B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4928/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Christoph Zobl, Anwaltsbüro Landmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4928/2016
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Sachverhalt:
A.
Der thailändische Beschwerdeführer (geb. 1983), reiste am 26. Juni 2016
als Tourist mit einem gültigen Schengen-Visum von Thailand in die Schweiz
ein. Am 12. Juli 2016 traf er sich in der Absicht, sich zu prostituieren mit
einem Polizeibeamten, mit dem er vorgängig über eine Internetseite Kon-
takt gehabt hatte. Verabredet war die Leistung sexueller Dienste gegen ein
Entgelt von Fr. 300.-. Dazu kam es infolge seiner Verhaftung nicht mehr
(Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [kant. act.] 2f., 63).
B.
Am 13. Juli 2016 erfolgte eine polizeiliche Einvernahme. Anlässlich der Be-
fragung wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör bezüg-
lich eines allfällig zu verhängenden Einreiseverbots und einer Wegweisung
gewährt (vgl. kant. act.12ff.). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl die Haftentlassung des Beschwerdeführers (kant. act. 5) und
verurteilte ihn mit Strafbefehl wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren (kant. act. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft sah es da-
bei als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz zur Ar-
beitsaufnahme in die Schweiz eingereist sei und ab dem 12. Juli 2016 einer
Erwerbstätigkeit in der Prostitution nachgegangen sei, ohne im Besitz der
dafür entsprechenden Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu sein (kant.
act. 8).
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 ordnete das kantonale Migrationsamt die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren sofortige
Vollstreckung an (kant. act. 34).
D.
Das SEM verhängte in der Folge mit Verfügung vom 14. Juli 2016 über den
Beschwerdeführer ein ab sofort gültiges Einreiseverbot für die Dauer von
drei Jahren, welches überdies zu einer Ausschreibung zur Einreiseverwei-
gerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Weiter wurde
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Be-
gründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe durch die zu-
ständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen werden müssen. Am
13. Juli 2016 sei er zudem wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden, unter An-
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setzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Anordnung einer Fernhalte-
massnahme erscheine daher als angezeigt. Die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid
zu rechtfertigen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. August 2016 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 14. Juli 2016. Es sei von der Ansetzung eines Einrei-
severbots wie auch von der Ausschreibung im SIS II abzusehen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um einstweilige Sistierung des Verfahrens
bis zum rechtskräftigen, strafgerichtlichen Entscheid des Bezirksgerichts
Zürich (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 23. Au-
gust 2016 das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab
(BVGer act. 3).
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2016 nahm das SEM Stellung
und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6).
H.
Mit Replik vom 23. November 2016 teilte der Beschwerdeführer unter an-
derem mit, das Bezirksgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom
7. November 2016 den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft bestätigt und
den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 115 Bst. c
AuG (SR 142.20) schuldig gesprochen. Dagegen habe er Berufung ange-
meldet. Das begründete Urteil sei noch ausstehend (BVGer act. 10).
I.
Auf entsprechendes Ersuchen hin, sandte die kantonale Migrationsbe-
hörde dem Bundesverwaltungsgericht ihre Akten am 30. März 2017 in
elektronischer Form zu (BVGer act. 11 und 12).
J.
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017
aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des Urteils des Obergerichts des
Kantons Zürich zuzustellen (vgl. BVGer act. 13). Am 20. September 2017
wurde überdies das Migrationsamt des Kantons Zürich um Zustellung des
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Aktenzuwachses gebeten. In der Folge wurden dem Gericht die kantona-
len Akten in elektronischer Form zugestellt (BVGer act. 17 und 18). Darun-
ter befand sich auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
28. Juni 2017 (kant. act. 52ff.). Der Beschwerdeführer wurde – wie dem
Urteil zu entnehmen ist – wegen versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilli-
gung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG in Verbindung mit Art. 22 Abs.
1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bei Festsetzung
einer 2-jährigen Probezeit, verurteilt (kant. act. 69). Der Entscheid ist
rechtskräftig (kant. act. 71).
K.
Mit Eingabe vom 28. September 2017 liess auch der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Urteils des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017 zukommen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot bildet dabei eine Massnahme zur Abwendung ei-
ner künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
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Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbe-
stimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländer-
rechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.3 Wird gegen eine Person, die wie vorliegend nicht die Staatsangehörig-
keit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.
Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR
362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.
d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfol-
gend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Mitglied-
staaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.
4.1 In Bezug auf die Begründetheit der Fernhaltemassnahme macht der
Beschwerdeführer replikweise geltend, er sei kein Krimineller. Wenn über-
haupt, habe er in der Schweiz ein einziges Mal seine Dienste für ein Entgelt
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von Fr. 300.- angeboten. Geld habe er effektiv keines hier in der Schweiz
erwirtschaftet. Angenommen er hätte einen Diebstahl im Wert von Fr. 300.-
begangen, so könnte man ihm gerade mal eine Übertretung vorwerfen. Da-
für hätte es eine Busse abgesetzt.
4.2 Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz ist
grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig. Dabei gilt
als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselb-
ständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt
(Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG). Ohne Belang ist, in welchem zeitlichen Aus-
mass diese Tätigkeit ausgeübt wird. Das wird in Art. 1a Abs. 1 VZAE aus-
drücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festgehalten, gilt jedoch
allgemein. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einver-
nahme vom 13. Juli 2016 unter anderem zu Protokoll, er habe auf der In-
ternetseite „Z._______“ ein Profil (Pkt. 37). Er wolle damit Leute kennen-
lernen, auch wegen der Massage (Pkt. 40 und 41). Dieses Profil habe ein
Kollege von ihm erstellt (Pkt. 44). Er wolle damit Geld verdienen (Pkt. 49).
Er sehe das nicht als Arbeit an; er wolle Geld verdienen und dann damit
Ferien machen. Er habe aber von Anfang an gewusst, dass er hier nicht
arbeiten dürfe (Pkt. 51). Diese Person gestern sei die erste Person; er habe
mit vielen geschrieben, aber erst eine getroffen (Pkt. 55). Auf die Frage hin,
ob er mit der Absicht, hier zu arbeiten, in die Schweiz gekommen sei, ant-
wortete er „Ja, so ist das“ (Pkt. 60; vgl. kant. act. 17ff.). Der Beschwerde-
führer war damit geständig, mit der Absicht in die Schweiz eingereist zu
sein, um hier zu arbeiten. Dabei wusste er, dass es ihm nicht erlaubt war,
in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht in Zweifel gezo-
gen werden kann auch der Umstand, dass er sich am 12. Juli 2016 mit
einem Polizeibeamten getroffen hat und dabei vereinbart wurde, dass sich
der Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 300.- prostituieren würde.
Dazu ist es aufgrund seiner Verhaftung hingegen nicht mehr gekommen.
Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, machte
er doch in seiner Replik geltend, man könne ihm einzig vorwerfen, dass er
versucht haben soll, in der Nacht vom 12./13. Juli 2016 seine Dienste ge-
gen ein Entgelt von Fr. 300.- anzubieten (Pkt. 2 ebenda).
4.3 Im Übrigen sah es auch das Obergericht des Kantons Zürich als erstellt
an, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht in die Schweiz eingereist
ist, trotz fehlender Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er
sich mit dem Polizeibeamten verabredet hatte, um sich zu prostituieren
(kant. act. 63), weswegen er mit Urteil vom 28. Juni 2017 wegen versuchter
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG
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in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen, bei Festsetzung einer 2-jährigen Probezeit, verurteilt
wurde. Der Entscheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (kant. act.
71).
4.4 Mit der begangenen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz – wo-
bei gemäss Art. 115 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB eben auch die
versuchte Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung strafbar ist – hat der Be-
schwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen (vgl. E. 3.2). Nicht relevant ist dabei an dieser Stelle, dass es
sich um einen einmaligen Vorfall handelt. Dieser Umstand wird allenfalls
bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sein. Zudem
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamts des Kan-
tons Zürich vom 13. Juli 2016 aus der Schweiz weggewiesen und die Weg-
weisung wurde sofort vollstreckt (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG). Damit
sind vorliegend die Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG und
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG erfüllt.
4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf die mit Replik geltend
gemachten Rügen in Bezug auf das Strafverfahren nicht näher einzugehen
ist, ist doch das Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren nur das von der
Vorinstanz erlassene Einreiseverbot. Die in diesem Zusammenhang erho-
benen Rügen (Unverwertbarkeit der Beweismittel im Strafverfahren, nicht
korrekte bzw. falsche Angaben über den strafrechtlichen Vorwurf sowie Un-
terlassung der Bestellung eines Anwalts erster Stunde; vgl. Replik Pkt. 3)
wurden im Übrigen bereits im Rahmen des Strafverfahrens geltend ge-
macht und dort auch eingehend geprüft. Das Obergericht des Kantons Zü-
rich kam demnach zum Schluss, dass sämtliche im Strafverfahren erho-
bene Beweismittel verwertbar seien (vgl. Urteil vom 28. Juni 2017 II Pkt. 2
ff. [kant. act. 57]).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
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nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen.
Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass er nur durch seine
Verhaftung von der eigentlichen Tatbegehung abgehalten wurde und er,
wie das Obergericht des Kantons Zürich festhielt, mit einem gewissen kri-
minellen Engagement und direktem Vorsatz handelte, um seine Dienste
hierzulande überhaupt anbieten zu können (kant. act. 65). An der Einhal-
tung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Ein-
reise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht denn auch
ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einer-
seits präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts
der nachteiligen Folgen dazu anhält, die ausländerrechtliche Rechtsord-
nung des Gastlandes zu respektieren (zur Zulässigkeit der Berücksichti-
gung generalpräventiver Aspekte bei Drittstaatsangehörigen vgl. Urteil des
BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2 m.H.). Andererseits liegt
eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Be-
troffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die
Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden
Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse
an seiner befristeten Fernhaltung. Dieses ist hingegen in casu insofern zu
relativieren, als davon auszugehen ist, es handle sich (soweit aus den Ak-
ten ersichtlich) um einen einmaligen Vorfall, wovon auch die strafurteilende
Behörde ausgegangen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 28. Juni 2017 IV. Pkt. 2.1 und V. Pkt. 3.1 [kant. act. 65]). Der Be-
schwerdeführer weist zudem keine Vorstrafen in der Schweiz auf (kant.
act. 67).
5.3 Private Interessen wurden weder geltend gemacht noch sind solche
aus den Akten ersichtlich.
5.4 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu
bestätigen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass dem Beschwerdeführer
die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten
wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung sowie BVGE 2014/20
E. 8.5 m.H.), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen
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zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung. Hinsichtlich ih-
rer dreijährigen Dauer erscheint die Fernhaltemassnahme hingegen als
unverhältnismässig lang, weshalb das gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot auf zwei Jahre – bis zum 13. Juli 2018 – zu befristen
ist. Damit wird dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers hinreichend Rechnung getragen (vgl. E. 5.2).
5.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das für die Dauer von drei Jahren
ausgesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzieren Kos-
ten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbetrag
des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine
gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot wird
bis zum 13. Juli 2018 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1‘200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3. .
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular „Zahladresse“)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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