B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-493/2017
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Andrea Degginger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
F-493/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1986) stammt aus Russland, heiratete am
18. März 2009 den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1983), erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung und lebt seither in der Schweiz. Im März 2013 kam
die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt.
B.
Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. April 2014
um erleichterte Einbürgerung. Beide Ehegatten unterzeichneten am
21. November 2014 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün-
den. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleich-
terte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbür-
gerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be-
antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht,
und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der
Einbürgerung führen kann. Hierauf verfügte die Vorinstanz am 25. Novem-
ber 2014 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin.
C.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2015 informierte der Ehegatte die Vorinstanz,
dass sich das Verhalten seiner Ehefrau nach Erhalt des obgenannten Ein-
bürgerungsentscheids ihm gegenüber verschlechtert und sie ihm sogar
den Umgang mit der gemeinsamen Tochter verweigert habe. Deshalb sei
es am 3. Januar 2015 zu einem Streit gekommen, worauf seine Ehefrau
die gemeinsame Wohnung mit dem Kind verlassen habe. Sie seien seit
sechs Jahren verheiratet gewesen und davon hätten sie nur zwei Jahre
zusammen gewohnt, wobei seine Ehefrau auch während dieser Zeit über
sechs Monate mit dem Kind in Moskau gelebt habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 hob die Vorinstanz die Inkraft-
setzung des Einbürgerungsentscheids bis zur endgültigen Entscheidfäl-
lung auf und setzte das entsprechende Einbürgerungsverfahren ins In-
struktionsverfahren zurück. Gleichzeitig gab sie der Beschwerdeführerin
die Möglichkeit, zu den Vorwürfen des Ehemannes, die Ehe sei nicht stabil
gewesen, und zu einer allfälligen Rücknahme des Einbürgerungsentschei-
des Stellung zu nehmen.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, den
Entscheid vom 25. November 2014 rechtskräftig werden zu lassen und sie
definitiv einzubürgern. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, am
21. November 2014 hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestanden. Sie habe ihrem Ehemann auch nicht den Umgang mit der ge-
meinsamen Tochter verweigert. Zwar hätten sie während der Ehe einige
Konflikte gehabt aber bis zum Streit vom 3. Januar 2015 keine gravieren-
den. Sie seien zur Paarberatung gegangen, um ihre Uneinigkeiten kon-
struktiv und zivilisiert zu lösen. Es treffe zu, dass sie bis zur Geburt der
Tochter viel gereist sei, ihr Wohnsitz sei aber stets bei ihrem Mann in der
Schweiz gewesen. Auch nach der Geburt der Tochter habe sie wieder ei-
nige Russlandreisen unternehmen müssen (Beschaffung von Dokumenten
für die Tochter, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen). Der Vorfall vom
3. Januar 2015 sei von ihrem Mann ausgegangen. Bei diesem Streit sei es
erstmals zu physischer Gewalt gekommen, wobei er ein Plastik-Fläsch-
chen gegen sie geworfen habe. Sie sei erschrocken und ziemlich verstört
gewesen, worauf sie mit der Tochter die Wohnung verlassen habe.
Der Eingabe beigelegt waren u.a. zahleiche Familienfotos und ein von bei-
den Ehegatten unterzeichnetes Schreiben vom 6. Januar 2015, worin der
Streit vom 3. Januar 2015 und die daraus folgenden Eheprobleme erwähnt
wurden. Gemäss diesem Schreiben seien Besuchsregelungen (in Bezug
auf die Tochter) sowie Treffen der Ehegatten vorgesehen gewesen, um ihre
Ehekonflikte zu thematisieren.
F.
Am 8. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass
sie am 4. Februar 2015 ein Eheschutzgesuch habe einreichen müssen, da
sich ihr Mann seit Anfang 2015 in einer Art und Weise geändert habe, wie
sie es überhaupt nicht mehr verstehe.
G.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 hielt das SEM an der Rücknahme der
Einbürgerung fest, da die Ehegatten getrennt lebten, und gab der Be-
schwerdeführerin nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Da-
von machte sie mit einer Eingabe vom 8. Oktober 2015 Gebrauch, bean-
tragte wiederum die definitive Einbürgerung, eventualiter einen anfechtba-
ren Entscheid. U.a. machte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
erstmals geltend, dass innert dreissigtägiger Rechtsmittelfristfrist keine Be-
schwerde gegen die Einbürgerungsverfügung vom 25. November 2014
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eingegangen sei, weshalb diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen
sei.
H.
Am 16. November 2015 haben sich die Ehegatten im Rahmen einer Ver-
einbarung über die Trennung (per 1. Februar 2015) und deren Nebenfolgen
(Tochter in elterlicher Obhut der Mutter, Unterhaltszahlungen des Eheman-
nes an Ehefrau und Tochter, Besuchsrecht des Ehemannes) geeinigt. Mit
Entscheid vom 18. November 2015 wurde diese Vereinbarung vom Be-
zirksgericht D._______ genehmigt.
I.
Am 25. Juli 2016 stellte das SEM der Beschwerdeführerin erneut die Rück-
nahme des Einbürgerungsentscheids in Aussicht und gab ihr die Möglich-
keit, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 24. Au-
gust 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
J.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 kam das SEM auf den Einbürge-
rungsentscheid vom 25. November 2014 zurück („wird zurückgenommen
und tritt nicht in Kraft“) und lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um
erleichterte Einbürgerung vom 8. April 2014 ab. Zur Begründung wurde un-
ter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass
sich die auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung, wonach bei einer
Trennung der Ehegatten kurze Zeit nach der rechtskräftigen Einbürgerung
bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft
mehr bestanden haben kann, umso mehr zum Tragen komme, wenn sich
die Ehegatten – wie im vorliegenden Fall – noch vor Eintritt der Rechtskraft
der Einbürgerungsverfügung trennten. Zurzeit würden keine Informationen
oder Nachweise vorliegen, welche die Stabilität der ehelichen Gemein-
schaft belegten. Die Einreichung des Eheschutzgesuches sowie die schrift-
lichen Ausführungen des Ehemannes liessen sich nicht mit dem Begriff ei-
ner tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft vereinbaren, weshalb
das Gesuch nicht gutgeheissen werden könne.
K.
In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2017 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2016 und die
Bestätigung der Verfügung vom 25. November 2014 über die erleichterte
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Einbürgerung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen und mit
verbindlichen Weisungen.
Dabei wird insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht, indem die Vorinstanz in Bezug auf den Streit vom 3. Januar 2015
und die Stabilität der Ehesituation einseitig auf die Darstellungen des Ehe-
mannes abgestellt und diejenigen Elemente, welche für die Stabilität der
Ehe sprechen würden, nicht berücksichtigt bzw. übergangen habe. So
schliesse die Vorinstanz aus der Trennung der Ehegatten zu Unrecht auf
eine vorbestehende unstabile Ehesituation. Erst durch die Gewaltanwen-
dung des Ehemannes am 3. Januar 2015 sei der Wille zur ehelichen Ge-
meinschaft erschüttert worden. Indem das SEM in der angefochten Verfü-
gung sowohl die allgemeine Ehesituation als auch das Auftreten eines aus-
serordentlichen Ereignisses nach der Einbürgerungsverfügungen und des-
sen Auswirkungen auf die Ehe nicht zur Kenntnis genommen und rechtlich
nicht gewürdigt habe, habe es Bundesrecht verletzt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 29. März 2017 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich
an den Begehren gemäss ihrer Rechtsmitteleingabe fest.
O.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
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29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der
vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem
alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG, AS 1952 1087) zu beurteilen ist.
2.
2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 51 Abs. 1
aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht gehört bzw. vernachlässigt und sie somit in der Ent-
scheidfindung nicht berücksichtigt habe, was eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge be-
anstandet, die Vorinstanz habe gestützt auf den Sachverhalt eine unrich-
tige Würdigung bzw. Gewichtung vorgenommen, betrifft dies eine Frage,
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die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beant-
worten ist.
4.1 Analoges gilt in Bezug auf die gerügte Verletzung der Begründungs-
pflicht durch eine angeblich unrichtige Beweiswürdigung. Wenn die
Vorinstanz einen Sachverhalt anders würdigt als die Beschwerdeführerin,
liegt noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Behörde muss
zwar die Äusserungen vor Erlass einer Verfügung zur Kenntnis nehmen
und sich in der Entscheidfindung und –begründung sachgerecht damit aus-
einandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die sich daraus erge-
bende Begründungspflicht nach Art. 35 Abs.1 VwVG dient dabei der ratio-
nalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlau-
ben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufech-
ten. Die Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten
liess (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; BGE 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.2 In casu war es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen
der Vorinstanz möglich, die Gründe für die Abweisung des Gesuches zu
erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren
vorzubringen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über die glei-
che Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachver-
halts- und Rechtsfragen befugt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann daher im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. So gibt denn
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 29. März 2017 selbst zu, dass
das SEM in seiner Vernehmlassung sich mit ihrem Vorbringen, die an und
für sich intakte Ehe sei durch ein ausserordentliches Ereignis erschüttert
worden, auseinandergesetzt habe. Für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht somit kein Anlass.
5.
5.1 Bei der Einbürgerung gibt es keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Möglich ist nur die Nichtigerklärung nach Art. 41 aBüG bzw. Art. 36 BüG
unter den entsprechenden erschwerten Voraussetzungen, wie insb. der
Täuschung über wesentliche Tatsachen (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 m.H.).
Die nachträgliche Abänderung von noch nicht formell rechtskräftigen Ver-
fügungen durch die verfügende Behörde ist demgegenüber grundsätzlich
zulässig. Ist ein Rechtsmittelverfahren hängig, kommt einer sich für den
Beschwerdeführer negativ auswirkenden Wiedererwägungsverfügung der
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Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu (vgl. Art. 58 Abs. 1
VwVG). In Anlehnung an diese Regelung kann die Verwaltung während der
Rechtsmittelfrist auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen.
Dabei muss weder die Verfügung zweifellos unrichtig sein noch der Berich-
tigung erhebliche Bedeutung zukommen, da der Rechtssicherheit und dem
Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die
gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt. Dies dient der
möglichst einfachen Durchsetzung des objektiven Rechts. (vgl. Urteil des
BVGer C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 5.1 und E. 7.1 m.H.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 713; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, & 6 N. 2715 m.w.H.).
5.2 Die ursprüngliche Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung da-
tiert vom 25. November 2014, wurde am folgenden Tag abgeschickt und
somit der Beschwerdeführerin frühestens am 27. November 2014 eröffnet.
In Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten und Neujahr
(vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) endete demnach die 30-tägige Rechts-
mittelfrist am 12. Januar 2015. Die Zwischenverfügung der Vorinstanz be-
treffend Aufhebung der Inkraftsetzung des Einbürgerungsentscheids und
Zurücksetzung ins Instruktionsverfahren datiert vom 8. Januar 2015. Dass
diese Zwischenverfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte und der
Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 (am letzten Tag der Rechtsmittel-
frist) eröffnet wurde, wird von ihr denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Rep-
lik vom 29. März 2017 Ziff. 8).
5.3 Beim Streit der Ehegatten vom 3. Januar 2015, der unmittelbar zum
Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung führte, handelte es
sich zweifellos um ein Ereignis, das auf eine Instabilität der ehelichen Ge-
meinschaft hinweist. Hätte sich dieser Streit vor dem 25. November 2014
zugetragen, dann hätte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung nicht
gleich verfügt bzw. gar nicht verfügen dürfen. Sie hätte vielmehr – wie sie
dies nach der Rückversetzung in das Instruktionsverfahren getan hat – zu-
nächst einmal abgewartet, wie sich die eheliche Gemeinschaft entwickelt
(endgültige Trennung oder erneute Aufnahme der ehelichen Gemein-
schaft). Die Intervention des SEM vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist daher
nicht zu beanstanden, zumal – wie bereits ausgeführt – der Rechtssicher-
heit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechts-
kraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt,
es mit anderen Worten keiner besonderen Voraussetzungen bedarf, auf
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eine unangefochtene Verfügung zurückzukommen, wenn die Rechtsmittel-
frist nicht abgelaufen ist.
6.
Der Haupteinwand der Beschwerdeführerin richtet sich unter Hinweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (BGE 140 II 65 und 135 II 161) gegen die Berück-
sichtigung dieses Streits nach Erlass der Verfügung vom 25. November
2014, da die Ehe aus ihrer Sicht vorher stabil gewesen sei. Sie stellt damit
den Streit vom 3. Januar 2015 als ausserordentliches Ereignis dar, welches
erst danach zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt habe, wes-
halb die (definitive) Rücknahme der Verfügung vom 25. November 2014
nicht gerechtfertigt sei.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt fer-
ner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz inte-
griert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein. Fehlt
es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
6.2 Die Vorinstanz stellt sich insbesondere aufgrund der Ausführungen des
Ehemannes in seinem Schreiben vom 4. Januar 2015 (u.a. sprach er von
einer Scheinehe) und der anschliessenden Einreichung eines Eheschutz-
gesuches auf den Standpunkt, die eheliche Gemeinschaft sei schon vor
dem besagten Streit nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunfts-
gerichtet gewesen. Zwar räumt auch die Beschwerdeführerin ein, dass es
früher zu Konflikten in der Ehe gekommen sei, bis zum Streit vom 3. Januar
2015 aber nicht zu gravierenden. Auch sei sie oft und viel alleine gereist.
Andererseits belegen die eingereichten Fotos mit Ehemann und/oder Kind
(u.a. von verschiedenen Ausflügen und Aufenthalten bei den Eltern der Be-
schwerdeführerin), dass es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt hat.
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Seite 10
6.3 Letztlich kann die Frage, ob die Ehe schon vor dem 25. November 2014
nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunftsgerichtet gewesen
ist, jedoch offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin und teilweise
auch die Vorinstanz verkennen nämlich, dass die Vermutung des fehlen-
den Willens über die künftige Aufrechterhaltung der ehelichen Gemein-
schaft, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird, und die Möglichkeit der Um-
stossung dieser Vermutung durch ein ausserordentliches Ereignis für Ver-
fahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gelten, die be-
reits in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Insofern umfasst der Zeit-
punkt der Einbürgerung bzw. des Einbürgerungsentscheids den gesamten
Zeitraum bis zum Inkrafttreten der erleichterten Einbürgerung. Da vorlie-
gend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 durch die
Rücknahme nicht in Rechtskraft erwachsen ist, müssen die Voraussetzun-
gen der erleichterten Einbürgerung auch nach dem 25. November 2014
erfüllt sein.
6.4 Dass es sich beim Streit vom 3. Januar 2015 um einen gravierenden
Vorfall gehandelt hat, der danach zur Trennung der Ehe führte (vgl. die vom
Bezirksgericht D._______ genehmigte Vereinbarung der Ehegatten vom
16. November 2015), wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrit-
ten. Dabei ist es unerheblich, welche Partei für diesen Streit verantwortlich
war, wer von den Ehegatten gegen die gemeinsam aufgesetzte und unter-
zeichnete Vereinbarung vom 6. Januar 2015 verstossen hat und dass die
Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – durch Kürzung des
monatlichen Unterhaltsbetrags gezwungen wurde, ein Eheschutzgesuch
einzureichen. Tatsache ist, dass seit dieser Trennung keine Lebensge-
meinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe künftig aufrecht zu
erhalten, mehr besteht. Dem Gericht liegen auch keine Informationen und
Nachweise vor, dass sich daran etwas geändert hat. Die Voraussetzungen
für die erleichterte Einbürgerung sind somit nicht gegeben.
6.5 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt wie auch verpflich-
tet, auf ihre ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2014 zurückzu-
kommen und durch den Erlass einer neuen Verfügung nachträglich zu kor-
rigieren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
F-493/2017
Seite 11
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin grundsätz-
lich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1n VwVG; Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr aber
mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 die unentgeltliche Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist sie von der Pflicht
zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zudem ist die als amtlich
eingesetzte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl.
Art. 12 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte am 29. März 2017 eine Kos-
tennote ein, wobei sie 16.73 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 167.30 und MwSt von Fr. 348.- in Rechnung
stellte (Total: Fr. 4‘697.80). In Berücksichtigung des Umfangs und der Not-
wendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der
Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare
Fälle ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf
Fr. 3‘000.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 f. VwVG
i.V.m. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat die Ent-
schädigung für die amtliche Anwältin zurückzuerstatten, sollte sie später zu
hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 12
F-493/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich bestellten Vertreterin wird eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 3‘000.- ausgerichtet.
4.
Die Beschwerdeführerin hat das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin
dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn sie später zu hinrei-
chenden Mitteln gelangt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K […] zu-
rück)
– das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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