B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4892/2019
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Beat Marfurt, Fürsprecher und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für X._______ und
Y.________.
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Sachverhalt:
A.
Das aus Bangladesch stammende Ehepaar – Y._______ (geb. 1987) und
X._______ (geb. 1981), nachfolgend: Gesuchsteller – beantragten am
26. Mai 2019 bei der Schweizer Botschaft in Dhaka Schengen-Visa für
einen Besuchsaufenthalt vom 31. Mai bis 17. Juni 2019 bei dem im Kanton
Freiburg lebenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gast-
geber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/42-45 und 2/51). Der Gast-
geber hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der
Schweizer Vertretung verfasst (SEM act. 1/35).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 27. Mai 2019 lehnte die Botschaft die Visums-
anträge ab, da die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Ge-
suchsteller aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden könne
(SEM act. 1/40-41).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019
Einsprache (SEM act. 2/74-76).
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. August 2019 ab.
Zur Begründung wurde angeführt, die Absicht der Gesuchsteller, vor Ablauf
der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszurei-
sen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die wirtschaftliche so-
wie diepolitische Lage in Bangladesch noch die persönliche Situation der
Gesuchsteller würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Hei-
matland bieten. Zudem sei der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts nicht
umfassend dargelegt worden (SEM act. 6/82-87).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 23. Septem-
ber 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung sowie die Ausstellung der Schengen-Visa an die Gesuch-
steller; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und aktenwidrig entschieden. Die Ab-
lehnung sei deshalb offensichtlich willkürlich. So sei die Vorinstanz unter
anderem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Gesuchsteller
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insgesamt nicht in gefestigten beruflichen und guten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen lebten. Der Gesuchsteller verdiene jedoch mit seiner Anstellung
als Manager in einer Marketingabteilung ein Mehrfaches des jährlichen
Durchschnitteinkommens in Bangladesch. Der Umstand, dass seine Ehe-
frau nicht arbeite, belege ebenfalls, dass es sich bei den Gesuchstellern
um wohlhabende Personen handle. In Bangladesch würden Frauen nur
arbeiten, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig
sei. Die finanzielle Situation spreche eindeutig für eine fristgerechte Aus-
reise der Gesuchsteller. Bezüglich des von der Vorinstanz angezweifelten
Aufenthaltszwecks verweist der Beschwerdeführer auf das Einladungs-
schreiben und die Einsprache, welche ausführten, dass die Gesuchsteller
als Touristen ihn, den Onkel der Gesuchstellerin, in der Schweiz besuchen
wollten. Daneben bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie es unterlas-
sen habe, ihn oder den Gesuchsteller vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung anzuhören. Jener habe mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er bei Fragen gerne zur Verfügung stehe. Dennoch habe die Vorin-
stanz ihren ablehnenden Entscheid darauf abgestützt, dass keine weiteren
Angaben gemacht und keine Belege vorgelegt worden seien (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer
act. 6). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wurde die vorinstanzliche
Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer
act. 7).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
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sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren
teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchs-
zeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechts-
schutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einrei-
chung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG).
Obwohl er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er für weitere Fragen
jederzeit zur Verfügung stehe, sei er weder von der Vorinstanz noch von
der kantonalen Migrationsbehörde zwecks weiterer Abklärungen kontak-
tiert worden. Auch habe es bereits die Botschaft unterlassen, weitere Ab-
klärungen zu tätigen oder Rückfragen an die Gesuchsteller zu stellen. Den-
noch habe die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid darauf abgestützt,
dass keine ausreichenden Informationen und Belege vorlägen (BVGer
act. 1). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann vorliegend auf eine
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vertiefte Abhandlung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verzichtet wer-
den. Vor diesem Hintergrund ist auf die beschwerdeweise beantragte Par-
teibefragung an dieser Stelle ebenfalls nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier Staatsangehö-
riger aus Bangladesch um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht
überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und
sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen,
mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Bangladesch
stammenden Gesuchsteller – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
(EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
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Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts ver-
lassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018,
S. 141 ff.).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be-
hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech-
ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor-
aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage
stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und
Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
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5.
Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die gesicherte fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchsteller für nicht gewährleistet. Ausserdem hegt sie
Zweifel am Aufenthaltszweck.
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Bangladesch verzeichnete in den letzten Jahren ein anhaltendes Wirt-
schaftswachstum von jährlich durchschnittlich 6.5%. Parallel dazu erzielte
das Land grosse Entwicklungsfortschritte. Der Anteil der Bevölkerung, wel-
cher mit weniger als USD 1.90 pro Person und Tag auskommen muss,
konnte in den letzten 30 Jahren um 30% auf rund 15% reduziert werden.
Trotz bemerkenswerter Fortschritte bei der Armutsbekämpfung leben
heute aber noch immer 24 Millionen Menschen unterhalb der Armuts-
grenze. Die politischen und sozialen Spannungen in Bangladesch sind
hoch. Infolge des anhaltenden Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig
abnehmenden Landressourcen und oft fehlenden Alternativen zur vorherr-
schenden Landarbeit erfährt die Bevölkerung seit einigen Jahren einen er-
höhten Verteilungs- und Chancenkonflikt. Auch bestehen zwischen religiö-
sen bzw. ethnischen Gemeinschaften latente Spannungen, die sich teil-
weise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstös-
sen entladen können. Diese Unruhen wurden durch den Zustrom einer
Vielzahl von Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar verstärkt. Terroristische
Akte sind jederzeit im ganzen Land möglich (vgl. zum Ganzen
«» > Reisehinweise & Vertretungen > Bangladesch >
Reisehinweise für Bangladesch, publiziert am 14. Januar 2019;
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«» > Bangladesch > Wirtschaft & Entwicklung, Stand: No-
vember 2019; «» > Where We Work > Bangladesh >
Overview, Stand: 15. Oktober 2019; jeweils besucht im Januar 2020).
5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus Bangladesch allgemein als hoch einschätzt. Allerdings
wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die
weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über
die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristge-
recht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirt-
schaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen
(BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei-
matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän-
derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein-
reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27
E. 8).
6.
6.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar im
Alter von 32 bzw. 39 Jahren. Bezüglich ihrer privaten Situation lässt sich
den Akten entnehmen, dass die nähere Verwandtschaft beider Gesuchstel-
ler ebenfalls in Bangladesch lebt. Lediglich der Onkel der Gesuchstellerin,
namentlich der Beschwerdeführer, sowie eine Schwester des Gesuchstel-
lers sind in Europa bzw. in Amerika wohnhaft (SEM act. 2/75 und BVGer
act. 1). In Anbetracht dessen ist zwar in casu von familiären Bindungen
innerhalb des angestammten Lebensumfeldes in Bangladesch auszuge-
hen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen, die von einer allfälligen
Emigration abzuhalten vermöchten, sind jedoch keine erkennbar.
6.2 Vor diesem Hintergrund ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuch-
steller ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der Gesuchsteller gab im
Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums an, als Manager bei
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«M._______» zu arbeiten (SEM act. 1/44). Ein Schreiben seines Arbeitge-
bers bestätigt, dass er seit über 12 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist
und zurzeit die Position als […] innehat (SEM act. 2/64). Gemäss einge-
reichten Lohnauszügen vom Mai und August 2019 erzielt er ein monatli-
ches Einkommen von Tk 80'006 bis Tk 122'276 (ca. CHF 900 bis
CHF 1'400; Beilagen zu BVGer act. 1). Sein Einkommen liegt somit deut-
lich über dem monatlichen Durchschnittseinkommen in Bangladesch, wel-
ches rund Fr. 318.- beträgt (vgl. «» > Lebenshaltungs-
kosten > Bangladesch, Stand: Januar 2020, besucht im Januar 2020). Aus
einem eingereichten Kontoauszug der «N._______ Bank» lässt sich weiter
entnehmen, dass der Gesuchsteller per 21. Mai 2019 über ein Schlussgut-
haben von Tk 589'755.38 (ca. Fr. 6'700.-) verfügte. Dieses Guthaben re-
sultierte grösstenteils aus einer im April erfolgten Einzahlung in der Höhe
von Tk 350'000 (ca. Fr. 4'000.-). Der Beschwerdeführer bringt auf Be-
schwerdeebene vor, dass sein Bruder diesen Betrag in seinem Auftrag
dem Gesuchsteller zwecks Kaufs des Flugtickets und der notwendigen
Reiseversicherung überwiesen habe (BVGer act. 1). Ein weiterer einge-
reichter Kontoauszug der «Bank O._______ weist per 2. Mai 2019 ein
Schlussguthaben von Tk 64'701.51 (ca. Fr. 740.-) auf (SEM act. 1/20-26).
Gemäss Ausführungen der Vorinstanz wurde zudem ein Bankbeleg der
Gesuchstellerin mit einem Saldo von Tk 650'000 (ca. Fr. 7'400.-) zu den
Akten gelegt. Dieses Konto weise ebenfalls eine im April getätigte grössere
Einzahlung von Tk 430'000 (ca. Fr. 4'900.-) auf, deren Herkunft jedoch un-
geklärt sei (SEM act. 6/85). Die Gesuchstellerin selbst geht keiner Erwerbs-
tätigkeit nach. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend belege
dieser Umstand jedoch, dass es sich bei den Gesuchstellern um wohlha-
bende Personen handle, da in Bangladesch Ehefrauen nur arbeiten wür-
den, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig sei
(BVGer act. 1). Nach Auffassung des Gerichts ist durchaus davon auszu-
gehen, dass der Verdienst des Gesuchstellers, welcher sich auf das Drei-
bis Vierfache des Durchschnittseinkommens in Bangladesch beläuft, eben-
falls den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin deckt. Der Gesuchsteller ge-
neriert mit seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit nicht nur regelmässige
Einkünfte, sondern weist auch eine berufliche Stabilität auf. Die Gesuch-
steller dürften somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und trotz
Unterstützungsleistung des Beschwerdeführers – in vergleichsweise stabi-
len wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen leben. Aufgrund der Ak-
tenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Eingeladenen über eine
relativ gesicherte Existenz im Heimatland verfügen, die geeignet ist, das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. Die Gesuchsteller haben
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Seite 10
sodann lediglich ein Visum für einen achtzehntägigen Besuchsaufenthalt
in der Schweiz beantragt. Die Abwesenheit steht im Einklang mit den be-
ruflichen Verpflichtungen in Bangladesch und wurde überdies vom Arbeit-
geber bescheinigt (SEM act. 1/36).
6.3 Den eingereichten Passkopien ist schliesslich zu entnehmen, dass die
Gesuchsteller bereits mehrfach ins Ausland gereist und immer wieder nach
Bangladesch zurückgekehrt sind (SEM act. 2/49-63). Zu bedenken gilt es
ferner, dass die Initiative zum Besuchsaufenthalt vom Gastgeber ausging
(SEM act. 1/35), andere von ihm eingeladene Verwandte die Schweiz un-
bestrittenermassen stets anstandslos verlassen haben und keine nahen
Verwandte nach Europa emigriert sind (SEM act. 2/75-76). Auch diese Um-
stände sind geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nach dem geplanten Besuchsaufenthalt entscheidend herabzusetzen.
6.4 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall von
der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck nicht
aufrechterhalten. Dass die Gesuchsteller den Beschwerdeführer besuchen
und anlässlich dieses befristeten Besuchs ebenfalls die touristischen Se-
henswürdigkeiten besichtigen möchten, erscheint jedenfalls nachvollzieh-
bar.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Gesuchstellern die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise sei nicht gesichert und der Aufenthaltszweck bleibe un-
klar. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländer-
rechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden
kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich
anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das SEM zurück-
zuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einrei-
sevoraussetzungen erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf
Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Seite 11
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen, welche unter Berücksichtigung der Akten
und vergleichbarer Fälle auf gesamthaft Fr. 1’200.‒ (inkl. Auslagen und
MWST) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
21. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 900.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1’200.‒ auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: