B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4872/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
BAZ Allschwil, Vogesenweg 9, 4123 Allschwil,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. September 2019 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 8. April 2019 und
reiste mit einem von den französischen Behörden ausgestellten Schengen-
Visum (gültig vom 6. April – 6. Mai 2019) nach Frankreich. Daraufhin reiste
er nach Schweden weiter und ersuchte dort am 12. April 2019 um Asyl. Am
5. August 2019 wurde er von den schwedischen Behörden nach Frank-
reich überstellt. Am 7. August 2019 reiste er schliesslich in die Schweiz ein
und ersuchte am 9. August 2019 um Asyl.
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. August 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen
Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Hierbei
erklärte der Beschwerdeführer, Frankreich kümmere sich im Allgemeinen
nicht um Flüchtlinge und Migranten. Nach der Rücküberstellung von
Schweden nach Frankreich sei er von der Polizei und nicht von den Migra-
tionsbehörden empfangen worden. Nachdem ihm sein Pass ausgehändigt
worden sei, sei er entlassen worden. Betreffend seinen Gesundheitszu-
stand erklärte er, unter Nervosität, Herzrasen und Knieschmerzen zu lei-
den.
C.
Ebenfalls am 23. August 2019 ersuchte das SEM bei den schwedischen
Behörden um Auskunft betreffend die Überstellung von Schweden nach
Frankreich. Nachdem diese den Sachverhalt bestätigt hatten, ersuchte das
SEM am 9. September 2019 die französischen Behörden um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden stimmten am
13. September 2019 einer Übernahme zu.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2019 (eröffnet am 18. September 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Über-
stellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM
den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
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E.
Mit Beschwerde vom 20. September 2019 beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf
sein Asylgesuch. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und der Vollzug umgehend zu stoppen. Ihm sei überdies die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
F.
Am 23. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 23. September 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht
die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, wes-
halb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese
Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit
einem von den französischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum
zunächst nach Frankreich eingereist ist. Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO ist daher Frankreich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dass das SEM um "Wieder-
aufnahme" ersucht hatte, schadet nicht, zumal die Antwort der französi-
schen Behörden von der korrekten rechtlichen Grundlage ausgegangen ist
(vgl. Akten SEM 24 bzw. 29). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs
ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
6.
6.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
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6.2. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei in Frankreich nie eine
Unterkunft zugewiesen worden, weshalb er etwa drei Tage auf der Strasse
habe schlafen müssen. Zudem leide er unter gesundheitlichen Problemen,
die in Frankreich nicht angemessen behandelt würden. Der Beschwerde-
führer fordert ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
7.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die französischen Behörden würden in seinem Fall seinen Verpflich-
tungen, die sich aus der Aufnahme- und der Verfahrensrichtlinie sowie den
anderen einschlägigen Bestimmungen ergeben (vgl. E. 6.2), nicht nach-
kommen.
7.3. Er beruft sich im Weiteren darauf, sein Gesundheitszustand stehe ei-
ner Überstellung entgegen. Gemäss medizinischem Bericht vom 5. Sep-
tember 2019 leidet der Beschwerdeführer an Morbus Schlatter-Osgood,
worauf die seit 14 Jahren bestehenden Schmerzen im linken Knie zurück-
zuführen sind (Akten SEM 27). Ferner macht er geltend, unter Nervosität
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und Herzrasen zu leiden. In Frankreich sei die medizinische Versorgung
nicht gewährleistet und die Überstellung daher unzulässig.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen ist nur dann unzulässig, wenn damit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK
verbunden ist. Von einem solchen Verstoss ist nur in Fällen mit besonders
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen auszugehen (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig
sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und seinen Verpflichtungen gemäss
Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Aufnahmerichtlinie (Notversorgung unbedingt er-
forderliche Behandlung, zumindest Notversorgung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen; Antragsteller mit besonderen Bedürfnis-
sen wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, sofern nötig
einschliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) nachkommt. Es lie-
gen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf-
tragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung
tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO).
7.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum ver-
fügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die
Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessen-
heitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der An-
wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin;
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das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen da-
rauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig
erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen
Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
7.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.6. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frank-
reich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzu-
nehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb der am 23. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und
sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegen-
standslos erweist.
11.
11.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch demzu-
folge abzuweisen.
11.2. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: