angeknüpft (vgl.
dazu eingehend Urteil des BVGer F-3088/2018 vom 5. Juni 2018 S. 6 f.
m.H.). Eine derartige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner hier lebenden Freundin beziehungsweise Verlobten lässt sich den Ak-
ten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom
8. Mai 2018 zu Protokoll gegeben hat, sie seit dem Kennenlernen im Jahr
2016 bloss vor einem Jahr, während rund einer Woche, in der Schweiz
besucht zu haben. Auch wisse er nicht, wo sie sich in der Schweiz aufhalte
(vgl. SEM act. A8/11 S. 4 Ziff. 2.03 und 6 Ziff. 3.02). Aus den Akten ergibt
sich ebenso wenig eine gelebte Beziehung zu einem gemeinsamen Kind.
Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegend
nicht tangiert. Inwiefern unter diesen Umständen die Kinderrechtskonven-
tion verletzt ist, ist nicht ersichtlich, besonders da Kleinkinder noch vollstän-
dig an ihre Mutter gebunden sind (vgl. Urteil des BVGer F-3344/2018 vom
19. Juni 2018 E. 6.3 m.H.).
6.4. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ist
nicht von der Hand zu weisen, dass ihn die langwierige Meningitis – insbe-
sondere aufgrund der teilweisen Lähmung – deutlich einschränkt und the-
rapeutischer Betreuung bedarf. Gestützt auf den Arztbericht vom 6. August
2018 lassen sich die nötigen Abklärungen und Therapien indes in Portugal
durchführen beziehungsweise wurden diese dort bereits im Jahr 2016
durchgeführt (Beilage zu SEM act. A32/4 Ziff. 4). Entsprechend stellen sich
die medizinischen Beeinträchtigungen nicht als derart schwerwiegend dar,
als dass die hier geforderte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK be-
steht (hierzu vgl. Urteil des BVGer F-4024/2018 vom 18. Juli 2018 S. 6
m.H.). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat
verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu
gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Den medizinischen Umständen
ist sodann bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
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des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Mithin sind die portugiesi-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Um-
stände zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO).
6.5. Nach dem Gesagten ist eine gesetzeswidrige Ermessensausübung
durch die Vorinstanz nicht ersichtlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es
besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.6. Portugal bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat im Sinn der Dublin-III-VO. Die
portugiesischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss
Art. 21 f. und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, wurde die Überstellung nach Portugal gestützt auf Art. 44
AslyG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländerge-
setzes (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
Auch wurden keine Gründe dargetan, die einen Aufschub des Vollzugs
rechtfertigen würden.
9.
Damit bleibt über den (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers zu
entscheiden, ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Für eine solche sind keine Gründe im Sinn von Art. 53 VwVG ersichtlich.
Auch in der ergänzenden Eingabe vom 26. August 2018 wurden keine sol-
chen dargetan. Wie sich sodann aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt, war die vorliegende Streitsache nicht von besonderer Schwierigkeit.
Ebenso wenig wäre ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzei-
tig in den Besitz aller vorinstanzlichen Akten hätte gelangen können (vgl.
SEETHALER/PORTMANN, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 53
N. 18). Der Antrag ist damit abzuweisen.
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10.
10.1. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlos-
sen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist.
10.3. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.− fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Versand: