B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4905/2019
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
geboren 2001, Ghana,
vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. September 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Ghana stammende A._______ gemäss EURODAC am 19.
Mai 2019 nach Italien und damit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied-
staaten gelangte,
dass er am 30. Mai 2019 von Mailand kommend mit dem Flixbus in die
Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Bundesasylzentrum Altstätten ein Asylgesuch
stellte und angab, am 1. Dezember 2002 geboren und somit noch minder-
jährig zu sein,
dass das SEM aufgrund dieser Angabe am 19. Juni 2019 eine Erstbefra-
gung (EB UMA) von A._______ durchführte, dies zur genaueren Abklärung
von Personalien, Alter, Schulbildung und Reiseweg,
dass ihm das SEM dabei – aufgrund der ungenauen Aussagen zu seinem
Alter – in Aussicht stellte, sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 an-
zupassen, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte,
dass am 28. Juni 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönli-
che Gespräch (Dublin-Gespräch) stattfand, bei dem A._______ das aus-
gedruckte Foto seiner angeblichen Geburtsurkunde vorlegte,
dass ihm das SEM zum Abschluss der Befragung die Gelegenheit gab,
sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu
äussern,
dass A._______ im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs
einwandte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er im selben
Camp, welches er verlassen habe, nicht mehr aufgenommen würde,
dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
antwortete, er habe – abgesehen von den bei der EB UMA erwähnten Be-
schwerden wie morgendlichem Schwindelgefühl und von einer Misshand-
lung herrührenden Schmerzen in den Händen – Herzprobleme sowie durch
Schlaflosigkeit ausgelöste Kopfschmerzen,
dass das SEM am 4. Juli 2019 an Italien ein Übernahmeersuchen richtete,
zu welchem sich die dortigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist
nicht äusserten und dadurch ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkann-
ten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
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dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2019 auf das Asylgesuch
von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien anordnete
unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm am 16. September 2019 eröffnete Verfü-
gung am 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob mit dem hauptsächlichen Antrag, es sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (Art. 107a Abs. 3 AsylG) ersucht,
dass er zur Begründung des Rechtsmittels geltend macht, die Vorinstanz
habe seine mittels Kopie der Geburtsurkunde belegte Minderjährigkeit un-
zulässigerweise als unglaubhaft betrachtet und auch keine formalen Abklä-
rungen zur Feststellung seines tatsächlichen Alters vorgenommen,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. September
2019 per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
erstmals in Italien betrat, weshalb die dortigen Behörden für die Durchfüh-
rung seines Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein dort rechtskräftig abgeschlos-
senes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände des
Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind,
dass die hier anwendbare subsidiäre Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO zwar nur gilt, sofern kein anderes der in Kapitel III der
Dublin-III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien Vorrang besitzt, dass
die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit – sie wäre gemäss
Art. 8 i.V.m. Art. 6 Dublin-III-VO als vorrangiges Kriterium zu betrachten –
jedoch nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 (EB UMA) ausführlich zu
seinem Alter, zu heimatlichen Dokumenten, zum Schulbesuch und zu sei-
ner Familie befragt wurde und die daraus resultierenden Schlussfolgerun-
gen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind,
dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, zu
sämtlichen Fragen nur ungenaue und substantiierte Antworten liefern
konnte,
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dass er insbesondere nicht einmal das Jahr seines Schulabschlusses be-
nennen konnte und die ersten Fragen nach seinem Alter damit beantwor-
tete, dass er am 1. Dezember 2002 geboren sei, dass er jetzt 17 Jahre und
6 Monate alt sei und im Dezember 18 Jahre alt würde,
dass er nach dem Hinweis auf die unstimmigen Daten darauf beharrte, erst
17 Jahre alt zu sein, weil ihm das sein Mutter – er wisse aber nicht mehr,
wann – mitgeteilt habe,
dass er angesichts seines immer noch fragwürdig erscheinenden Alters
ankündigte, er werde eine Geburtsurkunde einreichen, diese sei zuhause
in Ghana, er habe sie aber bisher nie benötigt und könne sie auch nicht
beschreiben,
dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2019 das ausge-
druckte Foto einer Geburtsurkunde – Geburtsdatum: 1. Dezember 2002 –
einreichte und dazu erklärte, er habe sich diesbezüglich mit einem Ver-
wandten auf Facebook auseinandergesetzt,
dass sowohl die widersprüchlichen Erklärungen zum Alter auch die frag-
würdigen Umstände der Beschaffung des am 28. Juni 2019 vorgelegten
Papiers gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen (zur
fehlenden Beweiskraft einer Geburtsurkunde: siehe auch Art. 1a Bst. c der
AsylV 1 [SR 142.311] sowie Urteil des BVGer F-5708/2018 vom 15. Okto-
ber 2018 E. 3.2),
dass dessen Glaubwürdigkeit auch deshalb fehlt, weil er mit der Kopie ei-
ner gefälschten französischen Asylbescheinigung in die Schweiz einreiste
(vgl. Strafbefehl vom 30. Mai 2019),
dass vor diesem Hintergrund und mangels anderer Anhaltspunkte für die
Vorinstanz kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zu seinem Alter vor-
zunehmen,
dass die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Beanstandun-
gen, auch betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), daher keine Berücksichtigung finden
können,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige syste-
mische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12),
dass Italien ausserdem die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 – die sogenannte Aufnahme-
richtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreu-
ung von Asylsuchenden beinhaltet – unterzeichnet und umgesetzt hat,
dass die Vorinstanz diesbezüglich sogar ausdrücklich auf den von italieni-
scher Seite garantierten Zugang zu medizinischer Grundversorgung hin-
gewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine gra-
vierenden Umstände genannt hat, welche ihn bei einer Rückkehr nach Ita-
lien in eine existenzielle Notlage bringen könnten, sondern im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur Rücküberstellung (Dublin-Gespräch vom 28. Juni
2019) nur auf relativ geringfügige gesundheitliche Probleme hinwies, wel-
che im Rechtsmittelverfahren zudem auch nicht mehr erwähnt wurden,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behand-
lung seines Asylgesuchs versagt wird,
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dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können,
dass auch unter diesem Aspekt die gesundheitlichen Einschränkungen, mit
denen sich der Beschwerdeführer bisher ohne weiteres arrangieren
konnte, den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen,
dass, falls erforderlich, die mit der Überstellung beauftragten Behörden
seine besonderen Bedürfnisse – einschliesslich die der notwendigen me-
dizinischen Versorgung – berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und
ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 107a Abs. 3 AsylG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 24. September 2019 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass dem im Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten in
Höhe von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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