B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4903/2019
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
geboren 1966, Sri Lanka,
vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. September 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ mittels eines von Griechenland ausgestellten Schengen-
Visums, gültig vom 6. Februar 2019 bis zum 23. März 2019, in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einreiste,
dass er am 24. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM mit ihm am 3. Juli 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorge-
sehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in diesem
Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zu-
ständigkeit Griechenlands gewährte,
dass A._______ insoweit erklärte, es gäbe keine Gründe, die gegen Grie-
chenland sprächen, er wolle aber nicht dorthin zurückkehren, weil sein Ziel
die Schweiz gewesen sei,
dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, er sei vor 13 Jahren von
Leuten der sri-lankischen Armee geschlagen worden und habe seitdem
Gelenkschmerzen sowie eine Sehstörung am linken Auge,
dass das SEM am 5. Juli 2019 ein Übernahmeersuchen an die griechi-
schen Behörden richtete,
dass diese dem Ersuchen am 4. September 2019 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2019 auf das Asylgesuch
von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Griechenland an-
ordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm am 16. September 2019 eröffnete Verfü-
gung am 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob,
dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht,
dass seine Rechtsvertretung zur Begründung der Beschwerde insbeson-
dere vorbringt, bei ihm handele es sich möglicherweise um eine vulnerable
Person bzw. ein Folteropfer, was von der Vorinstanz in Hinblick auf die Si-
tuation in Griechenland nicht hinreichend abgeklärt worden sei,
dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, soweit entscheiderheblich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. September
2019 per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund des ihm vom griechischer Seite er-
teilten Schengen-Visums in das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten ge-
langte, weshalb Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens
zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Griechenlands auch über ein allenfalls rechtskräftig
abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem
Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Griechenland den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Griechenland eingehaltenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass im griechischen Asyl- und Aufnahmesystem systemische Mängel im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zwar nicht generell auszuschliessen
sind, dass diese den Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Grie-
chenland jedoch nicht betreffen würden (zur Kasuistik: vgl. ULRICH KOEH-
LER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Ber-
lin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 116 m.H.),
dass die hiesige Rechtsprechungspraxis eine Überstellung insbesondere
dann als zulässig erachtet, wenn sich die betroffene Person nach ihrer An-
kunft in Griechenland aufhalten darf und keine Inhaftierung oder Abschie-
bung ins Heimatland zu befürchten hat (vgl. BVGE 2011/35 S. 782 ff.),
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dass eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung der Europäischen
Kommission vom 8. Dezember 2016 die schrittweise Wiederaufnahme der
Überstellungen nach Griechenland befürwortet hat, dies unter der Voraus-
setzung, dass vulnerable Personen vorläufig ausgeschlossen bleiben und
dass seitens der griechischen Behörden für jede betroffene Person eine
individuelle Garantie über die Einhaltung der Aufnahme- und der Verfah-
rensrichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU und Richtlinie 2013/32/EU) abgege-
ben wird,
dass im vorliegenden Fall eine solche individuelle Garantie mit der Zustim-
mung vom 4. September 2019 abgegeben wurde und Anhaltspunkte für
eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers fehlen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. Juli
2019 zwar auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinwies, gleich-
zeitig aber auch darauf, dass diese bisher medikamentös behandelt wor-
den seien,
dass er bereits deshalb nicht als besonders verletzliche Person angesehen
werden kann, aber auch deshalb, weil von ihm aufgrund der nach Art. 8
AsylG bestehenden Mitwirkungspflicht – und auch, weil dies nahegelegen
hätte – zu erwarten gewesen wäre, dass er schwerwiegende gesundheitli-
che und der Wegweisung möglicherweise entgegenstehende Probleme er-
wähnt,
dass der auf Rechtsmittelebene gegen die Vorinstanz erhobene Vorwurf,
die Eigenschaft des Beschwerdeführers als vulnerable Person bzw. Folter-
opfer nicht hinreichend abgeklärt zu haben, somit keine Grundlage hat,
dass der Beschwerdeführer daher mit seiner Rechtsmittelbegründung nicht
das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in
der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selbst auszuwählen,
dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu ei-
nem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten kön-
nen,
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dass auch unter diesem Aspekt die gesundheitlichen Einschränkungen, mit
denen sich der Beschwerdeführer bisher ohne weiteres arrangieren
konnte, den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen,
dass, falls erforderlich, die mit der Überstellung beauftragten Behörden
seine besonderen Bedürfnisse – einschliesslich die der notwendigen me-
dizinischen Versorgung – berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 24. September 2019 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: