B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4949/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot in Bezug auf A._______.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1982, nigeriani-
scher Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2001 illegal in die Schweiz ein
und stellte unter falscher Identität ein Asylgesuch, auf welches das dama-
lige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: SEM) mit Entscheid vom 7. März
2002 nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. Mai 2002
nicht ein.
Anstatt der Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen, heiratete der Be-
schwerdeführer im Jahre 2004 die Mutter seines bereits im Jahre 2002 ge-
borenen Sohnes, eine Schweizer Bürgerin (geb. 1978), woraufhin ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, wel-
che ihm danach mehrfach – letztmals bis am 30. November 2011 – verlän-
gert wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2013 wurde
die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (ersten) Ehefrau ge-
schieden und das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn der Mutter zu-
geteilt.
B.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mit
einer Reihe strafrechtlicher Delikte in Erscheinung. Er wurde wie folgt be-
straft:
– Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom
11. Dezember 2001 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz (BetmG; SR 812.121), Hinderung einer Amtshandlung, Miss-
achtung der Ausgrenzung sowie geringfügigen Diebstahls mit 13 Tagen
Einschliessung;
– Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 10. April
2003 wegen Widerhandlung gegen das BetmG, Widerhandlung gegen
das SVG (SR 714.01), versuchter Nötigung sowie Beschimpfung mit
14 Tagen Einschliessung;
– Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 31. Juli 2003 wegen
Sachbeschädigung und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG mit
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90 Tagen Gefängnis bedingt sowie drei Jahren Landesverweisung be-
dingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer
Busse von Fr. 400.-;
– Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. Juli 2004 wegen
Widerhandlung gegen das ANAG (Missachtung der Ein-/Ausgrenzung)
mit 30 Tagen Gefängnis;
– Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 25. Septem-
ber 2004 wegen Widerhandlung gegen das ANAG (Missachtung der
Ein-/Ausgrenzung) mit 75 Tagen Gefängnis;
– Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Dezember 2005 wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit 6 Wochen Ge-
fängnis;
– Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zü-
rich vom 14. März 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
mit 10 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
5 Jahren) und einer Busse von Fr. 500.-.
Am 5. Dezember 2006 wurde er daraufhin durch das Migrationsamt
Zürich ausländerrechtlich verwarnt;
– Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zü-
rich vom 7. Oktober 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Auslän-
dergesetz (mehrfaches Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilli-
gung) mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 70.-, als Gesamt-
strafe zum Strafbefehl vom 14. März 2006 der Staatsanwaltschaft
See/Oberland des Kantons Zürich;
– Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zü-
rich vom 22. März 2011 wegen Widerhandlungen gegen das Auslän-
dergesetz (mehrfaches Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilli-
gung) mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-, als Gesamt-
strafe zum Urteil vom 14. März 2006 der Staatsanwaltschaft See/Ober-
land des Kantons Zürich;
– Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2012
wegen Verbrechens gegen das BetmG sowie Widerhandlung gegen
das Umweltschutzgesetz mit 30 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und
die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt;
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– Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2013 wegen Sach-
beschädigung und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät-
zen zu Fr. 80.-, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet galten,
sowie mit einer Busse von Fr. 400.-;
– Mit Verfügung der Schaffhauser Polizei vom 2. Februar 2014 wegen
rechtswidrigem Aufenthalt (der Beschwerdeführer hielt sich trotz eines
abgewiesenen Kantonswechsels hauptsächlich im Kanton Schaffhau-
sen auf);
– Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
2. April 2014 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch
Missachtung einer Sicherheitslinie mit einer Busse von Fr. 250.-;
Am 4. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Rapport der
Kantonspolizei Zürich vorgeworfen, sich am 2. August 2015 wegen Körper-
verletzung, Gefährdung des Lebens, Unterlassung der Nothilfe sowie Dieb-
stahls schuldig gemacht zu haben. Aufgrund des unbekannten Aufenthal-
tes des Beschwerdeführers konnte dieser zu den Tatvorwürfen noch nicht
Stellung nehmen, weshalb er mit Datum vom 16. März 2016 im RIPOL zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde und die Staatsanwalt-
schaft See/Oberland des Kantons Zürich schliesslich am 18. März 2016
eine Sistierungsverfügung erlassen hat.
C.
Die Straffälligkeit – insbesondere diejenige, die Anlass zum Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2012 gegeben hatte –
führte dazu, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am 5. Juni 2013
(nachdem dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2012 sowie am 5. Mai
2013 das rechtliche Gehör bezüglich einer Entfernungs- und Fernhalte-
massnahme gewährt worden war) eine weitere Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz wegwies. Es setzte
ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 31. August 2013. Die-
ser Entscheid wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil
BGer 2C_111/2014 vom 25. September 2014 bestätigt.
D.
Am 30. Oktober 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem
Beschwerdeführer mit, dass – gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts
– die Wegweisungsverfügung vom 5. Juni 2013 rechtskräftig geworden sei
und er die Schweiz bis am 29. Dezember 2014 zu verlassen habe.
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E.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 27. November 2014
gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (gültig ab
dem 29. Dezember 2014) und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwer-
deführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt straffällig
geworden sei. Seit 2001 sei er insgesamt elfmal verurteilt worden, zuletzt
durch das Obergericht des Kantons Zürich am 17. August 2012 wegen Ver-
brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlung
gegen das Umweltschutzgesetz zu 30 Monaten Gefängnis. Angesichts die-
ses schweren Verstosses, und der aufgrund seiner Vergangenheit nicht
auszuschliessenden Wiederholungs- und Rückfallgefahr, sei aufgrund der
damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR
142.20) angezeigt. Auf begründetes Gesuch hin könne das Einreiseverbot
– falls alle Voraussetzungen dafür erfüllt seien – befristet suspendiert wer-
den, um dem Beschwerdeführer Besuche der Familie in der Schweiz zu
ermöglichen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen
kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den
Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemacht worden. Als Folge davon sei eine Ausschreibung im Schen-
gener-Informationssystem (SIS II) zu veranlassen.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers konnte
ihm die Verfügung des SEM erst bei dessen Wiedereinreise in die Schweiz
am 28. Juli 2015 eröffnet werden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2015 erhoben der Beschwerde-
führer und seine zweite Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin; wie-
derum eine Schweizer Bürgerin [geb. 1994]), welche er am 20. März 2015
in X._______ (Spanien) geheiratet hat, Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einreisever-
bots sowie die Löschung des SIS-Eintrages. Zur Begründung brachten sie
vor, dass sie seit gut einem Jahr in Spanien leben würden, dort geheiratet
und 2 Monate vorher Eltern eines Sohnes geworden seien. Im Juli 2015
seien sie in die Schweiz zurückgekehrt, um die Mutter der Beschwerdefüh-
rerin und deren Bruder wiederzusehen und um sie mit ihrem Enkel bzw.
Neffen bekannt zu machen. Ihr Wunsch sei es, eine gemeinsame und
glückliche Zukunft in der Schweiz zu haben. Sie würden ihr Heimatland
vermissen und der Sohn sollte in demselben aufwachsen können. Weiter
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führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann in der Vergangenheit
vielleicht etwas falsch gemacht habe. Dafür sei er aber bestraft worden und
er habe daraus gelernt. Die Strafe sei hart, da er doch weder ein Terrorist,
ein Mörder noch ein Sexualstraftäter sei. Er habe vierzehn Jahre in der
Schweiz gelebt und aus erster Ehe einen dreizehnjährigen Sohn, zu wel-
chem er weiterhin den Kontakt pflegen wolle.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie noch einmal
auf den umfangreichen Vorstrafenkatalog des Beschwerdeführers auf-
merksam und wies explizit darauf hin, dass der Beschwerdeführer 315,1
Gramm Kokaingemisch besessen habe, welches für den Verkauf bestimmt
gewesen sei. Der Drogenhandel aus lukrativen Gründen zähle nach stän-
diger Rechtsprechung zu den schweren Straftaten. Er habe damit beson-
ders hochwertige Rechtsgüter wie die Gesundheit von zahlreichen Men-
schen verletzt. Deshalb bestehe – auch unter Berücksichtigung der vorher
begangenen Delikte – ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers. Seine persönlichen Interessen, als auch
diejenigen seiner Familie, hätten dabei zurück zu stehen.
H.
Replikweise hielten die Beschwerdeführenden am 1. November 2015 fest,
dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen falsch läge. Sinngemäss
machten sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geltend.
I.
Mit Schreiben vom 14. August 2016 gelangte die Schwiegermutter des Be-
schwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und äusserte sich zur
Situation des Beschwerdeführers und ihrer Tochter.
J.
Am 28. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden gemäss Auffor-
derung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 eine Aktua-
lisierung des Sachverhalts sowie diverse Unterlagen bezüglich Aufent-
haltsbewilligungen in Spanien und Schweden zu den Akten.
K.
Bezüglich SIS-Ausschreibung weist die Vorinstanz in ihrer ergänzenden
Vernehmlassung vom 19. April 2017 darauf hin, dass es dem Beschwerde-
führer frei stehe, im Rahmen des Konsultationsverfahrens die Löschung
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des SIS-Eintrags zu beantragen und hält an der Abweisung der Be-
schwerde fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist durch die
angefochtene Verfügung ebenfalls besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie ebenfalls zur Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot, welches die Einreise oder
Rückkehr einer unerwünschten Ausländerin oder eines unerwünschten
Ausländers verhindern soll, stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlver-
halten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Widerhand-
lungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter
diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Von daher ist die Anordnung eines Einrei-
severbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung – anknüpfend an das
frühere Verhalten der betroffenen Person – abhängig (vgl. Urteil des BVGer
C-3791/2013 vom 23. September 2014 E. 3.3 m.H.), weshalb ein solches
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Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3760).
3.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied-
staates besitzt ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener-Informationssystem (SIS II) zu Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO,
Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Damit wird dem Betroffenen grund-
sätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten
(vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizier-
ter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März
2016]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Grün-
den oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten
bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009] i.V.m. Art. 6
Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii. Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die vom Beschwerdeführer ausgehende
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG in der angefochtenen Verfügung
damit, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz zu schweren
Klagen Anlass gegeben habe. Zudem sei er im Besitze von insgesamt
315,1 Gramm Kokaingemischs gewesen, welches zum Verkauf bestimmt
gewesen sei. Der Drogenhandel aus lukrativen Gründen zähle nach stän-
diger Rechtsprechung zu den schweren Straftaten und aufgrund dessen
rechtfertige sich ein Einreiseverbot von zehn Jahren. Nachdem die Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert worden sei,
hätten die Beschwerdeführenden von vorn herein nicht mehr damit rech-
nen können, ihre Beziehung längerfristig in der Schweiz leben zu können.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Einreise in die
Schweiz erstmals straffällig (vgl. Bst. B). Viermal ergingen Verurteilungen
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wegen Widerhandlung gegen das BetmG, wobei eine klare Steigerung sei-
ner diesbezüglichen Verfehlungen festzustellen ist (13 bzw. 14 Tage in den
Jahren 2001 und 2003, weitere 90 Tage im Jahre 2003 und schliesslich 30
Monate im Jahre 2012). Auch sonst hat er sich immer wieder über behörd-
liche Anweisungen hinweg gesetzt (vgl. hierzu die diversen Widerhandlun-
gen gegen das AuG). Damit ist der Fernhaltegrund der Störung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne Wei-
teres gegeben.
4.3 In Bezug auf die Betäubungsmitteldelinquenz des Beschwerdeführers
gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass Verbrechen und Vergehen
gegen das Betäubungsmittegesetz nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu
den Verhaltensweisen gehören, welche die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in einem besonders sensiblen Bereich betreffen, weshalb in diesen
Fällen ein strenger Massstab gerechtfertigt ist. Das bedeutet unter ande-
rem, dass zum Schutz der Rechtsgenossen nur ein geringes Risiko des
Rückfalls einer einschlägig vorbestraften Person in Kauf genommen wer-
den darf (vgl. Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März 2013 E. 5.3
m.H.). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten sind
selbstredend als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu werten und führen in aller Regel – selbst
bei lediglich einer Verurteilung – zur Anordnung von (zum Teil langen) Fern-
haltemassnahmen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3254/2012 vom 14. No-
vember 2012 E. 4.3 m.H.).
4.4 Was das Verschulden des Beschwerdeführers angeht, so kann dieses
mit Blick auf seine wiederholt strafrechtlichen Verfehlungen praktisch wäh-
rend der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz als schwer
beurteilt werden. Augenscheinlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerde-
führer seit seiner Ankunft straffällig wurde und die Intensität der Delikte ste-
tig anstieg. Es kann nicht von einer tendenziellen Besserung des Verhal-
tens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Erschwerend fällt ins
Gewicht, dass er sich weder durch laufende Probezeiten noch durch das
Verbüssen von Freiheitsstrafen von seinem deliktischen Tun hat abbringen
lassen. Sein Verhalten zeugt von Unbelehrbarkeit, Einsichtslosigkeit und
einer nicht hinnehmbaren Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts-
ordnung. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass in der Person
des Beschwerdeführers selber der Fernhaltegrund der Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist.
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4.5 Nachdem von der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zehn-
jähriges Einreiseverbot verhängt wurde, ist noch vor der später vorzuneh-
menden Interessenabwägung von Amtes wegen zu prüfen, ob das Krite-
rium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist.
4.5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Re-
gel für maximal fünf Jahre angeordnet. Nur wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt, kann eine längere Dauer verfügt werden. Eine schwerwiegende
Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechts-
güter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität
und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge-
stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln
oder in ihrer Gesamtheit das Potenzial haben, um eine aktuelle und
schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE
2013/4 E. 7.2.4; Urteile des BVGer C-760/2012 vom 24. Juli 2013 E. 9.4.1
und C-3091/2011 vom 16. August 2013 E. 6.1.5).
4.5.2 Vorweg ist klarzustellen, dass eine Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung durch zunehmend schwerere Drogendelinquenz, wie
vom Beschwerdeführer verursacht, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne
von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG darstellen kann. Voraussetzung ist,
dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie
muss signifikant höher sein als die, welche der rechtlich relevanten Gefahr
nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. Davon kann vorliegend aus-
gegangen werden. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist gezeichnet
durch regelmässiges mittelschweres bis schweres deliktisches Fehlverhal-
ten.
4.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt, nicht zuletzt auch mit Blick auf das sistierte strafrechtliche Verfah-
rens bezüglich Gefährdung des Lebens vom 2. August 2015 (vgl. Bst. B,
letzter Abschnitt). Dieses Verhalten rechtfertigt grundsätzlich eine Über-
schreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss
Art. 67 Abs. 3 AuG.
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Seite 12
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht da-
bei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwä-
gung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bil-
den dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt
vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Vorliegend besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers. Während seines gesamten Aufenthaltes
in der Schweiz ist er immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Auch die Tatsache, dass ihm bei seiner Einreise in die Schweiz im Sommer
2015 ein Einreiseverbot eröffnet wurde, hat ihn nicht daran gehindert in
dem kurzen Zeitraum des hiesigen Aufenthaltes bereits wieder zu delinqui-
eren (vgl. kant.-Akt. 169). Auch wenn das strafrechtliche Verfahren zurzeit
sistiert ist (der Beschwerdeführer konnte nicht ausfindig gemacht werden)
und der Beschwerdeführer sich dazu noch nicht äussern konnte, zeigt es,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor kriminelle Energie verspürt und
diese nicht zügeln kann, bzw. der Beschwerdeführer nicht gewillt zu sein
scheint, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Auch aus präventivpolizei-
licher Sicht wiegt sein Fehlverhalten somit schwer. Ausländische Drogen-
händler, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer ge-
fährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fern-
zuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit
Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häu-
figkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinu-
ierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass jedenfalls
schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit lang-
jährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Gesundheit ist dabei auch durch Abschreckung nicht
nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechts-
brecher weitest möglich zu gewährleisten (zur strengen Praxis des BGer
siehe BGE 131 II 352 E. 4.3.1 m.H.; Urteile des BGer 2C_282/2012 vom
31. Juli 2012 sowie BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 und BGer
2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.1).
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5.3 Angesichts seines Fehlverhaltens in der Vergangenheit (vgl. Ausfüh-
rungen E. 4) als auch der Tatsache, dass er – entgegen den Behauptungen
in der Rechtsmitteleingabe, er habe seine Strafe erhalten und etwas dar-
aus gelernt – bei seinem letzten Aufenthalt anscheinend ebenfalls wieder
mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, muss auf eine rechtlich relevante
Gefahr weiterer Störungen geschlossen werden. Es bleibt daher festzustel-
len, dass die vergangenen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung in keiner Weise zu bagatellisieren sind, sondern dass die rechtser-
hebliche Gefahr weiterer Störungen ein gewichtiges, general- und spezial-
präventiv motiviertes Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des
Beschwerdeführers begründet.
5.4 Grundsätzlich gilt, dass selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko
eines Rückfalls in Fällen, bei denen aus egoistischen Beweggründen und
aus Gewinnsucht gehandelt wird, nicht schlichtweg hingenommen wird
(vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vorerwähnt E. 2.5 m.H.). Die Rückfall-
gefahr des Beschwerdeführers scheint nach wie vor gross zu sein, hat er
sich doch nach der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich
vom 17. August 2012 und vor der Wegweisungsverfügung des Migrations-
amtes des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013 wieder strafbar gemacht (vgl.
Bst. B, 11. Lemma). Ausserdem hat er sich danach weiterhin über die aus-
länderrechtlichen Bestimmungen hinweg gesetzt und musste noch einmal
wegen SVG-Verletzungen bestraft werden. Mit Blick auf die öffentlichen Si-
cherheitsinteressen der Schweiz ist für eine positive Prognose die Dauer
des klaglosen Verhaltens in Freiheit zu berücksichtigen. Für die Berech-
nung besagter Zeitspanne ist hierbei nicht auf den Begehungs- oder Ur-
teilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint viel mehr,
wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus
der Haft bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Dem Beschwerdeführer
kann offensichtlich keine Verbesserung attestiert werden, wurde er doch
höchstwahrscheinlich auch bei seinem Kurzaufenthalt in der Schweiz im
Sommer 2015 bereits wieder straffällig (Gefährdung des Lebens etc.). Die
Sistierung erfolgte lediglich, weil der Beschwerdeführer von den Strafbe-
hörden nicht ausfindig gemacht werden konnte.
5.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das öffentli-
che Interesse an einer Fernhaltemassnahme gross ist, da der Beschwer-
deführer gewichtige private Interessen ins Recht zu legen hätte, um die
vorinstanzliche Verfügung als missbräuchlich oder unverhältnismässig be-
zeichnen zu können.
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6.
6.1 Als private Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich
fast vierzehn Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, wovon er elf Jahre
mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet gewesen sei. Er sei Vater eines
mittlerweile vierzehnjährigen Sohnes aus erster Ehe und seitdem er sich
im April 2013 habe scheiden lassen, kämpfe er dafür um in Kontakt mit ihm
bleiben zu können. Seit 2011 lebe er mit seiner neuen Partnerin (ebenfalls
eine Schweizer Bürgerin) zusammen und seit dem 30. März 2015 sei sie
seine Frau. Im Januar 2015 sei er zum zweiten Mal Vater geworden.
6.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Einreiseverbot des Be-
schwerdeführers für die Betroffenen mit einigen Nachteilen verbunden ist.
Ein Zusammenleben in der Schweiz wird allerdings nicht erst durch die
verhängte Fernhaltemassnahme verunmöglicht, sondern in erster Linie
durch die fehlende Aufenthaltsbewilligung. Allfällige Einschränkungen des
Privat- und Familienlebens können im vorliegenden Zusammenhang auf-
grund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen
eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind.
Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grund-
sätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilli-
gungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die Auf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde von der kantonalen
Migrationsbehörde am 5. Juni 2013 widerrufen (letztinstanzlich bestätigt
durch das Urteil des BGer vom 25. September 2014). Der Wunsch der
Ehegatten, gemeinsam als Familie in der Schweiz wieder Fuss zu fassen,
eine Zukunft aufzubauen und ein ruhiges Leben zu führen, scheitert bereits
an der fehlenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
Gleiches gilt für den ungehinderten persönlichen Kontakt zu seinem Sohn
aus erster Ehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt in seinem
Urteil vom 11. Dezember 2013 bereits fest, dass keine besonders enge
Beziehung in affektiver oder wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Sohn nachgewiesen werden konnte, im Ge-
genteil, hatte sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Ex-Ehe-
frau vom 13. Dezember 2012 erst um intensiveren Kontakt bemüht, als es
um die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung gegangen sei (SEM.-Akt.
8/48). Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht besteht dann,
wenn mindestens ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht be-
steht und dieses spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. Urteil des
BGer 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3–2.6). Das Besuchsrecht des
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Beschwerdeführers beschränkte sich zum Zeitpunkt des Urteils vom
11. Dezember 2013 darauf, den Sohn an zwei Halbtagen pro Monat beglei-
tet zu besuchen. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung erklärte der Sohn
am 3. April 2013, den Vater schon lange nicht mehr gesehen zu haben,
letztmals als er die Mutter geschlagen und die Tür aufgebrochen habe (vgl.
Bst. B, 11. Lemma); er wolle den Beschwerdeführer nicht mehr sehen, weil
er Angst vor ihm habe. Auch die enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht
kann verneint werden, sei er auch der Unterhaltspflicht zu keiner Zeit nach-
gekommen (vgl. SEM-Akt. 7/38).
6.3 Wie in der angefochtenen Verfügung des SEM bereits erwähnt, beste-
hen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer
während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm
nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Er
hat vielmehr die Möglichkeit, ausnahmsweise aus humanitären oder ande-
ren wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der an-
geordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die
Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte
Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
6.4 Das Bundesgericht anerkennt zwar die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1
EMRK auf eheähnliche Lebensgemeinschaften (wie sich die Verhältnisse
zum Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung am 5. Juni 2013 dargestellt ha-
ben). Zum gleichen Zeitpunkt waren jedoch weder die dreijährige Dauer
des Zusammenlebens mit der damaligen Partnerin und heutigen Ehefrau
des Beschwerdeführers, noch Heiratsabsichten oder gemeinsame Kinder
Tatsache. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung hätte den Be-
schwerdeführenden schon zum damaligen Zeitpunkt bewusst sein müssen
bzw. sie hätten von vorn herein damit rechnen müssen, dass die Möglich-
keit, ihre Beziehung längerfristig in der Schweiz leben zu können, nicht ge-
geben ist. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass die Beschwerde-
führenden die Schweiz am 27. Juni 2014 verlassen haben sollen (kant.-
Akt. 165). Im Wissen darum, dass der letztinstanzliche Entscheid betref-
fend Aufenthaltsbewilligung noch ausstehend ist, und die definitive Weg-
weisung droht, haben sie es trotzdem vorgezogen, die Schweiz vorzeitig
zu verlassen. Der Aussage, er habe in seinem Heimatland keine Familie,
ist kein Glaube zu schenken, lebte der Beschwerdeführer doch bis zu sei-
nem 19. Lebensjahr in Nigeria und gab in der Befragung vom 29. April 2013
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs unterschriftlich zu Pro-
tokoll, bis vor kurzem noch Kontakt zu seiner Familie in Nigeria gehabt zu
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haben. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er sein Heimat-
land dreimal besucht, wobei er jeweils für ein bis zwei Monate dort verweilt
habe (kant.-Akt.111/11). Die Wiedereingliederung in Nigeria dürfte dem Be-
schwerdeführer deshalb ohne Weiteres möglich sein. In der Zwischenzeit
hat der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau gar mehrere Jahre
im Ausland (zuerst Spanien; aktuell Schweden) gelebt und damit bewie-
sen, dass auch ein Leben ausserhalb der Schweiz möglich zu sein scheint.
Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, in einem anderen Schengen-
Staat eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. nachfolgende Aus-
führungen in E. 7).
6.5 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Familie während der Dauer des
Einreiseverbots auch ausserhalb der Schweiz zumutbar erscheint, oder –
falls die Ehefrau mit dem Sohn in die Schweiz zurückkehrt – der Kontakt
mit bis zu einem gewissen Grad kontrollierten befristeten Besuchsaufent-
halten in der Schweiz wird aufrecht erhalten werden können. Hierzu muss
sich der Beschwerdeführer zunächst während einiger Zeit im Ausland be-
währen. Weiter ist es den Betroffenen zuzumuten, den Kontakt mittels Te-
lefon und moderner Kommunikationsmittel wie bspw. Skype, Facetime
oder WhatsApp zu pflegen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem Umfang
und Rahmen wird den geltend gemachten privaten Interessen genügend
Rechnung getragen. Noch einmal ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Ehegatten im Zeitpunkt der Familiengründung bewusst sein mussten, dass
ein künftiges Zusammenleben der Familie in der Schweiz als Folge der
Straffälligkeit und des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-
deführers realistischerweise nicht ohne Weiteres mehr möglich sein würde.
6.6 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher
in Anbetracht der aufgelisteten Aspekte gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als
gerechtfertigt zu erachten. Das deliktische Verhalten des Beschwerdefüh-
rers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere, um unter besagtem
Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu begründen
(vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 m.H.).
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. In diesem Zusammen-
hang macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seit dem 12. Januar
2015 im Besitze einer spanischen Aufenthaltsbewilligung gewesen sei und
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er am 29. August 2016 eine Aufenthaltsbewilligung in Schweden beantragt
habe.
7.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14
Abs. 1 SGK).
7.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts-
verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Rele-
vanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen
(Art. 2 und 21 SIS-II-VO). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine
nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständi-
gen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschrei-
bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person
in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-II-VO), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass
sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise beste-
hen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-VO).
7.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatangehöriger grundsätzlich zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden.
Die Vorinstanz hat zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (27. November
2014) gestützt auf Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239/19 vom 22. September 2000) die
Ausschreibung im SIS zurecht veranlasst, hat doch der Beschwerdeführer
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seinen spanischen Aufenthaltstitel erst am 19. Januar 2015 erhalten
(BVGer-act. 20, Beilage). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultations-
verfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreisever-
weigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht.
Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwer-
deführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder zusichert.
7.5 Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei kon-
sultiert. Es obliegt dem Gesagten nach dem Beschwerdeführer selber, die
erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die spanischen oder schwe-
dischen Behörden das dafür vorgesehene Verfahren durchführen und den
schweizerischen Behörden mitteilen, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Die Vorinstanz würde dann die SIS II-Ausschreibung löschen
lassen.
8.
Eine umfassende, wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden In-
teressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf
zehn Jahre erlassene Einreiseverbot eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt. Dies gilt auch für die Ausschreibung im SIS, solange beim SI-
RENE Büro Schweiz kein entsprechendes Löschungsbegehren gestellt
worden ist.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 7. September 2015 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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