B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4874/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Filiz-Félice Aydemir Séquin, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
F-4874/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Juni 2003 in die Schweiz ein und er-
suchte am nächsten Tag um Asyl. Im Asylverfahren gab sie – zu ihrer Her-
kunft und zu ihren Personalien befragt – an, sie sei kurz nach ihrer Geburt
in China von ihren leiblichen Eltern, die sie nie kennen gelernt habe, aus-
gesetzt worden. Daraufhin hätten Pflegeeltern sie aufgenommen. Eine for-
melle Adoption habe aber nicht stattgefunden. Ihr Geburtsdatum ([…]
1987) kenne sie, weil es ihre Eltern auf einem Zettel an ihrem Körper auf-
geschrieben hätten. Die Geburt sei nie registriert worden und sie habe nie
chinesische Ausweis- oder Identitätspapiere gehabt. Die Pflegeeltern seien
im Dezember 2002 beziehungsweise im März 2003 verstorben (Akten der
Vorinstanz, Asylverfahren [SEM-A-act.] 1, 2 und 10).
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) trat in einer Verfügung vom
8. September 2003 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein
und wies sie aus der Schweiz weg. Das Nichteintreten erfolgte gestützt auf
eine damals geltende Bestimmung des Asylgesetzes, welche um Asyl er-
suchende Personen dazu verpflichtete, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abzuge-
ben, die es erlaubten, die gesuchstellende Person zu identifizieren (SEM-
A-act. 11).
Eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde schrieb
das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2009 als durch Rückzug erle-
digt ab, nachdem der Beschwerdeführerin am 7. April 2009 im Rahmen
einer Härtefallregelung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war.
B.
Im Jahre 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin insgesamt drei Mal um
Ausstellung eines Passes für ausländische Personen. Das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM) wies die Gesuche mit Verfügungen vom
24. Juni 2009, vom 27. Oktober 2009 und vom 15. Dezember 2009 alle-
samt ab. Das BFM machte geltend, die Voraussetzungen für die Ausstel-
lung eines Passes für eine ausländische Person seien nicht erfüllt, weil die
Beschwerdeführerin nicht als schriftenlos gelten könne. Sie habe nicht alle
ihr möglichen Schritte unternommen, um ein heimatliches Reisedokument
erhältlich zu machen (vgl. Akten der Vorinstanz, Schweizerische Reisedo-
kumente [SEM-D-act.] 4, 11 und 14).
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C.
Am (…) 2012 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen chi-
nesischen Staatsangehörigen. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor
(geb. […] bzw. […]; Akten der Vorinstanz, Staatenlosigkeitsverfahren
[SEM-C-act.] 2).
D.
Mit Gesuch vom 17. Januar 2012 beantragte die Beschwerdeführerin er-
neut die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (SEM-D-
act. 16). Das BFM empfahl ihr daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2012,
bei ihm ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einzureichen
(SEM-D-act. 21). Am 4. Juli 2013 lehnte das BFM das entsprechende Ge-
such der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2013 ab (SEM-C-act. 4). Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid in einem Urteil vom
27. April 2015 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge kraft
des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Volksrepublik China über die chine-
sische Staatsangehörigkeit (Urteil des BVGer E-4985/2013; SEM-C-
act. 15).
E.
Am 14. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin abermals die Aus-
stellung eines Passes für ausländische Personen (SEM-D-act. 23). Mit Ver-
fügung vom 8. Juli 2016 lehnte die Vorinstanz auch dieses Gesuch ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, es sei nicht erwiesen, dass sich
die Beschwerdeführerin intensiv um die nachträgliche Registrierung bei
den chinesischen Behörden, respektive um die Beschaffung einer Geburts-
oder Adoptionsurkunde bemüht hätte. Zudem sei es ihr aufgrund ihrer Ehe
mit einem chinesischen Staatsangehörigen gemäss chinesischem Staats-
angehörigkeitsgesetz möglich und zumutbar, sich in der Volksrepublik
China einbürgern zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht alle
Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten
und gelte nicht als schriftenlos (SEM-D-act. 29).
F.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechts-
mitteleingabe vom 11. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte darin, die verweigernde Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben und ihr Gesuch um Ausstellung eines Passes für ausländische Perso-
nen sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Ergänzung der Entscheidsgrundlagen und zur Neube-
urteilung. Zur Begründung führt sie an, es sei ihr nicht möglich gewesen,
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Seite 4
nachträglich eine Geburts- oder Adoptionsurkunde erhältlich zu machen.
Deshalb könne sie sich weder registrieren noch einbürgern lassen. Ohne
die Registration bei den chinesischen Behörden könne sie keinen chinesi-
schen Reisepass beschaffen und sei als schriftenlos anzusehen (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, es gebe
keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die chinesischen Behörden
nicht in der Lage sein sollten, die Beschwerdeführerin nachträglich zu re-
gistrieren. Sie habe zudem nur ungenügend belegt, dass sie sich bei den
Behörden in China und beim Generalkonsulat der Volksrepublik China in
Zürich (nachfolgend: Konsulat) um eine Registrierung oder eine Einbürge-
rung bemüht hätte (BVGer-act. 5).
H.
Mit Replik vom 27. Dezember 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest und reicht unter anderem die Kopie eines Schreibens eines
Einwohnerkomitees C._______ aus dem Bezirk D._______, Shanghai,
vom 30. November 2016 ein, in dem festgehalten wird, dass der Beschwer-
deführerin keine Adoptionsurkunde mehr ausgestellt werden könne und
auch die Registrierung nicht nachgeholt werden könne. Ebenso wenig sei,
trotz Heirat mit einem chinesischen Staatsbürger, eine Einbürgerung mög-
lich (BVGer-act. 9).
I.
In ihrer Duplik vom 30. Januar 2017 erläuterte die Vorinstanz unter ande-
rem, dass sie die Echtheit der Bescheinigung des Einwohnerkomitees
C._______ nicht beurteilen könne, da diese nur in Form einer Kopie vor-
liege (BVGer-act. 11).
J.
Mit Triplik vom 28. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin das Ori-
ginal des Schreibens des Einwohnerkomitees C._______ nach (BVGer-
act. 13).
K.
Am 11. April 2017 führte die Vorinstanz in einer weiteren Stellungnahme
aus, Abklärungen des Schweizer Generalkonsulates in Shanghai hätten
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ergeben, dass im Stadtbezirk D._______ in Shanghai kein Einwohnerko-
mitee C._______ existiere. Sowohl Form als auch Inhalt des Dokuments
erweckten Zweifel an dessen Echtheit. Zudem sei fragwürdig, ob ein klei-
nes Einwohnerkomitee kompetent sei, zu bestimmen, ob eine Person die
Voraussetzungen zur Registrierung respektive zur Einbürgerung erfülle
(BVGer-act. 15).
L.
In ihrer Quadruplik vom 28. Juli 2017 erachtete die Beschwerdeführerin die
von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Echtheit des Bestätigungs-
schreibens vom 30. November 2016 als unbegründet und machte geltend,
dass das Einwohnerkomitee C._______ existiere, für die Registrierung zu-
ständig und befugt sei, Bestätigungen für den Bezirk auszustellen (BVGer-
act. 21).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AIG
[SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV,
SR 143.5]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Die streitige Verfügung datiert vom 8. Juli 2016. Die einschlägigen Ver-
ordnungsbestimmungen haben sich seither inhaltlich nicht geändert, wes-
halb sie in der aktuell gültigen Fassung zitiert werden.
F-4874/2016
Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann die Vor-
instanz einen Pass für eine ausländische Person abgeben (vgl. Art. 59
Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV). Schriftenlos ist eine ausländi-
sche Person gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV dann, wenn sie über kein gültiges
Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügt und von ihr
nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung
von Reisedokumenten bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung
von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).
3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompe-
tenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung sei-
ner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu res-
pektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; Urteile des BVGer
F-1906/2018 vom 8. April 2019 E. 5.3; C-6458/2010 vom 20. Mai 2011
E. 4.3). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Pa-
pierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische Person
bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der
Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an
den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-499/2018
vom 23. Mai 2019 E. 5.2; C-7204/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.1 m.H.).
F-4874/2016
Seite 7
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit der
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat. Da die Beschwerdeführerin weder schutzbedürftig noch
asylsuchend ist, kann ihr eine Kontaktaufnahme mit den chinesischen Be-
hörden unbestrittenermassen zugemutet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a
RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Somit bleibt einzig darüber zu befinden,
ob der Beschwerdeführerin die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10
Abs. 1 Bst. b RDV).
4.2 Ausser Frage und unbestritten ist vorliegend, dass die Ausstellung ei-
nes chinesischen Reisepapieres die Registrierung der Beschwerdeführerin
bei den chinesischen Behörden voraussetzt. Eine solche Registrierung
kann wiederum nur nach Vorlage von Identitätspapieren durch die Be-
schwerdeführerin erfolgen (vgl. zur Eintragung in das sog. Haushaltsregist-
rierungsbuch beziehungsweise zum sog. hukou-System in China ausführ-
lich Urteil des BVGer C-4005/2013 vom 28. Juli 2014 E. 7). Während die
Vorinstanz grundsätzlich nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführe-
rin bei den chinesischen Behörden nicht registriert ist, sind sich die Par-
teien vor allem darüber uneins, ob sie sich nachträglich noch registrieren
lassen, respektive sich eine Geburts- oder Adoptionsurkunde ausstellen
lassen und so ein chinesisches Reisepapier beschaffen kann.
4.3 Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die für eine Regist-
rierung notwendigen Dokumente nicht beschaffen zu können. Hätte sie die
Möglichkeit dazu, hätte sie dies längst getan. Ohne ihren Identitätsnach-
weis sei auch die Registrierung ihrer beiden Kinder in China nicht möglich;
entsprechende Versuche ihres chinesischen Ehemannes seien erfolglos
geblieben. Als Findelkind verfüge sie weder über eine Geburts- noch über
eine Adoptionsurkunde. Sie sei formell nicht adoptiert und in der chinesi-
schen Haushaltsregistrierung (hukou) nie erfasst worden. Sie habe mehr-
mals persönlich beim Konsulat vorgesprochen. Dieses stelle jedoch keine
Bestätigungsschreiben über ihre persönlichen Vorsprachen aus. Sie sei je-
des Mal darauf hingewiesen worden, dass ihr Gesuch um Registrierung
oder Einbürgerung ohne Vorlage vollständiger Unterlagen (Geburtsur-
kunde, Pass etc.) nicht entgegengenommen werden könne. Das Konsulat
habe ihr nie einen Weg aufgezeigt, wie sie die Erfordernisse an den Nach-
weis ihrer Identität trotz der fehlenden Dokumente erfüllen könne. Betref-
fend die Geburtsurkunde sei sie vielmehr dazu angehalten worden, diese
Angelegenheit direkt mit den zuständigen Behörden des betroffenen Be-
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Seite 8
zirks in China zu regeln. Dies habe sie mehrmals versucht, was die Schrei-
ben des Einwohnerkomitees C._______ im Bezirk D._______, Shanghai,
vom 28. März 2011, vom 18. Mai 2011, vom 28. Mai 2015 und vom 30.
November 2016 belegten. Darin werde neben ihrer damaligen persönli-
chen Situation vor ihrer Ausreise aus China auch bestätigt, dass ohne Ge-
burtsurkunde und Adoptionsformalitäten keine Registrierung erfolgen
könne. Zudem werde darin festgehalten, dass eine nachträgliche Regist-
rierung nicht möglich sei, weil ihre leiblichen Eltern unbekannt und die Pfle-
geeltern verstorben seien. Die für eine Registrierung notwendigen Belege
könnten demnach nicht mehr beigebracht werden. Ausserdem seien auf-
grund einer zwischenzeitlich erfolgten Stadtumgestaltung keine ausführli-
chen Daten zum Nachweis ihrer Herkunft mehr vorhanden.
4.4 Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die
Beschwerdeführerin nicht als schriftenlos gelten könne, weil sie noch nicht
alle ihr möglichen Schritte unternommen habe, um ihre Herkunft nachzu-
weisen, sich eine Geburts- oder Adoptionsurkunde ausstellen und sich bei
den chinesischen Behörden registrieren zu lassen. Die Vorinstanz argu-
mentiert, dass die Beschwerdeführerin beim Konsulat noch persönlich vor-
sprechen und sich dort erkundigen könne, wie sie nachträglich eine Ge-
burts- oder Adoptionsurkunde beschaffen könne beziehungsweise welche
Möglichkeiten ihr sonst noch offen stünden. Die Bemühungen seien mit
schriftlichen Bestätigungen der chinesischen Behörden zu belegen.
Mit dem eher knappen Schriftenwechsel zwischen ihr und dem Einwohner-
komitee C._______ sei nicht erwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin
intensiv um die Beschaffung einer Geburts- oder Adoptionsurkunde be-
müht habe. Aufgrund von Rückmeldungen des Schweizer Generalkonsu-
lats in Shanghai zweifle sie die Echtheit der Bestätigungen des Einwohner-
komitees C._______ an. Im Stadtbezirk D._______ in Shanghai existiere
kein Einwohnerkomitee C._______. Form und Inhalt der Bestätigungen
machten einen zweifelhaften Eindruck. Aus den Schreiben des Einwohner-
komitees gehe zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Be-
schaffung einer Geburtsurkunde oder das Nachholen von Adoptionsforma-
litäten unmöglich sei. Es gebe denn auch keinen nachvollziehbaren Grund,
weshalb die chinesischen Behörden nicht in der Lage sein sollten, die Be-
schwerdeführerin nachträglich zu registrieren. Es sei nicht belegt, dass das
Nachholen der Adoptionsformalitäten nicht möglich sei. Die Existenz und
Geschichte der Beschwerdeführerin sei den lokalen Behörden offenbar be-
kannt. Es sei daher davon auszugehen, dass betreffend ihre Geburt Unter-
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Seite 9
lagen vorhanden sein müssten. Es liege in der Zuständigkeit der Be-
schwerdeführerin, diesbezüglich nachzuhaken und allenfalls durch eine
Drittperson vor Ort Nachforschungen zu veranlassen.
Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich in
der Volksrepublik China einbürgern zu lassen, da sie mit einem chinesi-
schen Staatsbürger verheiratet sei. Könne sie sich bei den chinesischen
Behörden nicht registrieren lassen, habe sie alle notwendigen Anforderun-
gen für eine Einbürgerung zu erfüllen. Ausser der Telefonnummer und der
Adresse des Konsulats lege die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise da-
für ins Recht, dass sie versucht habe, ihre Einbürgerung voranzutreiben.
4.5
4.5.1 Im September 2011 musste die Beschwerdeführerin zur Durchfüh-
rung des Vorbereitungsverfahrens für den Eheschluss ihre Personalien ge-
richtlich feststellen lassen. Dieses Verfahren wurde notwendig, weil die Be-
schwerdeführerin den Zivilstandsbehörden keine Ausweispapiere über ihre
Identität und Zivilstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Ab-
stammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit vorgelegt hatte, und ihre
Angaben als strittig erachtet wurden (vgl. Art. 41 f. ZGB; Art. 17 der Zivil-
standsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Mit Entscheid
vom 13. Dezember 2011 hiess das Kreisgericht E._______ das Gesuch
der Beschwerdeführerin gut und stellte ihre Personalien fest. Es erwog da-
bei unter anderem, dass sich die Beschwerdeführerin "bei den chinesi-
schen Behörden aktiv darum bemüht und nun wohl auch sämtliche Mög-
lichkeiten ausgeschöpft" habe, ihre Identität feststellen zu lassen und einen
chinesischen Reisepass zu erhalten. Die Darstellung der Lebensge-
schichte und damit die Erklärung für das Fehlen jeglicher Identitätspapiere
könne nicht als realitätsfremd beurteilt werden. Die Problematik der fehlen-
den Registrierung beziehungsweise der Unmöglichkeit weiterer Nachfor-
schung in chinesischen Verwaltungsregistern sei nachvollziehbar (SEM-C-
act. 2).
4.5.2 Ob und inwieweit diese zivilrechtliche Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für das vorliegende Verfahren präjudizierend oder bindend
wirkt, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil das Bundesverwal-
tungsgericht die kreisgerichtliche Auffassung weitgehend teilt. Die Be-
schwerdeführerin hat sowohl im Asyl-, als auch im Staatenlosigkeitsverfah-
ren sowie in ihren bisherigen Reisepapierverfahren ihre Personalien sowie
ihre persönlichen Verhältnisse vor ihrer Abreise aus China konstant vorge-
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tragen. Es besteht daher kein Anlass, Herkunft und Identität der Beschwer-
deführerin in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer E-4985/2013
vom 27. April 2015 E. 5 f.). Demzufolge ist vorliegend in Würdigung aller
Umstände davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin vor allem
mangels Kenntnis der leiblichen Eltern und Fehlens jeglicher Formalitäten
bei der Aufnahme durch ihre Pflegeeltern sowie aufgrund ihres Wegzugs
aus China nicht möglich ist, von den chinesischen Behörden nachträglich
noch eine Geburts- oder Adoptionsurkunde erhältlich zu machen. Davon
unberührt bleibt übrigens die Passhoheit Chinas, da eine solche Unmög-
lichkeit der Passbeschaffung nicht allein darauf beruht, dass die Beschwer-
deführerin formelle Voraussetzungen nicht erfüllt, sondern vielmehr auch
auf ihre persönliche Situation vor ihrer Abreise in China zurückzuführen
sein dürfte (vgl. Urteil C-4005/2013 E. 8.2).
4.5.3 Während ihres mittlerweile 16-jährigen Aufenthalts in der Schweiz
musste die Beschwerdeführerin nicht unerhebliche Einschränkungen in ih-
rem Privatleben auf sich nehmen, einen grossen administrativen Aufwand
betreiben sowie diverse gerichtliche Verfahren durchlaufen, weil sie keinen
heimatlichen Reisepass hatte. Ohne den Identitätsnachweis gelang es der
Familie offenbar auch nicht, ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder
in China registrieren zu lassen (Schreiben des Volkskomitees F._______
vom 29. Juli 2016 [BVGer-act. 1]). Es ist nicht ersichtlich, welches Inte-
resse die Beschwerdeführerin daran haben sollte, ihre Bemühungen nur
vorzutäuschen beziehungsweise nicht ernsthaft voranzutreiben. Es er-
scheint daher glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie
hätte längst Identitäts- und Reisepapiere beschafft oder ein Einbürgerungs-
verfahren eingeleitet, wenn ihr dies möglich gewesen wäre.
4.6 Die Beschwerdeführerin hat über Jahre hinweg erfolgslos versucht, in
den Besitz eines chinesischen Reisepapiers zu gelangen:
4.6.1 Am 2. Juli 2009 fuhr sie zur chinesischen Botschaft in Bern und
sprach dort betreffend Ausstellung eines Reisepasses vor (SEM-D-act. 5).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 ersuchte das damalige BFM beim Konsu-
lat gleich selbst um Ausstellung eines Passes oder eines Passersatzdoku-
ments und bat das Konsulat, die Beschwerdeführerin – falls notwendig –
zu ihrer Identität zu befragen (SEM-D-act. 8). Beim Konsulat sprach die
Beschwerdeführerin dann am 21. Oktober 2009 sowie am 10. November
2009 vor und beantragte ein chinesisches Reisedokument (SEM-D-
act. 13). Gemäss Bescheinigung einer Begleitperson suchte die Beschwer-
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Seite 11
deführerin im Juli 2011 erneut das Konsulat auf und bemühte sich dort ver-
geblich um heimatliche Papiere (BVGer-act. 21). Im Oktober 2013 wandte
sich die Beschwerdeführerin via ihre Rechtsvertreterin an das Konsulat.
Am 2. Oktober 2013 ersuchte sie dieses mit eingeschriebener Postsen-
dung, ihr einen chinesischen Reisepass auszustellen (SEM-C-act. 7;
BVGer [E-4985/2013]-act. 3). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 fragte
die Beschwerdeführerin sodann beim Konsulat nach, ob sie mit der Aus-
stellung eines Reisepasses rechnen könne und wie lange die Abklärungen
dauerten (SEM-C-act. 7; BVGer [E-4985/2013]-act. 7). Ihr Ehemann bestä-
tigte schliesslich am 26. Februar 2017, mit der Beschwerdeführerin beim
Konsulat vorgesprochen zu haben, um sich eine Bescheinigung über ihre
Bemühungen zur Papierbeschaffung ausstellen zu lassen, was ohne Erfolg
geblieben sei (BVGer-act. 13).
4.6.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die zahlreichen Bemü-
hungen der Beschwerdeführerin zur Beschaffung heimatlicher Identitäts-
und Reisepapiere mittels Urkunden, Bahntickets, Aussagen von Begleit-
personen sowie durch die Schilderung der Beschwerdeführerin von detail-
lierten Gesprächsverläufen mit den Mitarbeitenden des Konsulats hinrei-
chend belegt. Das damalige BFM selbst hatte das Konsulat bereits im Juli
2009 um Ausstellung eines chinesischen Reisepasses zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin und notwendigenfalls um Abklärung ihrer Identität er-
sucht. Gemäss einer Notiz des BFM bestätigte das Konsulat in der Folge
zwar telefonisch den Eingang des Passgesuchs, teilte aber gleichzeitig mit,
dass für die Passausstellung Angaben zur Identifikation der Beschwerde-
führerin fehlten (SEM-D-act. 8). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hin-
weise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert hätte, dem Kon-
sulat Angaben zu ihrer Identität zu machen, trat sie doch stets mit ihren in
der Schweiz gerichtlich festgestellten und zivilstandesamtlich registrierten
Personalien auf. Dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
Bestätigung über ihre Bemühungen zur Beschaffung von Identitäts- oder
Reisepapieren zu erhalten, kann ihr nicht entgegengehalten werden, weil
ihre seriösen Anstrengungen zur Papierbeschaffung und eine zumindest
telefonische Rückmeldung des Konsulats ausgewiesen sind.
4.6.3 Somit ist nicht ersichtlich, welche ihr zumutbaren Bemühungen die
Beschwerdeführerin noch treffen könnte, um an eine Geburts- oder Adop-
tionsurkunde heranzukommen, welche wiederum vorausgesetzt werden
für eine Registrierung und Ausstellung eines Reisepapiers. Insbesondere
dürfte es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zielführend sein,
von der Beschwerdeführerin zu verlangen, ein weiteres Mal beim Konsulat
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Seite 12
vorzusprechen und sich bezüglich Registrierung nach noch unausge-
schöpften Lösungsvarianten zu erkundigen. Sämtliche bisherigen Anfra-
gen und Gesuche der Beschwerdeführerin zur Beschaffung eines Reise-
papiers blieben erfolglos, eine Unterstützung durch das Konsulat erfolgte
jeweils nicht. Daher kann vorliegend durchaus von einer Unmöglichkeit
ausgegangen werden, die Voraussetzungen für die Ausstellung von chine-
sischen Reisepapieren zu schaffen.
4.6.4 Zwar trifft es zu, dass abgesehen von zwei offenbar unbeantwortet
gebliebenen E-Mails der Beschwerdeführerin an das Konsulat (E-Mails
vom 9. November 2016 und vom 8. Dezember 2016 [BVGer-act. 9]) keine
Belege aktenkundig sind, die konkrete Bemühungen der Beschwerdefüh-
rerin zur Einbürgerung in China aufzeigen. Ausserdem äussert die Vor-
instanz Zweifel an der Echtheit der Bestätigungen des Einwohnerkomitees
C._______. Diese Bedenken können aufgrund der Abklärungen des
schweizerischen Generalkonsulats in Shanghai auch nicht leichthin von
der Hand gewiesen werden. Ob das fragliche Einwohnerkomitee in Shang-
hai existiert und für die Ausstellung von Identitätspapieren oder für die Ein-
bürgerung der Beschwerdeführerin zuständig wäre, kann vorliegend je-
doch dahin gestellt bleiben. Aufgrund der fehlenden Identitäts- und Adopti-
onspapiere sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Registrierung sowie
auf eine Einbürgerung äusserst gering (vgl. Urteil C-4005/2013 E. 8.2).
Eine weitere Kontaktnahme mit chinesischen Behörden erscheint daher
nicht als erfolgversprechend und verhältnismässig, zumal nicht einmal klar
ist, welche chinesische Behörde für die Ausstellung von Identitätspapieren
sowie für die Registrierung der Beschwerdeführerin überhaupt zuständig
sein soll. Mit E-Mail vom 23. März 2017 teilte die schweizerische Vertretung
in Shanghai der Vorinstanz mit, sie habe "keine Antwort" auf die Frage, wie
sich die Beschwerdeführerin in China registrieren lassen könne (SEM-D-
act. 36). Das chinesische Konsulat hat sich bisher trotz zahlreicher Bemü-
hungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausstellung
eines Reisepasses äussert passiv verhalten. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, allfällige (weitere) Einbürgerungsbemühungen der Be-
schwerdeführerin würden von dieser Seite unterstützt. Ohnehin wäre es
aber fraglich, ob eine Einbürgerung in China nach 16-jährigem Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine verhältnismässige Mass-
nahme zum Zwecke der Papierbeschaffung wäre.
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Seite 13
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht möglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV ist, ein Reisedoku-
ment respektive die hierzu notwendigen Identitätspapiere zu beschaffen.
Indem die Vorinstanz ihre Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint hat, hat sie
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Nach dem Gesag-
ten steht fest, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes für ausländi-
sche Personen vorliegend nicht mit der Begründung verweigert werden
darf, die Beschwerdeführerin sei nicht schriftenlos (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 RDV). Zu prüfen bleibt der Vorinstanz,
ob die übrigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokumen-
tes für eine ausländische Person erfüllt sind. Die Sache ist deshalb zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Als obsiegende Partei hat die Beschwer-
deführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
(Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kosten-
note vorliegt, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und aufgrund
der Akten pauschal auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsa-
che endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4874/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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