B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4911/2018
Ur t e i l vom 5 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X.______, geboren am […],
vertreten durch
Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles Mi-
grations et Développement,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihr anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2018 unter
anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs bzw. Belgiens
gewährt wurde,
dass das SEM am 8. Juni 2018 die französischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 2. August 2018 ent-
sprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2018 – eröffnet am 21. August
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2018 Be-
schwerde erheben liess,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragte, die
Verfügung vom 9. August 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuwei-
sen, sich für das Verfahren (Selbsteintritt) zuständig zu erklären, eventua-
liter sei die Sache an das SEM zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung ersucht sowie beantragt wird, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten,
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dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 29. August 2018 einen super-
provisorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass – entgegen den beschwerdewei-
sen Ausführungen – keine Verfahrensfehler des SEM erkennbar sind,
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dass die Beschwerdeführerin den Erhalt der Merkblätter bestätigte (Proto-
koll BzP S. 2 Bst. c) und insbesondere nicht ersichtlich ist, welchen Rechts-
nachteil bzw. welchen Verfahrensnachteil die Beschwerdeführerin widri-
genfalls erlitten hätte,
dass aus dem vorinstanzlichen Dossier weder ein Gesuch des Rechtsver-
treters um Akteneinsicht beim SEM hervorgeht noch die genauen Um-
stände seines persönlichen Erscheinens im Bundesasylzentrum Muttenz
bekannt sind, weshalb die diesbezügliche Rüge (Beschwerde, S. 4) ins
Leere läuft,
dass im Übrigen das SEM der damals noch nicht rechtlich vertretenen Be-
schwerdeführerin die „editionspflichtigen Asylakten inkl. Kopie des Akten-
verzeichnisses“ sowie eine „Information zur Akteneinsicht bei Nichteintre-
tensentscheiden“ als Beilagen zum Asylentscheid ausgehändigt hat (vgl.
Eröffnungs- und Empfangsbestätigung vom 21. August 2018, Dispositivzif-
fer 5 der Verfügung vom 9. August 2018 sowie Aktenverzeichnis, wo aus-
geführt wird, welche Akten ediert werden),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständi-
ger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs.
2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, minderjährig zu sein,
dass die Beschwerdeführerin die behauptete Minderjährigkeit zu beweisen
hat, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
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zu machen, da sie die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt,
auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von
Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ausführt, sie habe das SEM
darüber informiert und ihren Schülerausweis abgegeben,
dass aus der Verfügung des SEM vom 9. August 2018 hervorgeht, die Vor-
instanz habe den eingereichten Schülerausweis entsprechend gewürdigt,
dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP vom 1. Juni 2018
darauf hingewiesen wurde, dass sie anlässlich ihres Visumsgesuchs ihren
Reisepass vorgelegt habe, aus diesem ihr Geburtsdatum „[…]“ hervorgehe
(vgl. Protokoll, Pkt. 1.06),
dass sie dort die Gelegenheit erhielt, diesbezüglich Stellung zu nehmen
(Protokoll, Pkt. 1.06) und das Protokoll überdies in einer der Beschwerde-
führerin verständlichen Sprache (Lingala) rückübersetzt wurde (vgl. S. 10),
dass die Vorinstanz auch in ihrer Verfügung vom 9. August 2018 geltend
macht, der Abgleich mit dem zentralen CS-VIS habe ergeben, sie sei von
den belgischen Behörden aufgrund der Angaben in ihrem Reisepass mit
Geburtstagsdatum „[…]“ registriert worden; diese Angaben würden als ge-
sichert gelten, weshalb sie in Würdigung sämtlicher Umstände als volljäh-
rige Person behandelt werde,
dass die Beschwerdeführerin überdies lediglich einen Schülerausweis und
keine eigentlichen Identitätspapiere vorlegte sowie anlässlich der BzP vom
1. Juni 2018 erklärte, ihr Reisepass sei bei dem Mann, der sie hierher ge-
bracht habe (Protokoll, Pkt. 1.06),
dass mithin angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast bei der
Beschwerdeführerin liegt sowie in Anbetracht sämtlicher Umstände von ih-
rer Volljährigkeit auszugehen ist,
dass dem SEM in diesem Zusammenhang – entgegen der beschwerde-
weisen Behauptung – keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts
vorzuwerfen ist,
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dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) er-
geben hatte, dass der Beschwerdeführerin am 7. November 2017 von Bel-
gien für Frankreich ein vom 23. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018 gülti-
ges Visum erteilt worden war,
dass die französischen Behörden dem Gesuch vom 8. Juni 2018 um Über-
nahme am 2. August 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der
Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
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Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt,
dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völker-
rechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer interna-
tionaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.2),
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frank-
reich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung ihrer Gesundheits-
situation vom 21. August 2018 geltend macht, sie sei gesund,
dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frank-
reich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vor-
übergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französi-
schen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
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ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass aus diesen Gründen sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag
abzuweisen sind und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung bzw. um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: